Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_850/2017 KI-generiert

Argentinian National v. Cantonal Administrative Court (Untimely Appeal)

Geschäftsnummer 2C_850/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an appeal against a decision made by the administrative court regarding the non-renewal of a residence permit and subsequent expulsion of an individual from Argentina. The individual's appeal was previously rejected by the cantonal migration office and then upheld by the administrative court. The individual filed a complaint with the Federal Tribunal after the administrative court's ruling, but the complaint was deemed late due to filing deadlines not being met, resulting in the tribunal not considering the appeal. Additionally, the complainant was ordered to cover the court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 44 Abs. 1 BGG, Art. 45 Abs. 1 BGG, Art. 48 Abs. 1 BGG, Art. 108 BGG, Art. 65 BGG; Argentinian National v. Cantonal Administrative Court (Untimely Appeal): The individual's appeal was previously rejected by the cantonal migration office and then upheld by the administrative court. The individual filed a complaint with the Federal Tribunal after the administrative court's ruling, but the complaint was deemed late due to filing deadlines not being met, resulting in the tribunal not considering the appeal. Additionally, the complainant was ordered to cover the court costs.

Schlagwörter

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Aufenthaltsbewilligung verspätete Einreichung Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung Bürgerrecht Beschwerdelegitimation verspätetes Asylgesuch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was rejected because it was filed late, as decided by the President of the Chamber in simplified proceedings according to this article.

Art. 65 BGG

Cited as the basis for determining the amount of the court costs imposed on the appellant.

Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG

Used to rule that court costs be imposed on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2C_850/2017

Urteil vom 19. Oktober 2017

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

A.________, c/o B.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.

Gegenstand

Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 29. August 2017 (VB.2017.00468).

Nach Einsicht

in das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. August 2017, welches die Beschwerde des am 24. November 1979 geborenen argentinischen Staatsangehörigen A.________ gegen den die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung bestätigenden Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich vom 16. Juni 2017 abwies,

in die vom 22. September 2017 datierte Rechtsschrift von A.________, womit er beim Bundesgericht Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts erhebt,

in Erwägung,

dass der Beschwerdeführer das angefochtene Urteil am 17. Oktober 2017, innert der ihm hierfür angesetzten Nachfrist, nachgereicht hat,

dass die Beschwerde gegen einen Entscheid innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen ist ( Art. 100 Abs. 1 BGG ),

dass Fristen, die durch eine Mitteilung ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen beginnen ( Art. 44 Abs. 1 BGG ),

dass, wenn der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag ist, die Frist am nächstfolgenden Werktag endet ( Art. 45 Abs. 1 BGG ),

dass die Beschwerde als rechtzeitig erhoben gilt, wenn sie spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben wird ( Art. 48 Abs. 1 BGG ),

dass das angefochtene Urteil gemäss Sendungsverfolgung der Post am 1. September 2017 am Postschalter in Empfang genommen worden ist,

dass die Frist ab dem 2. September 2017 lief und mithin am 2. Oktober 2017 (Montag) endigte,

dass die Rechtsschrift mit dem Datum des 22. September 2017 versehen ist, hingegen auf dem entsprechenden Briefumschlag als Aufgabezeit bei der Post der 3. Oktober 2017, 16.43 Uhr, vermerkt ist,

dass die vorliegende Beschwerde mithin verspätet erhoben worden ist, weshalb darauf mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten ist,

dass die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG),

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Oktober 2017

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Feller