Federal Supreme Court Dismisses Appeal Due to Mootness Following Marriage
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual who filed a complaint against the decision of a cantonal administrative court regarding the refusal of a short-stay residence permit intended for marriage preparations. The individual subsequently got married, leading to a change in circumstances relevant to the initial permit request. The case was revisited as the original purpose for which the permit was sought had been fulfilled, rendering the matter moot. Consequently, the court determined that there was no longer a legal interest in continuing with the legal dispute, and thus decided to dismiss the proceedings while also granting the individual legal aid for the process.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 72 BZP, Art. 71 BGG, Art. 64 BGG, Art. 32 Abs. 1 und 2 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal Due to Mootness Following Marriage: The individual subsequently got married, leading to a change in circumstances relevant to the initial permit request. The case was revisited as the original purpose for which the permit was sought had been fulfilled, rendering the matter moot. Consequently, the court determined that there was no longer a legal interest in continuing with the legal dispute, and thus decided to dismiss the proceedings while also granting the individual legal aid for the process.
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KI-generiertCited for the decision to strike the proceedings due to the object becoming obsolete.
Cited for granting the appellant free legal aid due to insufficient means.
Cited in conjunction with Art. 72 BZP for deciding on costs summarily before the decision becomes final.
Cited in conjunction with Art. 71 BGG for deciding on costs summarily before the decision becomes final.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2C_865/2016
Verfügung vom 15. November 2016
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
Verfahrensbeteiligte
A.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Guido Hensch,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.
Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 15. August 2016.
Nach Einsicht
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten von A.________ vom 19. September 2016 gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 15. August 2016 betreffend (Verweigerung der) Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung der Heirat,
in die Mitteilung des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 24. Oktober 2016, wonach dieser am 23. September 2016 geheiratet hat,
in die Verfügung des Abteilungspräsidenten vom 25. Oktober 2016, womit den Verfahrensbeteiligten Frist angesetzt wurde, um eine allfällige Stellungnahme zur Verfahrenserledigung und zur Kostenregelung einzureichen,
in die vom Migrationsamt des Kantons Zürich eingereichte Verfügung vom 2. November 2016, womit es das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung der Aufenthaltsbewilligung zwecks Zusammenlebens mit seiner Ehefrau und Kindern abwies,
in die Stellungnahme des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 14. November 2016, der sich einer Abschreibung des Verfahrens zwar nicht grundsätzlich widersetzt, jedoch Erwägungen zur aufgeworfenen Rechtsproblematik für angebracht hält und der ausdrücklich am schon bei Beschwerdeerhebung gestellten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung festhält,
in Erwägung,
dass allein eine Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung und Abschluss einer Ehe Gegenstand des Verfahrens bildete,
dass dieser Gegenstand mit dem Eheschluss dahingefallen ist, ungeachtet des Verlaufs des nach Eheschluss eingeleiteten Bewilligungsverfahrens bzw. des Umstands, dass das Bewilligungsgesuch am 2. November 2016 abgewiesen worden ist,
dass kein besonderes Rechtsschutzinteresse erkennbar ist, das es rechtfertigte, trotz Gegenstandslosigkeit über den Rechtsstreit zu urteilen (vgl. dazu BGE 137 II 40 E. 2.1 S. 41; 136 II 101 E. 1.1 S. 103 ; 135 I 79 E. 1.1 S. 81),
dass mithin das Verfahren durch Verfügung des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter abzuschreiben ist ( Art. 32 Abs. 1 und 2 BGG ), wobei mit summarischer Begründung auf Grund der Sachlage vor Eintritt der Rechtskraft über die Kosten zu entscheiden ist ( Art. 72 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG ),
dass angesichts der Vorbringen in der Beschwerde gemessen an den Erwägungen des angefochtenen Urteils eine Gutheissung der Beschwerde weniger wahrscheinlich erschien als eine Abweisung und der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Kostenregelung tendenziell als unterliegende Partei zu betrachten ist,
dass indessen die Beschwerde gerade noch nicht als aussichtslos erschien, sodass es sich rechtfertigt, dem bedürftigen Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren ( Art. 64 BGG ),
verfügt der Präsident:
1. Das Verfahren wird abgeschrieben.
2. Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.
3. Es werden keine Kosten erhoben.
4. Rechtsanwalt Guido Hensch, Zürich, wird als unentgeltlicher Rechtsanwalt des Beschwerdeführers bestellt und es wird ihm für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 1'000.-- ausgerichtet.
5. Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. November 2016
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Seiler
Der Gerichtsschreiber: Feller