Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_859/2015 KI-generiert

Ukrainian National's Residence Permit Renewal Denial Upheld

Geschäftsnummer 2C_859/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a Ukrainian national who was granted a residence permit after marrying a Swiss citizen in 2004, but was later denied an extension of her residence permit following the dissolution of her marriage in 2010. Despite having sole custody of her son, who has a relationship with his father, she faced warnings from the immigration authorities regarding her reliance on social welfare. After failing to meet integration requirements set by the local authorities, her application for the renewal of the residence permit for herself and her son was rejected by the immigration office and subsequent appeals to higher administrative courts were unsuccessful. The matter is now brought before the Federal Tribunal, seeking to contest the upper court's decision regarding the non-renewal of their residence status.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG, Art. 42 Abs. 3 AuG, Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG, Art. 13 BV, Art. 8 EMRK; Ukrainian National's Residence Permit Renewal Denial Upheld: Despite having sole custody of her son, who has a relationship with his father, she faced warnings from the immigration authorities regarding her reliance on social welfare. After failing to meet integration requirements set by the local authorities, her application for the renewal of the residence permit for herself and her son was rejected by the immigration office and subsequent appeals to higher administrative courts were unsuccessful. The matter is now brought before the Federal Tribunal, seeking to contest the upper court's decision regarding the non-renewal of their residence status.

Schlagwörter

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Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung ukrainische Staatsangehörige Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung Aufenthaltsbewilligung Ehedauer ehelicher Härtefall Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 42 Abs. 2 BGG
Ist jedoch die Zulässigkeit eines Rechtsmittels zweifelhaft, beschlägt die der Beschwerde führenden Partei obliegende Begründungspflicht gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG grundsätzlich auch die Eintretensvoraussetzungen; die für deren Vorliegen massgeblichen Aspekte müssen diesfalls aufgezeigt werden (vgl.
Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG
Cited as the legal basis for declaring the appeal inadmissible because no claim to a residence permit was presented.
Art. 42 Abs. 3 AuG
Art. 42 Abs. 3 AuG); eine solche ist ihr denn auch nie erteilt worden und die Beschwerdeschrift äussert sich zu diesem Aspekt nicht.
Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG
Es wird auch nicht geltend gemacht, dass der Beschwerdeführerin ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der Ehe gestützt auf Art. 50 Abs.
Art. 13 BV
All diese Elemente spielten eine Rolle für die Frage, ob allenfalls ein Bewilligungsanspruch des Sohns nach Art. 13 BV bzw.
Art. 8 EMRK
Art. 8 EMRK bestehen könnte; inwiefern sich unter den Umständen des Falles ein Bewilligungsanspruch aus diesen verfassungsmässigen Rechten ableiten liesse, deren Verletzung gar nicht gerügt wird (s.
Art. 106 Abs. 2 BGG
aber Art. 106 Abs. 2 BGG ), ist nicht ersichtlich.
Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG
2 BGG als offensichtlich unzulässig ( Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG ).

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Used by the single judge to refuse to enter judgment on the appeal because it was obviously inadmissible.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited as the basis for imposing court costs on the appellant due to the outcome of the procedure.

Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG

Cited as the legal basis for declaring the appeal inadmissible because no claim to a residence permit was presented.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (4)

2C_593/2016 (2016-06-28)
Swiss Federal Supreme Court Upholds Refusal to Extend Turkish National's Residence Permit
«…machen ( BGE 139 I 330 E. 1.1 S. 332; 136 II 177 E. 1.1 S. 179; Urteile 2C_978/2015 vom 3. November 2015 E. 1.2 und 2C_859/2015 vom 6. Oktober 2015 E. 2.1, mit Hinweisen). 2.2. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist gemäss…»
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Mother's Non-Guaranteed Residence Permit Insufficient for Minor's Family Reunification Appeal
«…ler Anspruch in vertretbarer Weise geltend zu machen ( BGE 139 I 330 E. 1.1 S. 332; 136 II 177 E. 1.1 S. 179; Urteil 2C_859/2015 vom 6. Oktober 2015 E. 2.1). 2.2. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist gemäss Art. 83 lit. c…»
2C_983/2015 (2015-11-05)
Revocation of Residence Permit Following Divorce and Insufficient Claim Based on New Relationship
«…BGE 139 I 330 E. 1.1 S. 332; 136 II 177 E. 1.1 S. 179; neuestens Urteile 2C_978/2015 vom 3. November 2015 E. 1.2 und 2C_859/2015 vom 6. Oktober 2015 E. 2.1 mit Hinweisen). 2.2. Der Beschwerdeführer geht - zu Recht - davon aus, dass ihm im Zusammen…»
2C_978/2015 (2015-11-03)
Mother and Children Appeal Refusal of Residence Extension Following Family Separation
«…ler Anspruch in vertretbarer Weise geltend zu machen ( BGE 139 I 330 E. 1.1 S. 332; 136 II 177 E. 1.1 S. 179; Urteil 2C_859/2015 vom 6. Oktober 2015 E. 2.1 mit Hinweisen). 2.2. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist gemäss A…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_859/2015

Urteil vom 6. Oktober 2015

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

A.A.________,

B.A.________,

handelnd durch A.A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Schaffhausen,

Regierungsrat des Kantons Schaffhausen.

Gegenstand

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 25. August 2015.

Erwägungen:

1. A.A.________, geb. 9. September 1982, ist Staatsangehörige der Ukraine. Am 27. Februar 2004 heiratete sie einen Schweizer Bürger, worauf ihr eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. Die Ehe wurde am 4. Mai 2010 geschieden. A.A.________ gebar am 2. Oktober 2009 den Sohn B.A.________, dessen Vater nicht ihr (damaliger) Ehemann ist. Es steht ihr das alleinige Sorgerecht zu. B.A.________ pflegt die Beziehung zu seinem Vater im Rahmen von Besuchen; die zum Unterhalt des Kindes festgelegten monatlichen Alimente werden von der Alimentenstelle bevorschusst.

