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2C_870/2013 KI-generiert

Appeal Dismissed for Insufficient Grounds Against Refusal to Revise Discrimination Claim Against Vocational School

Geschäftsnummer 2C_870/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed by an individual against a vocational school, alleging discrimination and defamation after the school declined to offer their child an apprenticeship. The individual initially sought resolution through reconciliation at a local peace court, which dismissed the case, and subsequently appealed to the administrative court of the canton, which also did not entertain the appeal. Following further attempts to revise the court's earlier non-acceptance decision, the administrative court again refused to reconsider the case, leading the individual to escalate the matter to the federal court. The federal court ultimately determined that the complaint lacked adequate justification for further review under constitutional law.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 BGG, Art. 65 BGG, Art. 66 Abs. 1 erster, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Dismissed for Insufficient Grounds Against Refusal to Revise Discrimination Claim Against Vocational School: The individual initially sought resolution through reconciliation at a local peace court, which dismissed the case, and subsequently appealed to the administrative court of the canton, which also did not entertain the appeal. Following further attempts to revise the court's earlier non-acceptance decision, the administrative court again refused to reconsider the case, leading the individual to escalate the matter to the federal court. The federal court ultimately determined that the complaint lacked adequate justification for further review under constitutional law.

Schlagwörter

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Diskriminierung und Ehrverletzung kantonale Revision Revisionsgründe Vorherige Verwaltungsbeschwerde verfassungsmässige Anforderung Beschwerdelegitimation Einrede der Verfassungswidrigkeit Demonstrationsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Used as the procedural basis for the decision not to enter upon the appeal in the simplified procedure.

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to declare the appeal inadmissible due to the lack of sufficient reasoning.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_870/2013

Urteil vom 25. September 2013

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Berufsfachschule Winterthur, Tösstalstrasse 26, 8400 Winterthur.

Gegenstand

Diskriminierung und Ehrverletzung; kantonale Revision,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, Einzelrichter, vom 22. August 2013.

Erwägungen:

1. Weil unter anderem die Berufsfachschule Winterhur es offenbar abgelehnt hatte, ihrer Tochter eine Lehrstelle anzubieten, belangte X.________ diese Schule vor dem Friedensrichteramt Pfäffikon wegen Diskriminierung und Ehrverletzung; das Friedensrichteramt trat auf das entsprechende Schlichtungsgesuch unter Kostenfolge nicht ein. Mit Verfügung VB.2013.00366 des Einzelrichters vom 3. Juni 2013 trat das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich auf die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde nicht ein. Am 9./12. August 2013 ersuchte X.________ das Verwaltungsgericht um Revision seiner Nichteintretensverfügung vom 3. Juni 2013. Der Einzelrichter des Verwaltungsgerichts trat mit kostenpflichtiger Verfügung RG.2013.00004 vom 22. August 2013 auf das Revisionsgesuch nicht ein.

Mit Eingabe vom 11. September 2013 wandte sich X.________ in Sachen "Bildung, Beschwerde gegen das Verwaltungsgericht ZH: wegen Mangels bearbeiteter Fälle zwei Berufsschulen, Universität Zürich und Hochschule Winterthur. ZAHW" an das Bundesgericht.

2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die Beschwerde führende Partei hat sich gezielt mit den für das Ergebnis ihres Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Beruht der angefochtene Entscheid - wie vorliegend - auf kantonalem Recht, kann allein die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden; entsprechende Rügen bedürfen spezifischer Geltendmachung und Begründung ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 138 I 225 E. 3.1 und 3.2 S. 227 f.; 137 V 57 E. 1.3 S. 60 f., je mit Hinweisen).

Das Verwaltungsgericht legt dar, an welche gesetzlichen Voraussetzungen die Revision eines eigenen Entscheids gebunden ist, und erklärt, warum diese im vorliegenden Fall offensichtlich nicht erfüllt seien. Die Beschwerdeführerin lässt eine nähere Auseinandersetzung mit dieser Entscheidbegründung vermissen und zeigt namentlich nicht auf, welches verfassungsmässige Recht das Verwaltungsgericht damit verletzt haben könnte.

Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ), sodass darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.

Die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) sind entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. September 2013

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller