Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_863/2018 KI-generiert

Taxpayer v. St. Gallen Cantonal Tax Office: Deduction of Legal Fees for Employment Reference Dispute

Geschäftsnummer 2C_863/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a taxpayer who claimed attorney fees as a deductible expense related to challenging a negatively framed employment reference in his tax return for the year 2015. The tax authority rejected the claim on the grounds that such costs did not have a sufficient connection to his employment income. Subsequent appeals to the cantonal administrative court also upheld this decision, asserting that the costs associated with job search efforts could not be deducted since they lacked a direct link to the taxpayer's current or previous source of income. The taxpayer then submitted a complaint to the Swiss Federal Tribunal, seeking to overturn the lower court's rulings and requesting legal aid for the proceedings. However, the court found that the complaint lacked sufficient legal grounds and failed to adequately address the pertinent legal issues.

Legislator-Regeste

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Art. 32 Abs. 1 BGG, Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 146 DBG, Art. 73 StHG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 99 Abs. 2 BGG; Taxpayer v. St. Gallen Cantonal Tax Office: Deduction of Legal Fees for Employment Reference Dispute: The tax authority rejected the claim on the grounds that such costs did not have a sufficient connection to his employment income. Subsequent appeals to the cantonal administrative court also upheld this decision, asserting that the costs associated with job search efforts could not be deducted since they lacked a direct link to the taxpayer's current or previous source of income. The taxpayer then submitted a complaint to the Swiss Federal Tribunal, seeking to overturn the lower court's rulings and requesting legal aid for the proceedings. However, the court found that the complaint lacked sufficient legal grounds and failed to adequately address the pertinent legal issues.

Schlagwörter

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unentgeltliche Rechtspflege Abzug von Berufskosten Anwaltskosten Steuer vom Einkommen schwerer Härtefall Arbeitszeugnis Kostenfestsetzung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was dismissed without entering into the merits by simplified procedure due to insufficient reasoning.

Art. 65 BGG

Cited in relation to the general principle of imposing costs on the unsuccessful party.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

The Tribunal decided to waive the imposition of court costs on the appellant, given the circumstances.

Art. 68 Abs. 3 BGG

Applied to deny a party indemnity to the successfull Canton (impliedly by not awarding it).

Art. 99 Abs. 2 BGG

Used to dismiss the appellant's arguments regarding their financial situation and alleged criminal conduct by judicial officers.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2C_863/2018

Urteil vom 25. September 2018

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Gerichtsschreiber Kocher.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kantonales Steueramt St. Gallen,

Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen.

Gegenstand

Staats- und Gemeindesteuern des Kantons St. Gallen, Steuerperiode 2015, direkte Bundessteuer 2015; unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen, Abteilung III, vom 2. August 2018 (B 2018/111).

Erwägungen:

1.

1.1. A.________ hat steuerrechtlichen Wohnsitz in U.________/SG. In der Steuererklärung zur hier interessierenden Steuerperiode 2015 machte er unter den Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätigkeit auf Ebene der direkten Bundessteuer und der Staats- und Gemeindesteuern des Kantons St. Gallen Anwaltskosten geltend, die ihm entstanden waren, als er ein für ihn ungünstig formuliertes Arbeitszeugnis angefochten hatte. Mit Einspracheentscheiden vom 14. Februar 2018 erklärte das Steueramt des Kantons St. Gallen (KStA/SG) diese Kosten für nicht abzugsfähig, worauf der Steuerpflichtige Rekurs und Beschwerde an die Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen erhob. Der zuständige Abteilungspräsident wies das gleichzeitig gestellte Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege ab. Er begründete dies damit, dass Berufskosten nur dann abzugsfähige Kosten der unselbständigen Erwerbstätigkeit darstellten, wenn ein "qualifiziert enger bzw. rechtlich erheblicher Zusammenhang zwischen Art, Grund und Zweck der Ausgaben einerseits und der Natur der beruflichen Tätigkeit anderseits" bestehe. Ein derartiger Konnex zwischen Aufwand und Einkommen sei im vorliegenden Fall nicht ersichtlich.

1.2. Dagegen gelangte der Steuerpflichtige an das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen. Dessen Abteilung III wies die Beschwerden mit Entscheid B 2018/111 vom 2. August 2018 ab. Gestützt auf Art. 99 Abs. 2 des Gesetzes (des Kantons St. Gallen) vom 16. Mai 1965 über die Verwaltungsrechtspflege (VRP/SG; nGS 951.1) in Verbindung mit Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) erwog das Verwaltungsgericht hauptsächlich, die Kosten der Stellensuche könnten grundsätzlich vom Einkommen nicht abgezogen werden, da ein Zusammenhang zur gegenwärtigen bzw. bisherigen Erwerbsquelle fehle. Auch wenn nicht von der Hand zu weisen sei, dass ein ungünstig formuliertes Arbeitszeugnis die Stellensuche erhebliche erschweren könne, sei kein hinreichender Konnex ersichtlich.

