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2C_864/2013 KI-generiert

Claimant v. Canton of Solothurn (Damages for Seized Dogs)

Geschäftsnummer 2C_864/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint by an individual against the Kanton Solothurn regarding the seizure of seven dogs, which the authorities determined were taken due to significant shortcomings in their care. Following prior administrative proceedings where the individual was given conditions for reclaiming the dogs, she was unable to retrieve them within the specified timeframe, leading her to seek compensation from the canton. Her request for free legal assistance was denied by the administrative court, which deemed the claim seemingly hopeless based on the available evidence. The individual subsequently appealed this decision, but the appeal was found to lack sufficient justification for further consideration by the Federal Tribunal.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 95 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG; Claimant v. Canton of Solothurn (Damages for Seized Dogs): Following prior administrative proceedings where the individual was given conditions for reclaiming the dogs, she was unable to retrieve them within the specified timeframe, leading her to seek compensation from the canton. Her request for free legal assistance was denied by the administrative court, which deemed the claim seemingly hopeless based on the available evidence. The individual subsequently appealed this decision, but the appeal was found to lack sufficient justification for further consideration by the Federal Tribunal.

Schlagwörter

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Schadenersatz unentgeltliche Rechtspflege Schadenersatzbemessung Rückkehrrecht Drittansprache Einreisebewilligung Demonstrationsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed by the single judge in simplified procedure due to insufficient grounds for appeal.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

The court waived the imposition of court costs due to the circumstances of the case, as stated in the final orders.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_864/2013

Urteil vom 16. November 2013

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführerin,

Zustelladresse: Rechtsanwalt Dr. Arthur Haefliger,

gegen

Kanton Solothurn ,

vertreten durch das Volkswirtschaftsdepartement des Kantons Solothurn.

Gegenstand

Schadenersatz; unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 29. August 2013.

Erwägungen:

1. Der Veterinärdienst des Kantons Solothurn verfügte am 23. Dezember 2011 nach Feststellung von erheblichen Mängeln bei der Tierhaltung die Beschlagnahme von sieben X.________ gehörenden Hunden. Das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn hiess eine diesbezügliche Beschwerde mit Urteil vom 19. November 2012 im Sinne der Erwägungen insofern teilweise gut, als die Beschlagnahme (von zuletzt noch fünf Hunden) aufgehoben werde, sobald die Halterin den Nachweis erbringe, dass sie die beschlagnahmten Tiere nach Ungarn ausführen dürfe. Auf die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 2C_1274/2012 vom 15. Januar 2013 nicht ein, weil es an einer formgültigen ( Art. 42 Abs. 2 BGG ) Beschwerdebegründung fehlte.

X.________ hat nach ihrer Darstellung die mit dem Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 19. November 2012 verbundenen Auflagen (Einfuhrbewilligung Ungarn) erfüllt. Sie konnte aber die Hunde, die unter Mitwirkung der dortigen Tierschutzbehörde im Kanton Basel-Landschaft untergebracht waren, nicht erhältlich machen. Die ihr von den ungarischen Behörden eingeräumte Einfuhrfrist soll abgelaufen sein. X.________ klagte daher, vertreten durch einen Rechtsanwalt, gegen den Kanton Solothurn auf Bezahlung von Schadenersatz. Mit Verfügung vom 29. August 2013 lehnte der Präsident des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn das Gesuch, ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, ab; zugleich setzte er ihr Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 2'000.-- an, verbunden mit der Androhung, dass bei Säumnis auf die Klage nicht eingetreten werde.

X.________ gelangte gegen diese Verfügung mit vom 19. September 2013 datierten, am 20. September 2013 in Ungarn eigenhändig zur Post gegebenen, nicht durch den sie im kantonalen Verfahren vertretenden Rechtsanwalt verfassten Schreiben an das Bundesgericht (Eingang 23. September 2013).

2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Die Beschwerde führende Partei hat sich gezielt mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Bei der Anfechtung von auf kantonalem Recht beruhenden Entscheiden kann im Wesentlichen bloss die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (vgl. Art. 95 BGG ); entsprechende Rügen bedürfen besonderer Geltendmachung und Begründung ( Art. 106 Abs. 2 BGG ).

Das Verwaltungsgericht verweigert der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege mit der Begründung, dass deren Klage nach summarischer Prüfung als aussichtslos erscheine; nach heutigem Kenntnisstand habe der Tierschutz beider Basel die sieben Hunde angeblich verschenkt oder verkauft, wobei niemand zu wissen scheine, wo sie sind; ein allfälliger Schaden wäre damit wohl eben nicht durch den Kanton Solothurn verursacht worden. Die Beschwerdeführerin schildert, dass rechtskräftig über die Bedingungen entschieden sei, unter denen sie die Hunde wiedererlangen könne, und dass sie diese Bedingungen erfüllt habe, wobei aber die von den mit der Einfuhrbewilligung der ungarischen Behörden verbundenen Fristen abgelaufen seien. Dass und warum die verschiedenen Voraussetzungen für eine Haftung des Kantons Solothurn mit einiger Wahrscheinlichkeit erfüllt seien und eine Schadenersatzklage gegen diesen Kanton realistische Erfolgsaussichten hätte und inwiefern die diesbezügliche negative Einschätzung des Verwaltungsgerichts mit dem verfassungsmässigen Recht auf unentgeltliche Rechtspflege nicht vereinbar sei, legt sie nicht in einer den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG genügenden Weise dar.

Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung, und es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

Die Umstände rechtfertigen es, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. November 2013

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller