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2C_851/2008 KI-generiert

Detention pending deportation under Foreign Nationals Act Art. 76(1)(b) confirmed despite asylum-refusal grounds and flight risk.

Geschäftsnummer 2C_851/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court declined to enter into the merits of the appellant's challenge and dismissed the appeal, thereby confirming the detention order (Ausschaffungshaft) issued by the Cantonal Migrations Service and upheld by the Detention Court on 31 October 2008, which remains in force until 26 January 2009. The appellant, a Georgian national who had twice failed in asylum proceedings under a false identity and refused to return, was detained pending deportation. The Court held that the appeal lacked sufficient legal reasoning under Art. 42 paras 1–2 BGG, as the appellant merely claimed persecution and unwillingness to return without addressing the detention decision's legal basis; substantively, the detention was justified under Art. 76(1)(b) no. 3–4 of the Foreign Nationals Act (AuG) because the appellant's conduct—criminality, false identity, and refusal to cooperate—indicated a flight risk. The Court further noted that asylum issues were already final and that cooperation with authorities could shorten detention. No costs were imposed.

Legislator-Regeste

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Art. 69 Abs. 2 AuG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Detention pending deportation under Foreign Nationals Act Art. 76(1)(b) confirmed despite asylum-refusal grounds and flight risk: The appellant, a Georgian national who had twice failed in asylum proceedings under a false identity and refused to return, was detained pending deportation. The Court held that the appeal lacked sufficient legal reasoning under Art. 42 paras 1–2 BGG, as the appellant merely claimed persecution and unwillingness to return without addressing the detention decision's legal basis; substantively, the detention was justified under Art. 76(1)(b) no. 3–4 of the Foreign Nationals Act (AuG) because the appellant's conduct—criminality, false identity, and refusal to cooperate—indicated a flight risk. The Court further noted that asylum issues were already final and that cooperation with authorities could shorten detention. No costs were imposed.

Schlagwörter

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Ausschaffungshaft Asylverfahren Durchsetzungshaft Abschiebung Ausländergesetz Verfolgung Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 69 Abs. 2 AuG
Der Beschwerdeführer kann seine Haft verkürzen, indem er mit den Behörden kooperiert; sollte er Reisepapiere vorlegen, könnten die schweizerischen Behörden prüfen, ob ein legaler Wegweisungsvollzug in einen Drittstaat möglich ist (Art. 69 Abs.
Art. 66 Abs. 1 BGG
Basis for deciding not to impose court costs on the appellant.

Zitierte Rechtsprechung

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Basis for deciding not to impose court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_851/2008

Urteil vom 3. Dezember 2008

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Bundesrichter Hungerbühler, Donzallaz,

Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Parteien

X.________, z.Zt. Regionalgefängnis Bern,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsdienst des Kantons Bern, Eigerstrasse 73, 3011 Bern.

Gegenstand

Ausschaffungshaft,

Beschwerde gegen den Entscheid des Haftgerichts III Bern-Mittelland, Haftrichter 1, vom 31. Oktober 2008.

Erwägungen:

1. X.________ (geb. 1974) stammt aus Georgien. Er durchlief in der Schweiz - teilweise unter der nach eigenen Angaben falschen Identität A.________ - erfolglos zwei Asylverfahren. Der Migrationsdienst des Kantons Bern nahm ihn am 27. Oktober 2008 in Ausschaffungshaft, welche der Haftrichter 1 am Haftgericht III Bern-Mittelland am 31. Oktober 2008 prüfte und bis zum 26. Januar 2009 bestätigte. X.________ ist hiergegen am 21. November 2008 mit dem Antrag an das Bundesgericht gelangt, ihm zu helfen.

2. Auf die Eingabe ist mangels rechtsgenügender Begründung nicht einzutreten: Rechtsschriften an das Bundesgericht haben die Begehren und deren Motivation zu enthalten; dabei muss in gedrängter Form dargelegt werden, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG ). Dies setzt voraus, dass sich der Beschwerdeführer wenigstens kurz mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinandersetzt ( BGE 134 II 244 E. 2.1). Die vorliegende Eingabe genügt diesen Anforderungen nicht. Die Ausführungen des Beschwerdeführers erschöpfen sich in der Erklärung, in Georgien verfolgt zu werden und nicht bereit zu sein, dorthin zurückzukehren. Der Beschwerdeführer legt auch nicht ansatzweise dar, inwiefern der angefochtene Festhaltungsentscheid Bundes(verfassungs)recht verletzen könnte.

2.1 In der Sache selber wäre seine Eingabe unbegründet: Das Bundesamt für Flüchtlinge bzw. für Migration ist am 20. April 2004 sowie am 13. Oktober 2008 auf seine Asylgesuche nicht eintgetreten und hat ihn jeweils angehalten, das Land umgehend zu verlassen. Beide Entscheide sind unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Der Beschwerdeführer ist hier straffällig geworden, hat sein zweites Asylgesuch unter einer falschen Identität gestellt und erklärt nach wie vor, nicht bereit zu sein, in seine Heimat zurückzukehren. Gestützt auf dieses Verhalten kann nicht davon ausgegangen werden, dass er sich ohne Festhaltung den Behörden für den Vollzug seiner Ausschaffung freiwillig zur Verfügung halten wird (vgl. Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AuG; BGE 130 II 56 E. 3.1 S. 58 f. mit Hinweisen). Die Asyl- und Bewilligungsfrage bildet - was der Beschwerdeführer verkennt - nicht (mehr) Gegenstand des Haftprüfungsverfahrens; hierüber ist bereits definitiv entschieden ( BGE 128 II 193 E. 2.2 S. 197 ff.; 125 II 217 E. 2 S. 220). Der Beschwerdeführer kann seine Haft verkürzen, indem er mit den Behörden kooperiert; sollte er Reisepapiere vorlegen, könnten die schweizerischen Behörden prüfen, ob ein legaler Wegweisungsvollzug in einen Drittstaat möglich ist (Art. 69 Abs. 2 AuG); andernfalls ist nur sein Heimatstaat verpflichtet, ihn zurückzunehmen ( BGE 133 II 97 E. 4.2.2).

3. Es rechtfertigt sich, keine Kosten zu erheben ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Der Migrationsdienst des Kantons Bern wird ersucht, dafür besorgt zu sein, dass das vorliegende Urteil dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und nötigenfalls verständlich gemacht wird.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Haftgericht III Bern-Mittelland, Haftrichter 1, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Dezember 2008

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Hugi Yar