1.3. Mit Eingabe vom 20. September 2018 (Poststempel) erhebt der Steuerpflichtige beim Bundesgericht sinngemäss Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Er stellt eine Reihe von Anträgen. In der Hauptsache ersucht er sinngemäss um Aufhebung der angefochtenen Verfügung und auch für das bundesgerichtliche Verfahren um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege. Darüber hinaus stellte er einlässliche Überlegungen zur strafrechtlichen Relevanz des Vorgehens der Vorinstanzen auf und scheint um Strafverfolgung zu ersuchen (Art. 251, 254, 307 und 317 StGB).

1.4. Der Abteilungspräsident als Instruktionsrichter ( Art. 32 Abs. 1 BGG [SR 173.110]) hat von Instruktionsmassnahmen abgesehen.

2.

2.1. Die Voraussetzungen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten liegen unter Vorbehalt des Nachfolgenden vor (Art. 82 lit. a, Art. 83

e contrario , Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 BGG in Verbindung mit Art. 146 DBG [SR 642.11] und Art. 73 StHG [SR 642.14]).

2.2. Die angefochtene Verfügung beruht auf kantonalem Verfahrens- bzw. eidgenössischem Verfassungsrecht. Entsprechend hätte der Steuerpflichtige vor Bundesgericht in detaillierter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid aufzuzeigen gehabt, dass die Vorinstanz bei Auslegung und/oder Anwendung des massgebenden Rechts

verfassungsrechtlich unhaltbar zum Schluss gelangt sei, die vorläufige und summarische Einschätzung der Prozesschancen führe zur Aussichtslosigkeit (qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 143 II 283 E. 1.2.2 S. 286). Hierzu äussert er sich aber eher beiläufig, wenn er namentlich vorbringt, das zuständige RAV habe ihm klargemacht, dass "ohne Zeugnis-Berichtigung" durch einen Anwalt "keine Stelle und also kein Einkommen" zu erwarten sei. Rein appellatorisch mutet auch die Bemerkung an, die Vorinstanz habe es mit "pauschalisierten Behauptungen" genügen lassen, die dem konkreten Einzelfall nicht gerecht würden. Selbst wenn berücksichtigt wird, dass eine Laienbeschwerde vorliegt, weshalb praxisgemäss keine allzu hohen formellen Anforderungen zu stellen sind (zuletzt etwa Urteil 2C_776/2018 vom 14. September 2018 E. 2.3), entsprechen die Vorbringen zur Frage der Aussichtslosigkeit den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG klarerweise nicht.

2.3. Der Steuerpflichtige konzentriert sich in einer Eingabe vielmehr zum einen auf seine finanziellen Verhältnisse und betont zum andern das seines Erachtens strafbare Verhalten namentlich bezeichneter kantonaler Gerichtspersonen. Beides zielt am Kern der Sache vorbei. Die Prozessarmut war von der Vorinstanz von vornherein nicht zu prüfen, nachdem sie erkannt hatte, die Rechtsmittel erwiesen sich als aussichtslos. Entsprechend kann die finanzielle Bedürftigkeit auch im bundesgerichtlichen Verfahren nicht thematisiert werden ( Art. 99 Abs. 2 BGG ; BGE 143 V 19 E. 1.1 S. 22). Von vornherein nicht einzugehen ist auf die Ausführungen des Steuerpflichtigen zu einer Reihe von Straftatbeständen. Das Bundesgericht ist nicht dazu berufen, gewissermassen erstinstanzlich über die Strafbarkeit eines Verhaltens zu befinden (auch dazu Art. 99 Abs. 2 BGG ).

2.4. Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG ), weshalb darauf im vereinfachten Verfahren durch einzelrichterlichen Entscheid des Abteilungspräsidenten nicht einzutreten ist ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

3.

3.1. Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens grundsätzlich dem Steuerpflichtigen aufzuerlegen ( Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ). Mit Blick auf die Umstände kann von der Kostenverlegung abgesehen werden ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ). Damit wird das für das bundesgerichtliche Verfahren gestellte Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos ( BGE 144 V 120 E. 5 S. 126).

3.2. Dem Kanton Aargau, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen ( Art. 68 Abs. 3 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2015, Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege, wird nicht eingetreten.

2. Auf die Beschwerde betreffend die Staats- und Gemeindesteuern des Kantons St. Gallen, Steuerperiode 2015, Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege, wird nicht eingetreten.

3. Für das bundesgerichtliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung III, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. September 2018

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Kocher