Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_864/2012 KI-generiert

Federal Supreme Court Upholds Revocation of Residence Permit for Arson Convict

Geschäftsnummer 2C_864/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual from Pakistan who moved to Switzerland in 1991 through family reunification with his then-wife. Following a conviction for arson, for which he received an 18-month suspended sentence, the local migration authority revoked his residency permit, prompting the individual to appeal the decision. The administrative court upheld the revocation, leading to a further appeal to the Swiss Federal Tribunal, where the individual requested to retain his residency permit, arguing against the lawfulness of the migration authority's decision. The individual's integration into Swiss society was questionable, as he faced financial difficulties and did not possess a stable social network.

Legislator-Regeste

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Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 109 BGG, Art. 63 Abs. 1 i.V.m, Art. 62 lit. b AuG; Federal Supreme Court Upholds Revocation of Residence Permit for Arson Convict: Following a conviction for arson, for which he received an 18-month suspended sentence, the local migration authority revoked his residency permit, prompting the individual to appeal the decision. The administrative court upheld the revocation, leading to a further appeal to the Swiss Federal Tribunal, where the individual requested to retain his residency permit, arguing against the lawfulness of the migration authority's decision. The individual's integration into Swiss society was questionable, as he faced financial difficulties and did not possess a stable social network.

Schlagwörter

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Niederlassungsbewilligung Widerruf der Aufenthaltsbewilligung Brandstiftung Aufenthaltsbewilligung Strafurteil Wohnsitzprinzip Verbleiberecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 Abs. 3 BGG

The court referred to the reasoning in the challenged decision for further details.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to bear the court costs as a result of the appeal being dismissed.

Art. 68 Abs. 3 BGG

No party compensation is owed as a result of the appeal being dismissed.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (9)

2016.09.21.vv.3 (2016-09-21) · bl
Switzerland Expulsion for Serious Criminal Convictions
«…rin- ges Rückfallrisiko nicht hinzunehmen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_368/2015 vom 15. September 2015 E. 3.2.2; 2C_864/2012 vom 21. September 2012 E. 2.2.1). Der Beschwer- deführer kann hierbei aus dem in der Beschwerde zitierten Bundesgericht…»
2C_408/2015 (2015-11-02)
Swiss Federal Supreme Court Upholds Revocation of Settlement Permit for Drug Offenses
«…richten, ein selbst geringes Rückfallrisiko nicht hingenommen wird (vgl. Urteile 2C_1115/2012 vom 11. Juni 2013 E. 4.2; 2C_864/2012 vom 21. September 2012 E. 2.2.1). Ob beim Beschwerdeführer bereits deswegen und in Anbetracht der sachverhaltlich erste…»
2C_368/2015 (2015-09-15)
Revocation of Settlement Permit for Persistent Violent Offender
«…n praxisgemäss selbst ein geringes Rückfallrisiko nicht hinzunehmen ist (Urteile 2C_1115/2012 vom 11. Juni 2013 E. 4.2; 2C_864/2012 vom 21. September 2012 E. 2.2.1). Wie das Verwaltungsgericht darlegt, zeigt sich in der Delinquenz des Beschwerdeführer…»
2C_1111/2014 (2015-07-24)
Swiss Supreme Court Upholds Revocation of Residence Permit for Repeated Violent Offender
«…risiko nicht hinzunehmen (vgl. Urteile 2C_542/2014 vom 22. Januar 2015 E. 3.2.2; 2C_1115/2012 vom 11. Juni 2013 E. 4.2; 2C_864/2012 vom 21. September 2012 E. 2.2.1). Die Vorbringen vermögen das gewichtige öffentliche Interesse an der Beendigung des Au…»
2C_542/2014 (2015-01-22)
Federal Supreme Court Upholds Revocation of Permanent Residency Due to Violent Criminal Record
«…Leben praxisgemäss selbst ein geringes Rückfallrisiko nicht hinzunehmen (Urteile 2C_1115/2012 vom 11. Juni 2013 E. 4.2; 2C_864/2012 vom 21. September 2012 E. 2.2.1). Zu beachten ist in diesem Zusammenhang auch, dass es in der Zwischenzeit bereits wied…»
2C_1190/2012 (2013-06-04)
Nigerian National Expulsion Due to Drug Conviction Upheld
«…llen Gefahr für die Gesellschaft selbst ein relativ geringes Rückfallrisiko nicht hingenommen werden muss (vgl. Urteile 2C_864/2012 vom 21. September 2012 E. 2.2.1; 2C_339/2012 vom 10. Juli 2012 E. 2.3.2), dass darüber hinaus - was das Fernhalteintere…»
C-2793/2010 (2013-01-23)
Criminal Record Overrides Family Ties in Deportation Case
«…id. 4.2 p. 379ss), indépendamment du fait qu'elle ait été prononcée avec ou sans sursis (cf. notamment les arrêts du TF 2C_864/2012 du 21 sep- tembre 2012 consid. 2.2.1, 2C_260/2012 du 28 août 2012 consid. 2.1 et 2C_210/2011 du 20 septembre 2011 consi…»
2C_805/2012 (2013-01-15)
Swiss Supreme Court Grants Legal Aid for Residency Revocation Appeal
«…rderungen an eine fremdenpolizeiliche Massnahme zu stellen, je länger ein Ausländer in der Schweiz anwesend war (Urteil 2C_864/2012 vom 11. April 2012 E. 2.2; BGE 122 II 433 E. 2c S. 436). Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer mehrfach und…»
2C_135/2012 (2012-10-29)
Federal Supreme Court Upholds Expulsion of Long-Term Resident for Drug Trafficking
«…otenziellen Gefahr für die Gesellschaft wird selbst ein relativ geringes Rückfallrisiko nicht hingenommen (vgl. Urteile 2C_864/2012 vom 21. September 2012 E. 2.2.1; 2C_339/2012 vom 10. Juli 2012 E. 2.3.2; je mit weiteren Hinweisen). Zu berücksichtigen…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_864/2012

Urteil vom 21. September 2012

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Bundesrichter Seiler,

Bundesrichterin Aubry Girardin,

Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.

Gegenstand

Niederlassungsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Kammer, vom 31. Juli 2012.

Erwägungen:

1.

1.1 X.________ (geb. 1962) stammt aus Pakistan. Er ist am 1. Oktober 1991 im Familiennachzug zu seiner Gattin in die Schweiz gekommen; die Ehe wurde am 14. März 2002 geschieden. Parallel zu seiner hiesigen Beziehung war X.________ in seiner Heimat mit einer Landsfrau verheiratet, mit der er zwischen 1996 und 2005 vier Kinder zeugte.

1.2 Das Bezirksgericht Zürich verurteilte X.________ am 17. Dezember 2009 wegen Brandstiftung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten, worauf das Migrationsamt des Kantons Zürich am 18. April 2011 seine Niederlassungsbewilligung widerrief und ihn aufforderte, das Land zu verlassen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich bestätigte diesen Entscheid kantonal letztinstanzlich am 31. Juli 2012. X.________ beantragt vor Bundesgericht, dessen Urteil aufzuheben und ihm seine Niederlassungsbewilligung zu belassen.

2.

2.1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, wie die Vorinstanz ihn festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Es kann diesen bloss berichtigen oder ergänzen, wenn er offensichtlich unrichtig oder in Verletzung wesentlicher Verfahrensrechte ermittelt worden ist ( Art. 105 Abs. 2 BGG ). Die betroffene Person muss rechtsgenügend dartun, dass und inwiefern der Sachverhalt bzw. die beanstandete Beweiswürdigung klar und eindeutig mangelhaft erscheint ( Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3; 133 III 350 E. 1.3). Auf rein appellatorische Kritik an der Sachverhaltsermittlung und an der Beweiswürdigung tritt das Bundesgericht nicht ein ( BGE 136 II 101 E. 3 S. 104 f.). Der Beschwerdeführer muss zudem - in Auseinandersetzung mit der Begründung im angefochtenen Entscheid - dartun, inwiefern dieser Recht verletzen soll (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1 - 2.3). Die vorliegende Eingabe genügt diesen Anforderungen kaum: Der Beschwerdeführer beschränkt sich im Wesentlichen darauf, die bereits vor der Vorinstanz erhobenen Einwände zu wiederholen und einfach zu behaupten, der Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung sei unverhältnismässig. Mit den Ausführungen im angefochtenen Entscheid hierzu setzt er sich nicht weiter auseinander; auch legt er nicht dar, dass und inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich festgestellt bzw. falsch subsumiert hätte.

2.2

2.2.1 Seine Eingabe erweist sich in der Sache zudem als unbegründet und ist ohne Weiterungen im Verfahren nach Art. 109 BGG zu erledigen: Der Beschwerdeführer ist wegen Brandstiftung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt worden (Art. 63 Abs. 1 i.V.m. Art. 62 lit. b AuG; BGE 135 II 377 E. 4.2 S. 381). Er hat in einem dicht überbauten Wohngebiet im Erdgeschoss eines Mietshauses aus finanziellen Motiven ein Feuer gelegt und dabei die Gefährdung einer Vielzahl von Personen sowie einen grossen Sachschaden in Kauf genommen. Dass die Strafe nur bedingt ausgesprochen wurde, ist ausländerrechtlich nicht von Belang (Urteil 2C_515/2009 vom 27. Januar 2010 E. 2.1). Da er eine Gemeingefahr geschaffen hat, ist auch ein geringes Rückfallrisiko nicht hinzunehmen (vgl. Urteil 2C_298/2012 vom 5. April 2012 E. 2.2.1); zudem darf in diesem Rahmen auch generalpräventiven Überlegungen Rechnung getragen werden (vgl. Urteil 2C_679/2011 vom 21. Februar 2012 E. 3.1).

2.2.2 Obwohl der Beschwerdeführer seit 20 Jahren in der Schweiz lebt, erscheint er hier kaum integriert: Er spricht nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, die nicht bestritten sind, nur gebrochen Deutsch, verfügt hier über kein stabiles soziales Umfeld, ist verschuldet und lebte im Übrigen teilweise von der Sozialhilfe. Zu seinem Heimatland unterhielt er während seines Aufenthalts in der Schweiz enge Beziehungen, wie die vier Schwangerschaften zwischen 1996 und 2005 mit seiner dortigen Partnerin belegen. Der Beschwerdeführer ist erst mit 24 Jahren in die Schweiz eingereist und hat damit die prägenden Jugend- und Ausbildungsjahre in seiner Heimat verbracht, wo er ein eigenes Geschäft geführt hat. Mit Hilfe seiner Familienangehörigen wird es ihm möglich sein, sich dort wieder zu integrieren. Inwiefern überwiegende familiäre oder private Beziehungen zur Schweiz bestehen würden ( BGE 130 II 281 E. 3.3), legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist auch nicht ersichtlich.

3.

3.1 Der angefochtene Entscheid verletzt weder nationales noch internationales Recht ( Art. 8 Ziff. 2 EMRK ; vgl. auch das EGMR-Urteil Gezginci gegen Schweiz vom 9. Dezember 2010 [Nr. 16327/05] § 64 ff.). Für alles Weitere wird ergänzend auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen ( Art. 109 Abs. 3 BGG ). Mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache selber wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

3.2 Entsprechend diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (vgl. Art. 68 Abs. 3 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Kammer, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. September 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar