Egyptian National v. Switzerland: Post-Marital Hardship Claim for Residence Permit Non-Renewal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a foreign national who married a Swiss citizen and subsequently moved to Switzerland. After receiving a residence permit through family reunification, the couple separated less than nine months later. The migration authority denied an application to extend the residence permit, leading to unsuccessful appeals at various administrative levels. The cantonal court subsequently upheld the authority's decision, prompting the individual to bring the matter before the federal tribunal, seeking either a reinstatement of the residence permit or a re-evaluation of the case in light of claims regarding potential hardships upon return to the home country. The tribunal is tasked with assessing whether the individual qualifies for an extension of the residence permit based on potential social reintegration issues in their country of origin.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 105 Abs. 1 BGG, Art. 109 BGG, Art. 109 Abs. 3 BGG, Art. 96 AuG, Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG, Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG; Egyptian National v. Switzerland: Post-Marital Hardship Claim for Residence Permit Non-Renewal: After receiving a residence permit through family reunification, the couple separated less than nine months later. The migration authority denied an application to extend the residence permit, leading to unsuccessful appeals at various administrative levels. The cantonal court subsequently upheld the authority's decision, prompting the individual to bring the matter before the federal tribunal, seeking either a reinstatement of the residence permit or a re-evaluation of the case in light of claims regarding potential hardships upon return to the home country. The tribunal is tasked with assessing whether the individual qualifies for an extension of the residence permit based on potential social reintegration issues in their country of origin.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis procedural article outlines the rules for rendering the decision in the current summary procedure framework.
The basis for ordering the appellant to pay the court costs due to the outcome of the case.
Cited implicitly in the reasoning concerning the inadmissibility of the appeal regarding a discretionary permit under Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_868/2018
Urteil vom 5. Oktober 2018
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Bundesrichter Donzallaz,
Gerichtsschreiber Feller.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Sigg,
gegen
Amt für Migration des Kantons Luzern,
Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern.
Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung, vom 9. August 2018 (7H 18 1).
Erwägungen:
1. A.________, 1979 geborener Staatsangehöriger von Ägypten, heiratete am 3. März 2014 in Kairo eine 1992 geborene Schweizer Bürgerin. Er reiste am 23. Dezember 2014 in die Schweiz ein und erhielt im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung. Die Ehegatten trennten sich weniger als neun Monate später, per 1. September 2015 (nach für das Bundesgericht verbindlicher Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz, s. Art. 105 Abs. 1 BGG ; das in der Beschwerdeschrift angeführte, nicht weiter erläuterte Trennungsdatum des 1. September 2016 ist nicht massgeblich und würde am Ergebnis ohnehin nichts ändern). Das Amt für Migration des Kantons Luzern lehnte am 13. Juni 2017 eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab. Die gegen diese Verfügung erhobene Verwaltungsbeschwerde an das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern blieb erfolglos, und mit Urteil vom 9. August 2018 wies das Kantonsgericht Luzern die gegen den Departementsentscheid vom 28. November 2017 erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab, unter Neu-Ansetzung der Ausreisefrist auf den 31. Oktober 2018.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 24. September 2018 beantragt A.________ dem Bundesgericht, in Aufhebung des Urteils des Kantonsgerichts sei gemäss Gesuch vom 8. Dezember 2015 die Aufenthaltsbewilligung für ihn zu verlängern, eventualiter die Sache zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.
2. Das vorliegende Urteil ergeht im Verfahren nach Art. 109 BGG . Der Entscheid wird summarisch begründet, wobei ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden kann ( Art. 109 Abs. 3 BGG ).
3. Streitig ist nur noch, ob dem geschiedenen Beschwerdeführer die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG wegen starker Gefährdung der sozialen Wiedereingliederung im Herkunftsland zu verlängern sei. Das Kantonsgericht legt in E. 2.3 zutreffend die massgeblichen Kriterien dar, die im Hinblick auf die Anerkennung eines derartigen nachehelichen Härtefalls massgeblich sind. Es kann darauf verwiesen werden. In E. 2.4, worauf vorab verwiesen werden kann, prüft es anhand dieser Kriterien, ob die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers die Annahme eines nachehelichen Härtefalls rechtfertigen. Es berücksichtigt dabei die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz (auch heute noch nicht vier Jahre nach vorausgehenden 35 Jahren in Ägypten), deren unmittelbarer Rechtsgrund (Ehegemeinschaft mit einer Schweizer Bürgerin) bereits nach weniger als einem Jahr seit der Einreise dahingefallen ist, die gelungene hiesige Integration, die persönlichen und wirtschaftlichen Umstände des in Ägypten verbrachten Lebensabschnitts, das Fortbestehen eines gewissen Beziehungsnetzes in der Heimat und die Aussichten auf eine berufliche Wiedereingliederung im Herkunftsland, wobei es ausdrücklich auch in Betracht zieht, dass der Beschwerdeführer Ende 2014 dort einen relativ guten Lebensstandard aufgegeben hat. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe die Verhältnismässigkeitsprüfung unvollständig, nicht in einer Art. 96 AuG genügenden Weise vorgenommen, trifft offensichtlich nicht zu. Seine Äusserungen vermögen die vom Kantonsgericht gezogene Schlussfolgerung aus der Verhältnismässigkeitsprüfung nicht in Frage zu stellen. Dieses hat einen nachehelichen Härtefall zu Recht verneint. (Bloss) ergänzend kann auch noch auf seine Erwägungen zum persönlichen Härtefall nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) verwiesen werden (insbesondere E. 3.3), wobei kein Rechtsanspruch auf eine derartige Bewilligung bestünde und die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten diesbezüglich unzulässig wäre ( Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ).
4. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen.
5. Mit diesem instanzabschliessenden Entscheid wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
6. Die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. Oktober 2018
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Seiler
Der Gerichtsschreiber: Feller