Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_857/2013 KI-generiert

Serbian National v. Switzerland: Revocation of Residence Permit After Short Marriage

Geschäftsnummer 2C_857/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual from Serbia who married a Swiss citizen and was granted a temporary residence permit for her and her daughter, which later was revoked after they separated. The immigration authority determined that the couple had ceased living together and ordered her to leave Switzerland. The individual challenged this decision in higher courts, arguing that she had valid reasons to maintain her residence in Switzerland despite her marital separation. The judicial proceedings encompassed the interpretation and application of federal immigration laws concerning residence permits linked to marital status and integration in the country. The case ultimately examined the legal grounds for the continuance of her residence permit post-separation and the requirements for its renewal, focusing on the length of the marriage and her integration efforts.

Legislator-Regeste

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Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m, Art. 50 AuG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG; Serbian National v. Switzerland: Revocation of Residence Permit After Short Marriage: The immigration authority determined that the couple had ceased living together and ordered her to leave Switzerland. The individual challenged this decision in higher courts, arguing that she had valid reasons to maintain her residence in Switzerland despite her marital separation. The judicial proceedings encompassed the interpretation and application of federal immigration laws concerning residence permits linked to marital status and integration in the country. The case ultimately examined the legal grounds for the continuance of her residence permit post-separation and the requirements for its renewal, focusing on the length of the marriage and her integration efforts.

Schlagwörter

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Aufenthaltsbewilligung Widerruf der Aufenthaltsbewilligung kurze Ehedauer ausländische Staatsangehörige Kurzaufenthaltsbewilligung Auflösung der Ehe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m
Die Beschwerdeführerin macht (zumindest sinngemäss) geltend, nach dem Scheitern ihrer Ehe bestünden Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m Abs.
Art. 50 AuG
Die Eingabe ist deshalb als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten entgegenzunehmen; ob die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 50 AuG gegeben sind, bildet Gegenstand der materiellen Beurteilung (Urteile 2C_460/2009 vom 4.
Art. 105 Abs. 1 BGG
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, wie die Vorinstanz ihn festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ).
Art. 105 Abs. 2 BGG
Es kann diesen bloss berichtigen oder ergänzen, wenn er offensichtlich unrichtig oder in Verletzung wesentlicher Verfahrensrechte ermittelt worden ist ( Art. 105 Abs. 2 BGG ).
Art. 106 Abs. 2 BGG
Eine entsprechende Rüge, welche rechtsgenüglich substantiiert vorzubringen ist ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 133 II 249 E.
Art. 97 Abs. 1 BGG
466), setzt zudem voraus, dass die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ).
Art. 51 Abs. 1 AuG
Ausländische Ehegatten von Schweizer Bürgern haben unter Vorbehalt von Art. 51 Abs. 1 AuG (SR 142.20) Anspruch auf Erteilung und Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit ihrem Partner zusammenwohnen (Art.
Art. 42 Abs. 1 AuG
1 AuG (SR 142.20) Anspruch auf Erteilung und Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit ihrem Partner zusammenwohnen (Art. 42 Abs. 1 AuG).

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 Abs. 3 BGG

The Tribunal refers to the reasoning of the cantonal court decision for matters not explicitly addressed in the Federal Tribunal's ruling, as the appeal is dismissed.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court orders the appellant to bear the court costs because the appeal was dismissed.

Art. 68 BGG

The court rules that no party compensation is owed.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (8)

B.2021.26 (2021-04-27) · sg
Residence Permit Revocation Upheld After Short-Term Marriage Dissolution
«…s im Übrigen an der dreijährigen Ehegemeinschaft fehlt (BGer 2C_575/2013 vom 7. Februar 2014 E. 4.3.2 mit Hinweisen auf 2C_857/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.2, 2C_635/2009 vom 26. März 2010 E. 5.3.2, 2C_803/2010 vom 14. Juni 2011 E. 2.3.4). 3.2. Der…»
B.2021.26 (2021-04-27) · sg
Residency Permit Cancellation Upheld Post-Divorce Due to Lack of Hardship Evidence
«…s im Übrigen an der dreijährigen Ehegemeinschaft fehlt (BGer 2C_575/2013 vom 7. Februar 2014 E. 4.3.2 mit Hinweisen auf 2C_857/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.2, 2C_635/2009 vom 26. März 2010 E. 5.3.2, 2C_803/2010 vom 14. Juni 2011 E. 2.3.4). 3.2. Der…»
2C_335/2020 (2020-08-18)
Revocation of Residence Permit Following Short-Term Marriage and Repatriation Upheld
«…n Ehegemeinschaft fehlt (vgl. Urteile 2C_392/2019 vom 24. Januar 2020 E. 3.4; 2C_575/2013 vom 7. Februar 2014 E. 4.3.2; 2C_857/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.2; 2C_803/2010 vom 14. Juni 2011 E. 2.3.4). Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer, wie er…»
2C_392/2019 (2020-01-24)
Bosnian National v. Switzerland: Residence Permit Revocation After Separation and Failure to Meet Cohabitation Requirement
«…IG zu begründen vermag (E. 4 des angefochtenen Entscheids; vgl. dazu Urteile 2C_575/2013 vom 7. Februar 2014 E. 4.3.2; 2C_857/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.2; 2C_803/2010 vom 14. Juni 2011 E. 2.3.4). Dass seine soziale Wiedereingliederung in seinem H…»
B.2019.8 (2019-03-28) · sg
Residence Permit Revocation Based on Insufficient Marriage Duration After Separation
«…s im Übrigen an der dreijährigen Ehegemeinschaft fehlt (BGer 2C_575/2013 vom 7. Februar 2014 E. 4.3.2 mit Hinweisen auf 2C_857/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.2, 2C_635/2009 vom 26. März 2010 E. 5.3.2, 2C_803/2010 vom 14. Juni 2011 E. 2.3.4). Der Besc…»
B.2019.8 (2019-03-28) · sg
Residence Permit Revocation Appeal Dismissed Over Insufficient Marriage Duration
«…s im Übrigen an der dreijährigen Ehegemeinschaft fehlt (BGer 2C_575/2013 vom 7. Februar 2014 E. 4.3.2 mit Hinweisen auf 2C_857/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.2, 2C_635/2009 vom 26. März 2010 E. 5.3.2, 2C_803/2010 vom 14. Juni 2011 E. 2.3.4). Der Besc…»
B.2014.240 (2016-04-27) · sg
Foreign National's Appeal for Humanitarian Residence Permit Over Long-Term Dependency
«…chtliche Rechtsprechung als anpassungsfähig bezeichnet (vgl. beispielsweise BGer 2C_1228/2012 vom 20. Juni 2013 E. 5.5, 2C_857/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.2), so dass eine Ausreise zusammen mit ihrer Mutter in deren Heimatland – ein anderes Land ste…»
B.2014.240 (2016-04-27) · sg
National Origin Resident Granted Re-evaluation for Humanitarian Residence Based on Children's Integration
«…chtliche Rechtsprechung als anpassungsfähig bezeichnet (vgl. beispielsweise BGer 2C_1228/2012 vom 20. Juni 2013 E. 5.5, 2C_857/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.2), so dass eine Ausreise zusammen mit ihrer Mutter in deren Heimatland – ein anderes Land ste…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_857/2013

Urteil vom 4. Oktober 2013

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Bundesrichterin Aubry Girardin, Bundesrichter Donzallaz,

Gerichtsschreiber Savoldelli.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

vertreten durch lic. iur. Hans-Peter Constantin,

Beschwerdeführerin,

gegen

Dienststelle für Bevölkerung und Migration , avenue de la Gare 39, 1950 Sitten,

Staatsrat des Kantons Wallis ,

Regierungsgebäude, Postfach 478, 1951 Sitten.

Gegenstand

Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Wallis, Öffentlichrechtliche Abteilung, vom 14. August 2013.

Erwägungen:

1.

1.1. X.________ (geb. 1981) stammt aus Serbien und hat eine Tochter aus erster Ehe (geb. 2005). Am 18. Februar 2010 heiratete sie in A.________ (Serbien) den Schweizerbürger Y.________, worauf sie und ihre Tochter Z.________ im Kanton Wallis eine einjährige Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei diesem erhielten (27. November 2010 - 26. November 2011). Der gemeinsame Haushalt wurde am 8. Juni 2011 aufgegeben und seither nicht wieder aufgenommen.

1.2. Nachdem sie festgestellt hatte, dass die eheliche Gemeinschaft aufgegeben worden war, widerrief die Dienststelle für Bevölkerung und Migration am 19. August 2011 die Aufenthaltsbewilligung von X.________ und setzte ihr eine Ausreisefrist an. Sowohl der Staatsrat (10. Oktober 2012) als auch das Kantonsgericht (14. August 2013) wiesen eine gegen den Entscheid der Dienststelle für Bevölkerung und Migration gerichtete Eingabe ab.

1.3. Vor Bundesgericht beantragt X.________, den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung aufzuheben und von einer Wegweisung abzusehen; subsidiär sei die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.

2.

2.1. Ausgangspunkt des Verfahrens ist eine Verfügung über den Widerruf einer Aufenthaltsbewilligung. Sie war letztmals bis zum 26. November 2011 verlängert worden, sodass es heute, wie schon zum Zeitpunkt, als das Kantonsgericht entschieden hat, nur noch darum geht, ob die Bewilligung weiterhin zu verlängern sei.

2.2. Die Beschwerdeführerin macht (zumindest sinngemäss) geltend, nach dem Scheitern ihrer Ehe bestünden Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m Abs. 2 AuG, welche den aus der Ehe mit ihrem Schweizer Gatten abgeleiteten Bewilligungsanspruch fortbestehen liessen. Die Eingabe ist deshalb als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten entgegenzunehmen; ob die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 50 AuG gegeben sind, bildet Gegenstand der materiellen Beurteilung (Urteile 2C_460/2009 vom 4. November 2009 E. 2.1, nicht publ. in: BGE 136 II 1 ff. und 2C_304/2009 vom 9. Dezember 2009 E. 1.1, nicht publ. in: BGE 136 II 113 ff.).

3.

3.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, wie die Vorinstanz ihn festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Es kann diesen bloss berichtigen oder ergänzen, wenn er offensichtlich unrichtig oder in Verletzung wesentlicher Verfahrensrechte ermittelt worden ist ( Art. 105 Abs. 2 BGG ). Eine entsprechende Rüge, welche rechtsgenüglich substantiiert vorzubringen ist ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.; 133 III 350 E. 1.3 S. 351, 393 E. 7.1 S. 398, 462 E. 2.4 S. 466), setzt zudem voraus, dass die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Auf rein appellatorische Kritik an der Sachverhaltsermittlung oder der (antizipierten) Beweiswürdigung tritt das Bundesgericht nicht ein ( BGE 136 II 101 E. 3 S.104 f.).

3.2. Die Beschwerdeführerin behauptet zwar, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt, sie führt indessen nicht aus, inwiefern dies offensichtlich der Fall sein soll bzw. inwieweit die Behebung der behaupteten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. Sie beschränkt sich darauf, ihre Sicht der Dinge zu schildern, was die gesetzlichen Anforderungen an die Beschwerdebegründung nicht erfüllt.

