Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_87/2011 KI-generiert

Turkish National Residency Revocation for Marriage of Convenience

Geschäftsnummer 2C_87/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a Turkish national who, after multiple marriages, applied for family reunification in Switzerland following the revocation of his residence permit. He had initially entered Switzerland on a visitor visa and subsequently obtained a residence permit through marriage to a Swiss citizen, but later divorced. After remarrying his Turkish spouse, he sought permission for family reunification for their children. However, the local authorities revoked his residence permit and denied the family reunification request, citing concerns about the authenticity of his marriage and intentions. The case was appealed to various levels of administrative courts, culminating in a complaint to the Swiss Federal Tribunal.

Legislator-Regeste

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Art. 62 lit. a AuG, Art. 95 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 BGG, Art. 65 BGG, Art. 66 Abs. 1 erster; Turkish National Residency Revocation for Marriage of Convenience: He had initially entered Switzerland on a visitor visa and subsequently obtained a residence permit through marriage to a Swiss citizen, but later divorced. After remarrying his Turkish spouse, he sought permission for family reunification for their children. However, the local authorities revoked his residence permit and denied the family reunification request, citing concerns about the authenticity of his marriage and intentions. The case was appealed to various levels of administrative courts, culminating in a complaint to the Swiss Federal Tribunal.

Schlagwörter

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Widerruf der Niederlassung / Familiennachzug Widerruf der Aufenthaltsbewilligung türkische Staatsangehörige Ausländerrechtsehe Familiennachzugsbewilligung Aufenthaltsbewilligung Ehegatte

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not admitted because it manifestly lacked sufficient substantiation, as ruled in order 1.

Art. 65 BGG

This basis for costs was referenced in relation to the fee imposition in order 2.

Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG

The Federal Tribunal imposed court costs upon the appellant corresponding to the outcome of the proceedings (order 2).

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (11)

B.2017.226.B.2017.2 (2018-06-27) · sg
Tax Assessment Upheld Despite Taxpayer's Claim of Missed Opportunity in Initial Review
«…er tatsächlich war. Somit kann der Behörde auch nicht vorgeworfen werden, sie hätte Verdacht schöpfen müssen (vgl. BGer 2C_87/2011 vom 9. Juli 2012 E. 2.6.1 f.). Eine derart ausgedehnte Prüfung, wie sie später durch die ASU durchgeführt wurde, war ni…»
B.2017.226.B.2017.227 (2018-06-27) · sg
Tax Reassessment Upheld Based on Undocumented Expenses and Fictitious Invoices
«…er tatsächlich war. Somit kann der Behörde auch nicht vorgeworfen werden, sie hätte Verdacht schöpfen müssen (vgl. BGer 2C_87/2011 vom 9. Juli 2012 E. 2.6.1 f.). Eine derart ausgedehnte Prüfung, wie sie später durch die ASU durchgeführt wurde, war ni…»
B.2017.226.B.2017.2 (2018-06-27) · sg
Tax Authority Supplementary Assessment Upheld Due to Fictitious Expense Substantiation
«…er tatsächlich war. Somit kann der Behörde auch nicht vorgeworfen werden, sie hätte Verdacht schöpfen müssen (vgl. BGer 2C_87/2011 vom 9. Juli 2012 E. 2.6.1 f.). Eine derart ausgedehnte Prüfung, wie sie später durch die ASU durchgeführt wurde, war ni…»
B.2017.224.B.2017.2 (2018-05-18) · sg
Tax Assessment Reopening and Statute of Limitations for 2000–2004
«…er tatsächlich war. Somit kann der Behörde auch nicht vorgeworfen werden, sie hätte Verdacht schöpfen müssen (vgl. BGer 2C_87/2011 vom 9. Juli 2012 E. 2.6.1 f.). Eine derart ausgedehnte Prüfung, wie sie später durch die ASU durchgeführt wurde, war ni…»
B.2017.224.B.2017.225 (2018-05-18) · sg
Tax Assessment Appeal Based on Newly Discovered Evidence and Statute of Limitations
«…er tatsächlich war. Somit kann der Behörde auch nicht vorgeworfen werden, sie hätte Verdacht schöpfen müssen (vgl. BGer 2C_87/2011 vom 9. Juli 2012 E. 2.6.1 f.). Eine derart ausgedehnte Prüfung, wie sie später durch die ASU durchgeführt wurde, war ni…»
B.2017.224.B.2017.2 (2018-05-18) · sg
Tax Reassessment Dispute: Limitation Period and Unsubstantiated Expenses
«…er tatsächlich war. Somit kann der Behörde auch nicht vorgeworfen werden, sie hätte Verdacht schöpfen müssen (vgl. BGer 2C_87/2011 vom 9. Juli 2012 E. 2.6.1 f.). Eine derart ausgedehnte Prüfung, wie sie später durch die ASU durchgeführt wurde, war ni…»
B.2017.222.B.2017.2 (2018-05-07) · sg
Tax Reassessment Statute of Limitations and Undisclosed Profits Case
«…er tatsächlich war. Somit kann der Behörde auch nicht vorgeworfen werden, sie hätte Verdacht schöpfen müssen (vgl. BGer 2C_87/2011 vom 9. Juli 2012 E. 2.6.1 f.). Eine derart ausgedehnte Prüfung, wie sie später durch die ASU durchgeführt wurde, war ni…»
B.2017.222.B.2017.223 (2018-05-07) · sg
Tax Authority v. Taxpayer (2000-2004 Retroactive Taxation Dispute)
«…er tatsächlich war. Somit kann der Behörde auch nicht vorgeworfen werden, sie hätte Verdacht schöpfen müssen (vgl. BGer 2C_87/2011 vom 9. Juli 2012 E. 2.6.1 f.). Eine derart ausgedehnte Prüfung, wie sie später durch die ASU durchgeführt wurde, war ni…»
B.2017.222.B.2017.2 (2018-05-07) · sg
Tax Reassessment Upheld Based on Undisclosed Fictitious Expenses
«…er tatsächlich war. Somit kann der Behörde auch nicht vorgeworfen werden, sie hätte Verdacht schöpfen müssen (vgl. BGer 2C_87/2011 vom 9. Juli 2012 E. 2.6.1 f.). Eine derart ausgedehnte Prüfung, wie sie später durch die ASU durchgeführt wurde, war ni…»
8C_175/2011 (2011-04-04)
Federal Supreme Court Dismisses Invalidity Appeal Due to Procedural Defects and Vexatious Litigation
«…ertreter auf die Anforderungen an eine Beschwerdeschrift bereits verschiedentlich hingewiesen wurde (siehe etwa Urteile 2C_87/2011 vom 31. Januar 2011; 2D_1/2011 vom 5. Januar 2011; 9C_967/2010 vom 27. Dezember 2010; 8C_939/2910 vom 15. Dezember 2010…»
8C_116/2011 (2011-02-18)
Appeal Dismissed for Inadequacy Under Federal Supreme Court Rules
«…ertreter auf die Anforderungen an eine Beschwerdeschrift bereits verschiedentlich hingewiesen wurde (siehe etwa Urteile 2C_87/2011 vom 31. Januar 2011; 2D_1/2011 vom 5. Januar 2011; 9C_967/2010 vom 27. Dezember 2010; 8C_939/2910 vom 15. Dezember 2010…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_87/2011

Urteil vom 31. Januar 2011

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger,

gegen

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Migrationsamt, Postfach, 8090 Zürich,

Regierungsrat des Kantons Zürich,

Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich.

Gegenstand

Widerruf der Niederlassung / Familiennachzug,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Kammer,

vom 22. Dezember 2010.

