Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_850/2011 KI-generiert

Refugee Provisional Admission and Removal Challenge Dismissed

Geschäftsnummer 2C_850/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual whose initial asylum request was denied, leading to a directive for his expulsion from Switzerland. Following an order for provisional admission due to execution unfeasibility, this status was later revoked. In August 2011, the individual submitted a new asylum application, which was again rejected by the migration authority, prompting him to challenge the decision in the federal administrative court. The court upheld the rejection, resulting in the individual appealing to the Swiss Federal Tribunal to halt the expulsion and reinstate his provisional status. However, the Federal Tribunal determined the appeal was inadmissible based on multiple legal provisions.

Legislator-Regeste

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Art. 83 lit. d Ziff. 1 BGG, Art. 113 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 108 BGG, Art. 65 BGG, Art. 66 Abs. 1 erster; Refugee Provisional Admission and Removal Challenge Dismissed: Following an order for provisional admission due to execution unfeasibility, this status was later revoked. In August 2011, the individual submitted a new asylum application, which was again rejected by the migration authority, prompting him to challenge the decision in the federal administrative court. The court upheld the rejection, resulting in the individual appealing to the Swiss Federal Tribunal to halt the expulsion and reinstate his provisional status. However, the Federal Tribunal determined the appeal was inadmissible based on multiple legal provisions.

Schlagwörter

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Vollzug der Wegweisung Asylgesuch aus dem Irak Abschiebung Flüchtling vorläufige Aufnahme Fernhaltemassnahme Asylwiderruf

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

The appeal was dismissed by not entering a decision due to obvious inadmissibility based on this procedural rule.

Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG

The costs of the proceedings are imposed on the appellant based on this provision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_850/2011

Urteil vom 20. Oktober 2011

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern.

Gegenstand

Vollzug der Wegweisung,

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung IV, vom 3. Oktober 2011.

Erwägungen:

1. Am 14. Dezember 2004 wurde das Asylgesuch des irakischen Staatsangehörigen X.________ durch das damals zuständige Bundesamt für Flüchtlinge abgewiesen, welches gleichzeitig die Wegweisung und deren Vollzug anordnete. Am 16. Januar 2006 ordnete das Bundesamt für Migration wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs neu die vorläufige Aufnahme an. Am 14. März 2008 hob es die vorläufige Aufnahme auf; auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht am 11. Juni 2008 nicht ein.

Am 25. August 2011 stellte X.________ ein neues Asylgesuch. Das Bundesamt für Migration trat darauf mit Verfügung vom 21. September 2011 nicht ein; zugleich ordnete es die als vollziehbar erklärte Wegweisung aus der Schweiz an. Dagegen gelangte der Betroffene an das Bundesverwaltungsgericht mit dem Begehren, die Verfügung des Bundesamtes hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs aufzuheben und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Mit Urteil vom 3. Oktober 2011 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab.

Mit Beschwerde vom 18. Oktober 2011 beantragt X.________ dem Bundesgericht den "Rückzug des Wegweisungsvollzugs" sowie die vorläufige Aufnahme.

Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts erging im Rahmen des (zweiten) vom Beschwerdeführer eingeleiteten Asylverfahrens und beschlägt somit das Gebiet des Asyls, sodass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten schon gemäss Art. 83 lit. d Ziff. 1 BGG unzulässig ist. Zusätzlich greifen die Unzulässigkeitsgründe von Art. 83 lit. c Ziff. 3 (vorläufige Aufnahme) und Ziff. 4 (Wegweisung). Als subsidiäre Verfassungsbeschwerde kann das Rechtsmittel nicht entgegengenommen werden, steht diese doch bloss zur Anfechtung von Entscheiden letzter kantonaler Behörden zur Verfügung (vgl. Art. 113 BGG ).

Auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde ( Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG ) ist mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

Die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung IV, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Oktober 2011

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller