Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_854/2010 KI-generiert

Pakistani National's Residency Permit Non-Renewal After Divorce Affirmed

Geschäftsnummer 2C_854/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a Pakistani national who entered Switzerland illegally in 2006 and subsequently applied for asylum, which was rejected. Following his marriage to a Swiss citizen in 2007, he was granted a residence permit that was later renewed. However, the couple separated in 2008, and in 2010, the cantonal authorities refused to extend his residence permit and ordered his expulsion. The individual appealed the decision, asserting that he intended to resume living with his spouse, but his appeals through various governmental and judicial bodies were unsuccessful. Eventually, he submitted a further appeal to the Swiss Federal Tribunal seeking to extend his residence permit, which was found to be inadequately justified, leading to the tribunal not considering the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 49 AuG, Art. 42 Abs. 1 AuG, Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG, Art. 51 Abs. 1 lit. a AuG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG; Pakistani National's Residency Permit Non-Renewal After Divorce Affirmed: Following his marriage to a Swiss citizen in 2007, he was granted a residence permit that was later renewed. However, the couple separated in 2008, and in 2010, the cantonal authorities refused to extend his residence permit and ordered his expulsion. The individual appealed the decision, asserting that he intended to resume living with his spouse, but his appeals through various governmental and judicial bodies were unsuccessful. Eventually, he submitted a further appeal to the Swiss Federal Tribunal seeking to extend his residence permit, which was found to be inadequately justified, leading to the tribunal not considering the appeal.

Schlagwörter

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Aufenthaltsbewilligung fehlendes eheliches Zusammenleben Ausweisung im Ausländerrecht abgelaufene Aufenthaltsbewilligung Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung ausländischer Ehegatte Nachweis der Staatenlosigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 49 AuG
Das Verwaltungsgericht hat, gestützt auf den von ihm festgestellten Sachverhalt, dargelegt, dass das eheliche Zusammenleben, ohne dass ein wichtiger Grund im Sinne von Art. 49 AuG vorliegen würde, lange vor Ablauf von drei Jahren aufgegeben worden sei, mithin kein Anspruch nach' Art.
Art. 42 Abs. 1 AuG
49 AuG vorliegen würde, lange vor Ablauf von drei Jahren aufgegeben worden sei, mithin kein Anspruch nach' Art. 42 Abs. 1 AuG mehr bestehe und auch Art.
Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG
1 AuG mehr bestehe und auch Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG nicht angerufen werden könne; blosse Behauptungen über eine angeblich beabsichtigte Wiederaufnahme des Ehelebens genügten nicht; sodann seien die Voraussetzungen für eine Berufung auf Art.
Art. 51 Abs. 1 lit. a AuG
2 AuG nicht erfüllt; ohnehin liege Rechtsmissbrauch im Sinne von Art. 51 Abs. 1 lit. a AuG vor; jedenfalls könne der Beschwerdeführer gestützt auf die Ehe keine Verlängerung der Bewilligung beanspruchen.
Art. 97 Abs. 1 BGG
Art. 97 Abs. 1 BGG ) bzw.
Art. 95 BGG
schweizerisches Recht verletzen könnte ( Art. 95 BGG ).
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).
Art. 108 BGG
The appeal was not admitted because it lacked sufficient reasoning, leading to a decision not to enter proceedings based on this article.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not admitted because it lacked sufficient reasoning, leading to a decision not to enter proceedings based on this article.

Art. 66 Abs. 1 BGG

This article was cited for imposing the court costs on the appellant following the outcome of the procedure.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_854/2010

Urteil vom 5. Dezember 2010

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Werner Greiner,

gegen

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,

Regierungsrat des Kantons Zürich.

Gegenstand

Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Kammer,

vom 1. September 2010.

Erwägungen:

1. Der 1986 geborene pakistanische Staatsangehörige X.________ reiste im Mai 2006 illegal in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch, welches umgehend rechtskräftig abgewiesen wurde (Urteil der Schweizerischen Asylrekurskommission vom 8. September 2006). Der diesbezüglich auferlegten Ausreiseverpflichtung kam er nicht nach. Am 2. Februar 2007 heiratete er eine ursprünglich aus Kambodscha stammende, 1967 geborene Schweizer Bürgerin; gestützt darauf erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung, die zuletzt bis 1. Februar 2009 verlängert wurde. Im Frühjahr 2009 teilten X.________ und seine Ehefrau mit, dass die eheliche Gemeinschaft im Oktober 2008 aufgelöst worden sei.

Mit Verfügung vom 28. Januar 2010 wies die Sicherheitsdirektion (Migrationsamt) des Kantons Zürich das Gesuch von X.________ um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ab und verfügte seine Wegweisung. Der Rekurs an den Regierungsrat des Kantons Zürich blieb erfolglos (Beschluss vom 19. Mai 2010). Mit Entscheid vom 1. September 2010 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die gegen den regierungsrätlichen Beschluss erhobene Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten wurde.

Mit Beschwerde vom 20. Oktober 2010 ersuchte X.________ das Bundesgericht um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung; dies unter Bezugnahme auf den Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 1. September 2010, den er am 4. November 2010 innert der hierfür angesetzten Nachfrist nachgereicht hat.

Am 30. November 2010, nach Ablauf der Beschwerdefrist, hat sich ein Rechtsanwalt mit Vollmacht als Vertreter des Beschwerdeführers konstituiert. Am 2. Dezember 2010 sind ihm antragsgemäss Kopien der bisher ergangenen Akten zugestellt worden.

2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften nebst den Begehren deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dies setzt voraus, dass in gezielter Form auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz eingegangen wird.

Das Verwaltungsgericht hat, gestützt auf den von ihm festgestellten Sachverhalt, dargelegt, dass das eheliche Zusammenleben, ohne dass ein wichtiger Grund im Sinne von Art. 49 AuG vorliegen würde, lange vor Ablauf von drei Jahren aufgegeben worden sei, mithin kein Anspruch nach' Art. 42 Abs. 1 AuG mehr bestehe und auch Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG nicht angerufen werden könne; blosse Behauptungen über eine angeblich beabsichtigte Wiederaufnahme des Ehelebens genügten nicht; sodann seien die Voraussetzungen für eine Berufung auf Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AuG nicht erfüllt; ohnehin liege Rechtsmissbrauch im Sinne von Art. 51 Abs. 1 lit. a AuG vor; jedenfalls könne der Beschwerdeführer gestützt auf die Ehe keine Verlängerung der Bewilligung beanspruchen.

Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht näher auseinander. Er begnügt sich mit der Behauptung, eine Wiederaufnahme der Ehegemeinschaft sei beabsichtigt, ohne auf die diesbezüglichen Darlegungen des Verwaltungsgerichts einzugehen. Seine Ausführungen in der Rechtsschrift vom 20. Oktober 2010 lassen selbst im Ansatz nicht erkennen, inwiefern der angefochtene Entscheid auf einer offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung beruhen (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG ) bzw. schweizerisches Recht verletzen könnte ( Art. 95 BGG ).

Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ). Da die Beschwerdefrist längst abgelaufen ist, könnte eine allfällige ergänzende, durch den nachträglich bestellten Rechtsanwalt verfasste Beschwerdebegründung nicht berücksichtigt werden. Auf die Beschwerde ist mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten.

Die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) sind entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Kammer, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Dezember 2010

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zünd Feller