Am 30. April 2013 verwarnte das Migrationsamt des Kantons Schaffhausen A.A.________ wegen Sozialhilfebezugs und forderte sie auf, ihren finanziellen Verpflichtungen nachzukommen und ihre Abhängigkeit sowie diejenige ihres Kindes von der öffentlichen Sozialhilfe zu beenden und eine Integrationsvereinbarung einzugehen. Eine derartige Vereinbarung wurde am 28. Mai 2013 abgeschlossen. In der Folge hielt sie verschiedene Weisungen des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums und der Sozialhilfebehörde nicht ein; auf Ende 2013 wurde ein als integrative Massnahme gedachtes, von der Gemeinde finanziertes Beschäftigungsprogramm abgebrochen.

Mit Verfügung vom 17. September 2014 wies das Migrationsamt des Kantons Schaffhausen das Gesuch um weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligungen von A.A.________ und ihrem Sohn ab. Der dagegen erhobene Rekurs an den Regierungsrat des Kantons Schaffhausen blieb erfolglos, und mit Entscheid vom 25. August 2015 wies das Obergericht des Kantons Schaffhausen die gegen den Regierungsratsbeschluss vom 13. Januar 2015 erhobene Beschwerde ab.

Mit vom 24. September 2015 datierter, schon am 23. September 2015 zur Post gegebener Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.A.________ dem Bundesgericht für sich und Sohn B.A.________, der Entscheid des Obergericht sei aufzuheben und es sei ihnen die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern.

Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.

2.

2.1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit bzw. die Zulässigkeit eines Rechtsmittels zwar von Amtes wegen und mit freier Kognition ( BGE 138 I 475 E. 1 S. 476; 138 III 46 E. 1, 471 E. 1 S. 475; BGE 137 III 417 E. 1). Ist jedoch die Zulässigkeit eines Rechtsmittels zweifelhaft, beschlägt die der Beschwerde führenden Partei obliegende Begründungspflicht gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG grundsätzlich auch die Eintretensvoraussetzungen; die für deren Vorliegen massgeblichen Aspekte müssen diesfalls aufgezeigt werden (vgl. BGE 134 II 45 E. 2.2.3 S. 48; 133 II 249 E. 1.1 S. 251, 353 E. 1 S. 356, 400 E. 2 S. 404; s. auch BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 47). Hängt die Zulässigkeit des Rechtsmittels vom Bestehen eines Rechtsanspruchs ab, ist ein potenzieller Anspruch in vertretbarer Weise geltend zu machen ( BGE 139 I 330 E. 1.1 S. 332; 136 II 177 E. 1.1 S. 179; Urteil 2C_291/2015 vom 9. April 2015 E. 2.1 mit Hinweisen).

2.2. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt. Die Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hängt mithin davon ab, ob die Beschwerdeführer in vertretbarer Weise einen Bewilligungsanspruch geltend machen.

Die Beschwerdeführerin war zwar gut sechs Jahre mit einem Schweizer Bürger verheiratet; die Akten lassen aber nicht darauf schliessen, dass sie Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung erworben hätte (vgl. Art. 42 Abs. 3 AuG); eine solche ist ihr denn auch nie erteilt worden und die Beschwerdeschrift äussert sich zu diesem Aspekt nicht. Es wird auch nicht geltend gemacht, dass der Beschwerdeführerin ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der Ehe gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG zustehe; dass die Dauer des ehelichen Zusammenlebens die hierfür notwendigen drei Jahre erreichte, behaupten die Beschwerdeführer nicht; zudem äussern sie sich nicht zum Erfordernis der erfolgreichen Integration, wogegen ohnehin die Aktenlage sprechen würde. Schliesslich wird kein nachehelicher Härtefall nach Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AuG beansprucht. Ein gesetzlicher Anspruch auf Bewilligungsverlängerung wird nicht in vertretbarer Weise geltend gemacht.

Erwähnt wird der Vater des Beschwerdeführers. Weder präzisieren die Beschwerdeführer dessen Status (Schweizer Bürger, Niedergelassener, Inhaber einer Aufenthaltsbewilligung) noch äussern sie sich zur Intensität der Sohn-Vater-Beziehung in affektiver und wirtschaftlicher Hinsicht. All diese Elemente spielten eine Rolle für die Frage, ob allenfalls ein Bewilligungsanspruch des Sohns nach Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK bestehen könnte; inwiefern sich unter den Umständen des Falles ein Bewilligungsanspruch aus diesen verfassungsmässigen Rechten ableiten liesse, deren Verletzung gar nicht gerügt wird (s. aber Art. 106 Abs. 2 BGG ), ist nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführer haben unter keinem Titel in vertretbarer Weise einen Anspruch auf Bewilligungsverlängerung geltend gemacht.

2.3. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erweist sich gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG als offensichtlich unzulässig ( Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG ). Als subsidiäre Verfassungsbeschwerde ( Art. 113 ff. BV ) lässt sich das Rechtsmittel nicht entgegennehmen, wird doch nicht die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt ( Art. 116 BGG ); ohnehin fehlte den Beschwerdeführern bei fehlendem Bewilligungsanspruch weitgehend die Legitimation zur Verfassungsbeschwerde ( Art. 115 lit. b BGG ; vgl. BGE 133 I 185 ).

Auf die Beschwerde ist mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.4. Die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) sind entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin, die für ihren minderjährigen Sohn handelt und haftet, aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Oktober 2015

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller