Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_852/2017 KI-generiert

Sri Lankan National's Residence Permit Extension Denial Upheld by Federal Supreme Court

Geschäftsnummer 2C_852/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who entered Switzerland illegally in 1991 and had their asylum request rejected in 2000, but was granted temporary protection due to the unstable situation in their home country. Over the years, they struggled with employment, suffered a disability from an accident, and subsequently relied on social assistance. In November 2016, the local migration office denied their request for a residence permit extension, leading to an unsuccessful appeal. Furthermore, the individual petitioned the Federal Tribunal, seeking to overturn the administrative court's decision and extend their residence permit, while also requesting the legal proceedings be suspended pending a decision on a separate disability benefits claim. However, questions arose regarding the eligibility for such public-law appeals on immigration matters, particularly since there was no entitlement under federal or international law for the permit extension.

Legislator-Regeste

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Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 29 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG, Art. 96 AuG, Art. 8 EMRK; Sri Lankan National's Residence Permit Extension Denial Upheld by Federal Supreme Court: Over the years, they struggled with employment, suffered a disability from an accident, and subsequently relied on social assistance. In November 2016, the local migration office denied their request for a residence permit extension, leading to an unsuccessful appeal. Furthermore, the individual petitioned the Federal Tribunal, seeking to overturn the administrative court's decision and extend their residence permit, while also requesting the legal proceedings be suspended pending a decision on a separate disability benefits claim. However, questions arose regarding the eligibility for such public-law appeals on immigration matters, particularly since there was no entitlement under federal or international law for the permit extension.

Schlagwörter

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Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung Asyl für Staatsangehörige aus Sri Lanka Aufenthaltsbewilligungen Sozialversicherungsverfahren Sistierung des Verfahrens Demonstrationsrecht vorübergehende Einfuhr

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to declare the appeal inadmissible due to the obvious inadmissibility under Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG.

Art. 64 BGG

Used to dismiss the request for legal aid because the appeal appeared hopeless.

Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG

Used to impose court costs on the appellant because they lost the case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2C_852/2017

Urteil vom 9. Oktober 2017

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Eugen Koller,

gegen

Migrationsamt des Kantons Thurgau,

Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau, Regierungsgebäude.

Gegenstand

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 6. September 2017 (VG.2017.46/E).

Erwägungen:

1. A.________, 1955 geborener Staatsangehöriger von Sri Lanka, reiste im Januar 1991 (im Alter von 36 Jahren) illegal in die Schweiz ein. Sein Asylgesuch wurde (am 19. Juni 2000) abgewiesen; hingegen wurde er wegen der damaligen unstabilen Lage in Sri Lanka vorläufig aufgenommen. Am 7. November 2003 wurde ihm zum Zwecke der Ausübung einer Arbeitstätigkeit eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Seit 2006 arbeitete er im Wesentlichen nicht mehr auf dem primären Arbeitsmarkt; dies wegen eines Unfalls, der ihn nach seiner Auffassung invalidisiert habe (Gehbehinderung). 2007 und 2008 bezog er Arbeitslosengelder. Er absolvierte teilweise Beschäftigungsprogramme, vom 18. August 2008 bis zum 17. August 2009 ein Wiedereingliederungsprogramm. Seit 2011 ist er definitiv ausgesteuert. Er bezieht Sozialhilfe, der bisher bezogene Betrag belief sich anfangs 2017 auf knapp 130'000 Franken, die Unterstützung dauert fort. Er hat auch heute bloss beschränkte Deutschkenntnisse. Gemäss für das Bundesgericht verbindlicher (s. Art. 105 Abs. 1 und 2 bzw. Art. 97 Abs. 1 BGG ) Feststellung der Vorinstanz beschränkt sich sein hiesiger Bekanntenkreis weitgehend auf Landsleute. In Sri Lanka leben seine Ehefrau und die drei Kinder; er behauptet, keine Beziehungen mehr zu ihnen zu haben; von der Ehefrau ist er getrennt, eine Scheidung soll nur wegen Geldmangels unterblieben sein. Seit einiger Zeit ist ein IV-Verfahren hängig.

Mit Verfügung vom 8. November 2016 lehnte das Migrationsamt des Kantons Thurgau eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A.________ ab; der dagegen erhobene Rekurs blieb erfolglos, und mit Entscheid vom 6. September 2017 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau die gegen den Rekursentscheid des Departements für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau vom 9. März 2017 erhobene Beschwerde ab.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 29. September 2017 beantragt A.________ dem Bundesgericht, der Entscheid des Verwaltungsgerichts sei vollumfänglich aufzuheben und es sei ihm die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern; eventuell sei die Angelegenheit unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids an das Migrationsamt, allenfalls an die Vorinstanz zur Vornahme weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird beantragt, das bundesgerichtliche Verfahren zu sistieren, bis ein rechtskräftiger Entscheid im Zusammenhang mit dem Gesuch um eine IV-Rente ergangen sei.

Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.

2.

2.1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit bzw. die Zulässigkeit eines Rechtsmittels gemäss Art. 29 Abs. 1 BGG von Amtes wegen und mit freier Kognition ( BGE 138 I 475 E. 1 S. 476; 138 III 46 E. 1, 471 E. 1 S. 475; BGE 137 III 417 E. 1). Ist jedoch die Zulässigkeit eines Rechtsmittels zweifelhaft, beschlägt die der Beschwerde führenden Partei obliegende Begründungspflicht gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG grundsätzlich auch die Eintretensvoraussetzungen; die für deren Vorliegen massgeblichen Aspekte müssen diesfalls aufgezeigt werden (vgl. BGE 134 II 45 E. 2.2.3 S. 48; 133 II 249 E. 1.1 S. 251, 353 E. 1 S. 356, 400 E. 2 S. 404; s. auch BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 47). Hängt die Zulässigkeit des Rechtsmittels vom Bestehen eines Rechtsanspruchs ab, ist ein potenzieller Anspruch in vertretbarer Weise geltend zu machen ( BGE 139 I 330 E. 1.1 S. 332; 136 II 177 E. 1.1 S. 179).

2.2. Gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt. Der Beschwerdeführer befasst sich mit dieser keineswegs erfüllt scheinenden Zulässigkeitsvoraussetzung (Bestehen eines Bewilligungsanspruchs) nicht.

Zunächst hat er keinen bundesgesetzlichen Anspruch auf Verlängerung der Bewilligung. Ohne diese Konventionsnorm ausdrücklich als anspruchsbegründende Norm zu bezeichnen, erwähnt er im Hinblick auf die nach Art. 96 AuG erforderliche Interessenabwägung Art. 8 EMRK . Dieser garantiert jeder Person das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens. Welchen Aspekt dieser Konventionsgarantie er vorliegend einschlägig findet, präzisiert der Beschwerdeführer nicht. Jedenfalls beschlägt die streitige Bewilligungsfrage sein Familienleben offensichtlich nicht. Es bleibt das Recht auf Achtung des Privatlebens. Um daraus einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer ausländerrechtlichen Bewilligung ableiten zu können, bedürfte es besonders vertiefter, über eine normale Integration hinausgehender Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw. vertiefter sozialer Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich; in der Regel genügen hierfür eine lange Anwesenheit und die damit normalerweise verbundenen Beziehungen nicht; erforderlich ist eine eigentliche Verwurzelung in den hiesigen Verhältnissen ( BGE 130 II 281 E. 3.2 S. 286; Urteile 2C_837/2016 vom 23. Dezember 2016 E. 1.2 und 2C_184/2016 vom 25. Februar 2016 E. 2.2.2). In Anbetracht der gesamten sich aus dem angefochtenen Entscheid ergebenden persönlichen und familiären Verhältnisse kann der Beschwerdeführer, ohne ganz besondere Umstände aufzuzeigen (was er nicht tut), sich im ausländerrechtlichen Verfahren nicht anspruchsbegründend auf Art. 8 EMRK , namentlich auf das Recht auf Achtung des Privatlebens berufen.

2.3. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist nach Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG offensichtlich unzulässig ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ). Bei offensichtlicher Unzulässigkeit der Beschwerde erübrigt sich eine Sistierung des Verfahrens bis zum Vorliegen eines Entscheids im IV-Verfahren (zu dessen Verlauf sich der Beschwerdeschrift ohnehin nichts Näheres entnehmen lässt). Auf die Beschwerde ist mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.4. Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung kann schon darum nicht entsprochen werden, weil die Beschwerde aussichtslos erschien ( Art. 64 BGG ).

Damit sind vom unterliegenden Beschwerdeführer Gerichtskosten zu erheben (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Oktober 2017

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Feller