Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_857/2008 KI-generiert

Turkish National v. Cantonal Authorities (Abuse of Law Appeal)

Geschäftsnummer 2C_857/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A Turkish citizen, who married a Swiss national in 2006 and was granted a residence permit valid until October 2007, applied for an extension of his residence permit after living separately from his wife since May 2007. His request was denied by the Migration Office in Zurich, and subsequent appeals to the Cantonal Government and the Administrative Court were unsuccessful. The individual then filed a complaint to the Federal Court, seeking to annul the previous decisions and extend his residence permit, but the court found the arguments presented insufficient, particularly regarding potential abuse of the marital relationship, leading to non-admittance of the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 7 ANAG, Art. 126 Abs. 1 AuG, Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Turkish National v. Cantonal Authorities (Abuse of Law Appeal): His request was denied by the Migration Office in Zurich, and subsequent appeals to the Cantonal Government and the Administrative Court were unsuccessful. The individual then filed a complaint to the Federal Court, seeking to annul the previous decisions and extend his residence permit, but the court found the arguments presented insufficient, particularly regarding potential abuse of the marital relationship, leading to non-admittance of the appeal.

Schlagwörter

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Aufenthaltsbewilligung türkische Staatsangehörige Fremdes Recht Aufenthaltsrecht Einreisebewilligung Amtsmissbrauch Ehefreiheit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 7 ANAG
2.1 Der Beschwerdeführer ist mit einer Schweizer Bürgerin verheiratet, weshalb er gestützt auf Art. 7 ANAG (welcher vorliegend auf das vor Ende 2007 gestellte Gesuch um Bewilligungserneuerung noch zur Anwendung kommt [vgl.
Art. 126 Abs. 1 AuG
Art. 126 Abs. 1 AuG]) einen - bedingten - Rechtsanspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung hat; die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist grundsätzlich zulässig ( Art.
Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG
1 AuG]) einen - bedingten - Rechtsanspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung hat; die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist grundsätzlich zulässig ( Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ).
Art. 42 Abs. 1 BGG
2.2.1 Wer Beschwerde führt, hat dem Bundesgericht eine Rechtsschrift einzureichen, welche die Begehren und deren Begründung enthält ( Art. 42 Abs. 1 BGG ).
Art. 42 Abs. 2 BGG
In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletze ( Art. 42 Abs. 2 BGG ); dies setzt voraus, dass der Beschwerdeführer sich - zumindest rudimentär - mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen auseinandersetzt.
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
Used to declare that the appeal would not be entertained due to insufficient substantiation (simplified procedure).
Art. 95 BGG
Dieser wäre im Übrigen im Eintretensfall kein Erfolg beschieden, ist doch nicht ersichtlich, inwiefern der die Ablehnung der Bewilligungsverlängerung bestätigende angefochtene Entscheid schweizerisches Recht ( Art. 95 BGG ) verletzte.
Art. 64 BGG
Used to deny the request for legal aid because the appeal was hopeless from the start.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to declare that the appeal would not be entertained due to insufficient substantiation (simplified procedure).

Art. 64 BGG

Used to deny the request for legal aid because the appeal was hopeless from the start.

Art. 65 BGG

Cited in relation to the imposition of court costs.

Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

Used to impose court costs on the appellant based on the outcome of the procedure (non-admission of the appeal).

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_857/2008

Urteil vom 5. Dezember 2008

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich,

Regierungsrat des Kantons Zürich, Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich.

Gegenstand

Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Kammer, vom 4. November 2008.

Erwägungen:

1. Der türkische Staatsangehörige X.________, geboren 1975, heiratete am 21. April 2006 in seiner Heimat eine Schweizer Bürgerin. Am 1. November 2006 reiste er in die Schweiz ein, und es wurde ihm eine bis zum 31. Oktober 2007 gültige Aufenthaltsbewilligung erteilt. Seit Ende Mai 2007 lebt er von der Ehefrau getrennt, und er hielt sich Mitte 2007 für gut zwei Monate in der Türkei auf. Mit Verfügung vom 25. April 2008 lehnte die Sicherheitsdirektion (Migrationsamt) des Kantons Zürich das Gesuch von X.________ um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab. Ein Rekurs an den Regierungsrat des Kantons Zürich blieb erfolglos, und mit Entscheid vom 4. November 2008 wies das Verwaltungsgericht die gegen den regierungsrätlichen Rekursentscheid vom 20. August 2008 erhobene Beschwerde ab.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 27. November 2008 beantragt X.________ dem Bundesgericht, den Entscheid des Verwaltungsgerichts sowie die diesem zugrundeliegenden Entscheidungen des Regierungsrats und der Sicherheitsdirektion aufzuheben, die "Ausweisung" zu sistieren und eventualiter die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern.

Das Bundesgericht hat die Vorakten eingeholt. Ein Schriftenwechsel ist nicht angeordnet worden.

2.

2.1 Der Beschwerdeführer ist mit einer Schweizer Bürgerin verheiratet, weshalb er gestützt auf Art. 7 ANAG (welcher vorliegend auf das vor Ende 2007 gestellte Gesuch um Bewilligungserneuerung noch zur Anwendung kommt [vgl. Art. 126 Abs. 1 AuG]) einen - bedingten - Rechtsanspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung hat; die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist grundsätzlich zulässig ( Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ).

2.2

2.2.1 Wer Beschwerde führt, hat dem Bundesgericht eine Rechtsschrift einzureichen, welche die Begehren und deren Begründung enthält ( Art. 42 Abs. 1 BGG ). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletze ( Art. 42 Abs. 2 BGG ); dies setzt voraus, dass der Beschwerdeführer sich - zumindest rudimentär - mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen auseinandersetzt. Genügt die Rechtsschrift diesen minimalen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht, tritt das Bundesgericht im vereinfachten Verfahren, mit Einzelrichterentscheid, auf das Rechtsmittel nicht ein ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

2.2.2 Das Verwaltungsgericht und vorab der Regierungsrat, auf dessen Erwägungen das Verwaltungsgericht im Wesentlichen verweist, haben dargelegt, dass der Ausländer sich im Hinblick auf die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung dann nicht auf Art. 7 ANAG berufen kann, wenn eine Scheinehe vorliegt oder wenn die Berufung auf die Ehe rechtsmissbräuchlich erscheint. Beide kantonalen Rechtsmittelbehörden haben zwar das Vorliegen einer Scheinehe verneint, hingegen auf Rechtsmissbrauch erkannt. Der Regierungsrat hat unter Berufung auf die Rechtsprechung dargelegt, worauf es diesbezüglich ankommt, und sodann anhand der konkreten tatsächlichen Verhältnisse geprüft, wie es sich im Falle des Beschwerdeführers damit verhält (E. 4 und 5 des Rekursentscheids vom 20. August 2008). Der Beschwerdeführer begnügt sich damit zu beteuern, er sei keine Scheinehe eingegangen; diese Beschwerdebegründung, in welcher nicht auf die Missbrauchsproblematik eingegangen wird, stösst ins Leere. Er kommt damit seiner Begründungspflicht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht nach, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Dieser wäre im Übrigen im Eintretensfall kein Erfolg beschieden, ist doch nicht ersichtlich, inwiefern der die Ablehnung der Bewilligungsverlängerung bestätigende angefochtene Entscheid schweizerisches Recht ( Art. 95 BGG ) verletzte.

2.3 Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann schon darum nicht entsprochen werden, weil die Beschwerde von vornherein aussichtslos erschien ( Art. 64 BGG ). Damit sind die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Sicherheitsdirektion, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Dezember 2008

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Feller