Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_861/2020 KI-generiert

Denial of Residence Permit Extension to Non-EU National After Premature Divorce

Geschäftsnummer 2C_861/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A Brazilian national, who entered Switzerland on a student visa in 2016 and later obtained an EU/EFTA residence permit after marrying a German citizen, faced legal proceedings related to her residency status. Following the couple's separation in April 2019, her applications to extend her residence permit and to obtain a permit for education and training purposes were denied by the Zurich Migration Office. Consequently, her deportation was ordered. Her attempts to contest these decisions were unsuccessful at both the Security Directorate of the Canton of Zurich and the Zurich Administrative Court. She then appealed to the Swiss Federal Tribunal, seeking to have the case returned for re-evaluation and requesting suspensive effect for her complaint. However, her appeal did not demonstrate a legal entitlement to residency under Swiss or international law, and it was determined that the appeal could not proceed due to the lack of a valid constitutional claim.

Legislator-Regeste

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Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG, Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG, Art. 8 Ziff. 1 EMRK, Art. 13 Abs. 1 BV, Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG, Art. 96 AIG; Denial of Residence Permit Extension to Non-EU National After Premature Divorce: Following the couple's separation in April 2019, her applications to extend her residence permit and to obtain a permit for education and training purposes were denied by the Zurich Migration Office. Consequently, her deportation was ordered. Her attempts to contest these decisions were unsuccessful at both the Security Directorate of the Canton of Zurich and the Zurich Administrative Court. She then appealed to the Swiss Federal Tribunal, seeking to have the case returned for re-evaluation and requesting suspensive effect for her complaint. However, her appeal did not demonstrate a legal entitlement to residency under Swiss or international law, and it was determined that the appeal could not proceed due to the lack of a valid constitutional claim.

Schlagwörter

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Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA Aufenthaltsbewilligungen aufgelöste Ehe Einspruch gegen die Eheschliessung Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung uneheliches Konkubinat Verfassungsbeschwerde im Ausland

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

Used to rule on the inadmissibility of the appeal by simplified procedure because no substantive ground for appeal was established.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2C_861/2020

Urteil vom 20. Oktober 2020

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Gerichtsschreiber Businger.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwältin Fernanda Pontes Clavadetscher,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.

Gegenstand

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 26. August 2020 (VB.2020.00507).

Erwägungen:

1.

1.1. A.________ (geb. 1985) ist brasilianische Staatsangehörige. Sie reiste am 13. September 2016 in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung zu Studienzwecken. Nach Abbruch des Studiums heiratete sie am 30. Oktober 2017 einen deutschen Staatsangehörigen und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Seit 1. April 2019 leben die Eheleute nicht mehr zusammen. Am 27. Februar 2020 wies das Migrationsamt des Kantons Zürich ihre Gesuche um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA bzw. um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu Aus- und Weiterbildungszwecken ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel wiesen die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 23. Juni 2020 und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich am 26. August 2020 ab.

1.2. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 15. Oktober 2020 beantragt A.________ dem Bundesgericht, die Sache sei zum Neuentscheid zurückzuweisen. Zudem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Das Bundesgericht hat keine Instruktionsmassnahmen verfügt. Mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

2. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt ( Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ). Aus der Beschwerde geht nicht hervor, inwieweit die Beschwerdeführerin einen Aufenthaltsanspruch besitzt. Sie bestreitet nicht, dass sie sich nach der Trennung von ihrem Ehemann nicht mehr auf das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (FZA; SR 0.142.112.681) berufen kann (vgl. E. 2 des angefochtenen Urteils). Ebensowenig stellt sie in Abrede, dass sie sich mangels dreijähriger ehelicher Gemeinschaft in der Schweiz nicht auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG (SR 142.20) und angesichts ihrer kurzen Aufenthaltsdauer auch nicht auf den Anspruch auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV berufen kann (vgl. E. 3.1 und E. 3.3.2 des angefochtenen Urteils). Ihre Hinweise auf ihre gute Ausbildung und Integration und ihre Bedeutung für den Schweizer Arbeitsmarkt genügen nicht, um einen Rechtsanspruch in vertretbarer Weise geltend zu machen. Namentlich liegt alleine deshalb kein nachehelicher Härtefall nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG vor. Schliesslich hat bereits die Vorinstanz zutreffend festgehalten, dass sich aus Art. 96 AIG kein Aufenthaltsanspruch ergibt (vgl. E. 3.1 des angefochtenen Urteils). Damit steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zur Verfügung.

3. Mangels zulässiger Rügen ( Art. 116 BGG ) kann die Beschwerde auch nicht als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegengenommen werden. Aufgrund ihres fehlenden Bewilligungsanspruchs kann die Beschwerdeführerin keine Willkürrügen erheben, die im Ergebnis auf die Überprüfung des Sachentscheids abzielen (vgl. BGE 137 II 305 E. 2 S. 308). Vor diesem Hintergrund sind die Rügen, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unrichtig festgestellt, die Beweise falsch gewürdigt und die Interessenabwägung willkürlich vorgenommen, nicht zulässig. Soweit die Verletzung von Art. 6 EMRK gerügt wird, ist darauf hinzuweisen, dass diese Norm im ausländerrechtlichen Verfahren nicht anwendbar ist ( BGE 137 I 128 E. 4.4.2 S. 133 f.).

4. Zusammenfassend steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mangels Aufenthaltsanspruch nicht zur Verfügung und erhebt die Beschwerdeführerin keine zulässigen Verfassungsrügen. Auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde ist deshalb im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG ).

5. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Oktober 2020

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Businger