4. Aufgrund des vom Kantonsgericht für das Bundesgericht damit verbindlich festgestellten Sachverhalts, ist der angefochtene Entscheid nicht zu beanstanden :

4.1. Ausländische Ehegatten von Schweizer Bürgern haben unter Vorbehalt von Art. 51 Abs. 1 AuG (SR 142.20) Anspruch auf Erteilung und Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit ihrem Partner zusammenwohnen (Art. 42 Abs. 1 AuG). Der Bewilligungsanspruch besteht trotz Auflösens bzw. definitiven Scheiterns der Ehegemeinschaft fort, wenn diese mindestens drei Jahre gedauert und die betroffene ausländische Person sich hier erfolgreich integriert hat (Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG; BGE 136 II 113 E. 3.3).

Die Beschwerdeführerin lebt unbestrittenermassen seit dem 8. Juni 2011 von ihrem Ehegatten getrennt, ohne dass es zu einer Wiedervereinigung gekommen wäre. Die Ehegemeinschaft in der Schweiz hat keine drei Jahre gedauert, weshalb sie sich nicht auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG berufen kann.

4.2. Es sind gleichzeitig keine wichtigen persönlichen Gründe ersichtlich, die einen weiteren Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m Abs. 2 AuG).

Die Beschwerdeführerin ist heute 32-jährig, hat den Grossteil ihres Lebens in der Heimat verbracht und hat bereits vor der Heirat mit ihrer Tochter aus erster Ehe dort gelebt. Auch ihre Beziehungen zu den hier anwesenden Familienmitgliedern können ohne Weiteres besuchsweise gepflegt werden, wie dies bis am 27. November 2010der Fall war. Zwar mag sie beruflich und sozial integriert sein und hat sich auch um die Erlernung der deutschen Sprache bemüht. Das genügt indes nicht, um einen schwer wiegenden Härtefall und damit einen Anspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG zu begründen (Urteil 2C_635/2009 vom 26. März 2010 E. 5.3.2). Eine erfolgreiche Integration ist zusammen mit der dreijährigen Ehegemeinschaft in der Schweiz Voraussetzung für einen Anspruch nach lit. a von Art. 50 Abs. 1 AuG; daher kann die erwähnte Integration allein nicht ausreichen, die Bewilligungsvoraussetzungen der lit. b zu erfüllen, wenn es im Übrigen an der dreijährigen Ehegemeinschaft fehlt (Urteil 2C_782/2011 vom 3. November 2011 E. 2.2.1).

Die Tochter der Beschwerdeführerin - deren Aufenthaltsbewilligung formell nicht Streitgegenstand ist, die aber grundsätzlich schon aus familienrechtlichen Gründen das ausländerrechtliche Schicksal der sorgeberechtigten Mutter teilt ( Art. 25 Abs. 1 und Art. 301 Abs. 3 ZGB ; BGE 136 III 353 E. 3.2 S. 356; Urteil 2C_31/2007 vom 27. Juli 2007 E. 2.5) - befindet sich noch in einem anpassungsfähigen Alter und ist mit Sprache und Verhältnissen in ihrer Heimat ebenfalls vertraut. Die Rückkehr nach Serbien kann ihr allenfalls auch intensivere Kontakte mit ihrem dort wohnhaften Vater ermöglichen (Urteil 2C_15/2012 vom 13. Januar 2012 E. 2.2.2).

4.3. Es wird schliesslich nicht in vertretbarer Weise geltend gemacht, warum sich unter den gegebenen Umständen ein Anspruch auf Bewilligungsverlängerung aus Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK ableiten liesse.

5.

5.1. Soweit darauf eingetreten werden kann, ist die Beschwerde abzuweisen. Für alles Weitere kann auf die zutreffenden Ausführungen im Entscheid des Kantonsgerichts verwiesen werden ( Art. 109 Abs. 3 BGG ).

5.2. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet ( Art. 68 BGG ). Mit dem vorliegenden instanzabschliessenden Urteil wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Dienststelle für Bevölkerung und Migration, dem Staatsrat des Kantons Wallis, dem Kantonsgericht Wallis, Öffentlichrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Oktober 2013

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Savoldelli