Erwägungen:

1. Der türkische Staatsangehörige X.________, geboren 1956, war von 1984 bis 1989 und dann wieder von 1993 bis August 2001 mit seiner Landsfrau A.________ verheiratet. Insgesamt gingen aus den beiden Ehen vier gemeinsame Kinder hervor (geb. 1985 und 1987 bzw. 1993 und 1996). Im Januar 2002 reiste X.________ mit einem Besuchervisum in die Schweiz ein und heiratete am 18. März 2002 eine türkisch-stämmige, 1929 geborene Schweizer Bürgerin. Gestützt auf die Ehe erhielt er die Aufenthaltsbewilligung, am 23. April 2007 die Niederlassungsbewilligung, woraufhin er am 4. Juni 2007 in der Türkei eine Scheidungsklage einreichte und die Ehe dort am 19. Juli 2007 geschieden wurde. Am 15. Oktober 2007 heiratete er zum dritten Mal A.________. Am 3. Dezember 2007 ersuchte er für diese sowie die beiden letztgeborenen, noch nicht volljährigen gemeinsamen Kinder um Familiennachzug. Mit Verfügung vom 22. August 2008 widerrief die Sicherheitsdirektion X.________ Niederlassungsbewilligung, unter gleichzeitiger Anordnung der Wegweisung; zugleich wies sie die Nachzugsgesuche ab. Der gegen diese Verfügung erhobene Rekurs an den Regierungsrat des Kantons Zürich blieb erfolglos, und am 22. Dezember 2010 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die gegen den Rekursentscheid des Regierungsrats vom 18. August 2010 erhobene Beschwerde ab.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 13. Januar (Postaufgabe 27. Januar) 2011 beantragt X.________ dem Bundesgericht, der Entscheid des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben und es sei "kein Widerruf zu sprechen", eventualiter sei eine Aufenthaltsbewilligung zuzusprechen, subeventualiter sei das Verfahren im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung zurückzuweisen.

Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.

2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften nebst den Begehren deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die Begründung muss sachbezogen sein; erforderlich ist, dass in gezielter Form auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz eingegangen wird.

Die kantonalen Behörden stützen den Widerruf der Niederlassungsbewilligung auf Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 lit. a AuG. Das Verwaltungsgericht hat sich allgemein und konkret unter Bezugnahme auf die Verhältnisse des Beschwerdeführers zu diesem Widerrufsgrund geäussert. Aus zahlreichen Indizien, insbesondere aus den Zeitabläufen, schloss es darauf, dass es dem Beschwerdeführer einzig darum gegangen sei, seiner heutigen (und schon früher langjährigen) Ehefrau sowie den minderjährigen Kindern den Nachzug zu ermöglichen, wobei er planmässig vorgegangen sei und den Behörden die wahren familiären Verhältnisse verschwiegen habe; sofern es sich bei der Heirat mit der Schweizer Bürgerin nicht ohnehin um eine reine Ausländerrechtsehe gehandelt habe, sei diese Ehe jedenfalls im Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer um Erteilung der Niederlassungsbewilligung ersuchte, nicht mehr intakt gewesen und allein aus ausländerrechtlichen Gründen aufrechterhalten worden. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift sind in keiner Weise geeignet aufzuzeigen, inwiefern das Verwaltungsgericht mit diesen Erwägungen bzw. inwiefern sein Entscheid im Ergebnis mit schweizerischem Recht ( Art. 95 BGG ) nicht vereinbar seien; namentlich ist der nachträgliche, erst im Widerrufsverfahrens erklärte Verzicht auf Familiennachzug irrelevant für die Beurteilung der ausländerrechtlichen Qualifikation der Ehe mit der Schweizer Bürgerin zum Zeitpunkt der Erteilung der Niederlassungsbewilligung; nichts Substanzielles lässt sich der Beschwerdeschrift zur von der Vorinstanz im Hinblick auf die Verhältnismässigkeit des Bewilligungswiderrufs getroffene Feststellung betreffend die nicht stark entwickelte Integration des Beschwerdeführers entnehmen. Die Beschwerde enthält insgesamt offensichtlich keine hinreichende Begründung ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ), und es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten.

Die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Kammer, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. Januar 2011

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zünd Feller