Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_867/2011 KI-generiert

Tax Assessment Revision Appeal Dismissed Due to Insufficient Challenge

Geschäftsnummer 2C_867/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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This case involves a complaint filed by two individuals against the tax authority concerning the assessment of state and federal taxes for the year 2007. The initial appeal to the Cantonal Tax Court was rejected, and a subsequent request for revision was also dismissed. The individuals sought to contest the refusal to allow tax deductions for workshop costs and a vehicle, claiming they had provided necessary documentation. The tax court determined that the requested documents had not been newly presented and did not fulfill the criteria for a revision under the relevant tax law. The individuals fumbled in adequately substantiating their claims in their appeal to the Federal Tribunal, leading to the dismissal of their complaint.

Legislator-Regeste

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Art. 42 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 BGG; Tax Assessment Revision Appeal Dismissed Due to Insufficient Challenge: The initial appeal to the Cantonal Tax Court was rejected, and a subsequent request for revision was also dismissed. The individuals sought to contest the refusal to allow tax deductions for workshop costs and a vehicle, claiming they had provided necessary documentation. The tax court determined that the requested documents had not been newly presented and did not fulfill the criteria for a revision under the relevant tax law. The individuals fumbled in adequately substantiating their claims in their appeal to the Federal Tribunal, leading to the dismissal of their complaint.

Schlagwörter

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Staatssteuer und direkte Bundessteuer 2007 Revision der Steuerveranlagung Petitionsrecht Verfassungsänderung willkürliche Beweiswürdigung Verletzung von Verfahrensrechten substantiierte Begründung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was refused entry because it obviously did not contain a sufficient substantiation as required by this article.

Art. 108 BGG

The decision not to enter a plea was made by the single judge in the simplified procedure based on this article.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The costs were imposed on the appellants according to this article due to the outcome of the procedure.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_867/2011, 2C_868/2011

Urteil vom 25 Oktober 2011

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

1. X.________,

2. Y.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Steueramt des Kantons Solothurn,

Schanzmühle, Werkhofstrasse 29c, 4509 Solothurn.

Gegenstand

Staatssteuer und direkte Bundessteuer 2007,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonalen Steuergerichts Solothurn vom 5. September 2011.

Erwägungen:

1. Am 13. Dezember 2010 wies das Kantonale Steuergericht Solothurn den Rekurs bzw. die Beschwerde von X.________ und Y.________ betreffend die Veranlagungen zur Staatssteuer bzw. zur direkten Bundessteuer 2007 ab. Am 20. Juni 2011 gelangten die Pflichtigen erneut an das Steuergericht, welchem sie beantragten, seinen früheren Entscheid aufzuheben. Das Steuergericht trat mit Urteil vom 5. September 2011 auf die als Revisionsgesuch entgegengenommene Eingabe nicht ein. Mit vom 15. Oktober 2011 datierter, am 17. Oktober 2011 zur Post gegebenen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragen X.________ und Y.________ dem Bundesgericht wie schon vor Steuergericht den Abzug von mit der Steuererklärung geltend gemachten Kosten für die Werkstatt in der Höhe von Fr. 6'462.-- sowie für ein Kombifahrzeug in der Höhe von Fr. 12'000.--. Auf Aufforderung hin haben die Beschwerdeführer am 21. Oktober 2011 das angefochtene Urteil nachgereicht. Ein Schriftenwechsel ist nicht angeordnet worden.

2.

2.1 Gemäss Art. 42 BGG haben Rechtsschriften unter anderem die Begehren sowie deren Begründung zu enthalten (Abs. 1). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze (Abs. 2). Die Begründung muss sachbezogen sein; d.h. die Beschwerde führende Partei hat sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids, die für dessen Ergebnis ausschlaggebend sind, auseinanderzusetzen. Wird ein Nichteintretensentscheid angefochten, muss sich die Beschwerdebegründung auf den von der Vorinstanz herangezogenen Nichteintretensgrund beziehen. Beruht der (Nichteintretens-) Entscheid wie vorliegend auf kantonalem (Verfahrens-)Recht, fällt praktisch nur die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte in Betracht, welche spezifischer Begründung bedarf ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; dazu BGE 135 III 513 E. 4.3 S. 521 f.; 134 II 349 E. 3 S. 351 f.; 133 III 462 E. 2.3 S. 466). Dieselbe strenge Rügepflicht gilt für die Bestreitung der für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz (s. Art. 105 Abs. 1 BGG bzw. Art. 97 Abs. 1 BGG ; dazu BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.; 135 III 127 E. 1.5 u. 1.6 S. 129 f.; 134 II 244 E. 2.2 S. 246).

2.2 Das Steuergericht hat in E. 1.2 erster Absatz des angefochtenen Urteils zunächst dargelegt, unter welchen einschränkenden Bedingungen die Revision eines rechtskräftigen Urteils verlangt werden kann; gemäss § 165 Abs. 1 des Solothurner Gesetzes vom 1. Dezember 1985 über die Staats- und Gemeindesteuern (StG) ist eine Revision unter anderem dann zulässig, wenn erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel entdeckt werden (lit. a) oder wenn die erkennende Behörde erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel, die ihr bekannt waren oder bekannt sein mussten, ausser Acht gelassen oder in anderer Weise wesentliche Verfahrensgrundsätze verletzt hat (lit. b). Das Steuergericht hat alsdann festgestellt, dass die Beschwerdeführer im Revisionsverfahren keine neuen Tatsachen oder Beweismittel vorgelegt hätten, seien doch die geschilderten Umstände und beigebrachten Unterlagen schon im ursprünglichen Verfahren bekannt gewesen (E. 1.2 zweiter Absatz); sollten sie aber den Behörden seinerzeit nicht vorgelegt worden sein, könne dies gemäss § 165 Abs. 2 StG nicht im Revisionsverfahren nachgeholt werden (E. 1.3).

Zur kantonalrechtlichen Regelung des Revisionsverfahrens lässt sich der Beschwerdeschrift nichts entnehmen; die Beschwerdeführer zeigen nicht auf, dass die entsprechenden Normen willkürlich angewandt oder dass spezifisch für Revisionsverfahren geltende verfassungsmässige Garantien missachtet worden wären. Sie machen bloss geltend, dass sie verschiedenste Rechnungen, Versicherungsbelege usw. für die Steuerrevision produziert hätten. Abgesehen davon, dass damit nicht in einer den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG genügenden Weise gerügt wird, die Feststellung der Vorinstanz, dass gewisse Dokumente erst im Revisionsverfahren produziert worden seien, sei willkürlich, zeigen die Beschwerdeführer mit dieser Behauptung nicht auf, dass die Veranlagungsbehörde bzw. das Steuergericht im ursprünglichen Verfahren solche Belege im Sinne des Revisionsgrundes von § 165 Abs. 1 lit. b StG ausser Acht gelassen haben könnten, sollten sie ihnen denn vorgelegen haben; der Umstand, dass Abzüge nicht im von den Steuerpflichtigen beantragten Umfang gewährt wurden, genügt hierfür selbstredend nicht.

2.3 Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ), und es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.4 Die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) sind entsprechend dem Verfahrensausgang den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz und Abs. 5 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonalen Steuergericht Solothurn und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Oktober 2011

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller