Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_870/2012 KI-generiert

Brazilian National's Residency Permit Non-Renewal Upheld After Marital Separation

Geschäftsnummer 2C_870/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a Brazilian national who married a Swiss citizen in 2007 and was granted a residence permit. However, the couple separated in 2009 when the husband engaged in a relationship with another woman, leading to the denial of the extension of her residence permit by the migration authorities. An appeal to the Security Directorate was unsuccessful, and the Administrative Court subsequently upheld this decision. The individual then filed a complaint to the Federal Tribunal seeking to overturn the lower court's ruling and allow her continued residence in Switzerland, arguing that her marriage was still valid despite the separation. The Tribunal found that the arguments presented were insufficiently substantiated, leading to a dismissal of her complaint.

Legislator-Regeste

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Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 1 AuG, Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG, Art. 49 AuG; Brazilian National's Residency Permit Non-Renewal Upheld After Marital Separation: However, the couple separated in 2009 when the husband engaged in a relationship with another woman, leading to the denial of the extension of her residence permit by the migration authorities. An appeal to the Security Directorate was unsuccessful, and the Administrative Court subsequently upheld this decision. The individual then filed a complaint to the Federal Tribunal seeking to overturn the lower court's ruling and allow her continued residence in Switzerland, arguing that her marriage was still valid despite the separation. The Tribunal found that the arguments presented were insufficiently substantiated, leading to a dismissal of her complaint.

Schlagwörter

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Aufenthaltsbewilligung Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung Ehetrennung Ehedauer persönliche Verhältnisse tatsächliche Begründung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted because it lacked sufficient substantiation.

Art. 108 BGG

The decision not to enter upon the appeal was made by the single judge in simplified procedure based on this article.

Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG

The court costs were imposed on the appellant according to the outcome of the procedure.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_870/2012

Urteil vom 14. September 2012

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Aubry Girardin, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwältin Cinthia Sedo,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.

Gegenstand

Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Kammer, vom 17. Juli 2012.

Erwägungen:

1. Die 1979 geborene brasilianische Staatsangehörige X.________ heiratete am 25. Juni 2007 einen Schweizer Bürger, worauf ihr eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. Im August 2009 gab das Ehepaar die Wohngemeinschaft auf; Grund dafür war, dass der Ehemann eine Beziehung zu einer jüngeren Brasilianerin aufgenommen hatte, welche am 22. September 2009 einen gemeinsamen Sohn gebar. Bei dieser Ausgangslage lehnte das Migrationsamt des Kantons Zürich am 28. Januar 2011 eine weitere Bewilligungsverlängerung ab; gleichzeitig verfügte es die Wegweisung und setze eine Ausreisefrist an. Ein Rekurs an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich blieb erfolglos. Mit Urteil vom 17. Juli 2012 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die gegen deren Rekursentscheid vom 29. März 2012 erhobene Beschwerde ab; die Ausreisefrist wurde neu auf Ende Oktober 2012 angesetzt.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 13. September 2012 beantragt X.________ dem Bundesgericht, es seien die Verfügung des Migrationsamtes vom 28. Januar 2011 sowie das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und es sei ihr der weitere Aufenthalt in der Schweiz zu gestatten und es sei die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern.

Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.

2.

2.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Nicht unmittelbar gerügt werden kann die Verletzung von kantonalem Gesetzesrecht, sondern allein die Verletzung von schweizerischem Recht ( Art. 95 BGG ). Besondere Begründungsanforderungen gelten für Sachverhaltsrügen: An die (für den Ausgang des Verfahrens erheblichen) tatsächlichen Feststellungen seiner Vorinstanzen ist das Bundesgericht grundsätzlich gebunden ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), es sei denn, diese seien offensichtlich unrichtig oder beruhten auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (Art. 105 Abs. 2 bzw. 97 Abs. 1 BGG). Dabei fallen letztlich bloss die Rügen in Betracht, die Sachverhaltsfeststellung sei willkürlich oder sie beruhe auf der Verletzung von Verfahrensrechten (willkürliche Anwendung kantonaler Verfahrensvorschriften, Verletzung des rechtlichen Gehörs); diese Rügen müssen den strengen Vorgaben von Art. 106 Abs. 2 BGG genügen ( BGE 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62; 135 III 127 E. 1.5 S. 129 f.; 134 II 244 E. 2.2. S. 246; 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.).

2.2 Das Verwaltungsgericht hat in tatsächlicher Hinsicht gestützt auf Indizien, namentlich auf mehrere zu verschiedenen Zeitpunkten gemachte Aussagen des Ehemannes der Beschwerdeführerin, festgehalten, dass die Ehegatten nicht mehr zusammenlebten; die Trennung sei im August 2009 erfolgt, zu einem erneuten Zusammenleben sei es - höchsten - für rund zwei bis drei Monate zu Beginn des Jahres 2011 gekommen; möglich sei auch, dass der Ehemann eine gewisse Zeit zwischen der Beschwerdeführerin und der Mutter seines Kindes hin und her gerissen war. Die Beschwerdeführer begnügt sich damit, einen anderen Sachverhalt zu behaupten; sie tut dies rein appellatorisch und zeigt jedenfalls nicht in einer der diesbezüglichen Begründungspflicht genügenden Weise auf, inwiefern die tatsächlichen Annahmen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig wären.

In rechtlicher Hinsicht hat das Verwaltungsgericht erkannt, dass bei diesem Sachverhalt die Anspruchsnorm von Art. 42 Abs. 1 AuG, die grundsätzlich ein Zusammenwohnen erfordert, nicht angerufen werden könne; sodann fehle es am zeitlichen Erfordernis (Ehegemeinschaft muss mindestens drei Jahre gedauert haben) für eine Berufung auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG. Was Art. 49 AuG betrifft, der bei Vorliegen wichtiger Gründe erlaubt, auf das Erfordernis des Zusammenwohnens zu verzichten, hat das Verwaltungsgericht sodann dargelegt, dass ein Ausländer sich regelmässig nicht auf das Modell eines "living apart together" berufen könne; eine Ausnahme von dieser Regel und überhaupt die Annahme einer trotz Trennung intakten Ehegemeinschaft komme jedenfalls vorliegend nicht in Betracht, wo der Beschwerdeführer mit einer anderen Frau eine Beziehung eingegangen sei und ein Kind habe, was überhaupt erst die Aufgabe der Wohngemeinschaft herbeiführte. Die Beschwerdeführerin begnügt sich damit zu behaupten, sie lebte mit ihrem Ehemann seit anfangs 2011 das Ehemodell "living apart together", ohne dies zu substantiieren und ohne auf die diesbezüglichen rechtlichen Wertungen des Verwaltungsgerichts einzugehen. Sie kommt damit ihrer Begründungspflicht nach Art. 42 Abs. 2 BGG in keiner Weise nach.

Die Beschwerde enthält mithin offensichtlich keine hinreichende Begründung ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ), und es ist darauf mit Entscheid der Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.3 Mit dem vorliegenden instanzabschliessenden Urteil wird das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen gegenstandslos.

2.4 Die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) sind entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Kammer, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. September 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Aubry Girardin

Der Gerichtsschreiber: Feller