Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_85/2014 KI-generiert

Detention Pending Deportation of Criminal Asylum Applicant

Geschäftsnummer 2C_85/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who, originally from Nigeria, unsuccessfully sought asylum in Switzerland under a false identity before going underground. Following a conviction related to drug offenses, he was denied an extension of his residence permit and subsequently placed in detention for deportation. The individual challenged the legality of his detention, arguing for his release to work and support his family. However, the cantonal courts upheld the detention, leading to a submission to the Federal Tribunal, which ultimately found the challenge to be inadequately substantiated, resulting in the dismissal of the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 108 BGG, Art. 68 Abs. 3 BGG, Art. 66 Abs. 1 2. Satz BGG; Detention Pending Deportation of Criminal Asylum Applicant: Following a conviction related to drug offenses, he was denied an extension of his residence permit and subsequently placed in detention for deportation. The individual challenged the legality of his detention, arguing for his release to work and support his family. However, the cantonal courts upheld the detention, leading to a submission to the Federal Tribunal, which ultimately found the challenge to be inadequately substantiated, resulting in the dismissal of the appeal.

Schlagwörter

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Ausschaffungshaft Asylgesuch nigerianischer Staatsangehöriger Familienasyl Gefängnisstrafe Grenzkontrollen, Asyl und Einwanderung Widerruf der Aufenthaltsbewilligung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Used by the President as a single judge to decide not to enter upon the appeal due to insufficient reasoning.

Art. 66 Abs. 1 2. Satz BGG

Applied to decide that no court costs shall be levied in this specific instance.

Art. 68 Abs. 3 BGG

Applied in conjunction with Art. 66 to decide that no party compensation shall be awarded.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_85/2014

Urteil vom 29. Januar 2014

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Migration des Kantons Luzern , Fruttstrasse 15, Postfach 3439, 6002 Luzern,

Zwangsmassnahmengericht des Kantons Luzern , Villastrasse 1, 6010 Kriens.

Gegenstand

Ausschaffungshaft,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung, vom 20. Januar 2014.

Erwägungen:

1.

1.1. X.________ stammt aus Nigeria (geb. 1978) und durchlief in der Schweiz unter falscher Identität erfolglos ein Asylverfahren, bevor er untertauchte. Am 7. September 2002 heiratete er eine niederlassungsberechtigte ugandische Staatsangehörige, mit der er drei Kinder zeugte (geb. 2006, 2007 und 2010). Nachdem das Kriminalgericht des Kantons Luzern ihn am 28. November 2008 im Zusammenhang mit seiner Drogendelinquenz (schwerer Fall) unter anderem zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilte hatte, verlängerte das Amt für Migration des Kantons Luzern am 22. März 2013 seine Aufenthaltsbewilligung nicht mehr und wies ihn weg. Der entsprechende Entscheid erwuchs in Rechtskraft.

1.2. Am 13. Dezember 2013 nahm das Amt für Migration X.________ in Ausschaffungshaft (drei Monate ab 14. Dezember 2013). Die kantonalen Rechtsmittelinstanzen bestätigten diese am 17. Dezember 2013 (Zwangsmassnahmengericht) bzw. 20. Januar 2014 (Kantonsgericht). Mit Eingabe vom 25. Januar 2014 ersucht X.________ sinngemäss darum, ihn aus der Haft zu entlassen, damit er wieder arbeiten und für seine Familie sorgen könne.

2.

2.1. Die Rechtsschriften an das Bundesgericht haben die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG ). Die Ausführungen müssen sachbezogen sein, d.h. den Gegenstand des angefochtenen Entscheids betreffen. Es ist dabei in gezielter Form auf die für das Ergebnis massgeblichen Ausführungen der Vorinstanz einzugehen ( BGE 134 II 244 E. 2.1 - 2.3). Verfahrensgegenstand vor Bundesgericht bildet ausschliesslich die Rechtmässigkeit der angeordneten Ausschaffungshaft zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisungsverfügung (vgl. BGE 128 II 193 E. 2.2 S. 197 ff.; 125 II 217 E. 2 S. 220; 121 II 59 E. 2b).

2.2. Der Beschwerdeführer kritisiert den rechtskräftigen Bewilligungsentscheid, legt aber mit keinem Wort dar, inwiefern die umstrittene Administrativhaft Bundesrecht verletzen würde. Zwar suchte er beim Amt für Migration um Revision des Bewilligungs- bzw. Wegweisungsentscheids nach und hat er in den Rechtsmittelverfahren diesbezüglich kurzfristig von der aufschiebenden Wirkung profitiert, doch wies das Kantonsgericht am 21. Januar 2014 seine entsprechende Beschwerde ab, womit der Vollzugsaufschub dahin gefallen ist.

3.

3.1. Auf die Beschwerde ist mangels rechtsgenügender Begründung der Eingabe nicht einzutreten. Dies kann ohne Weiterungen durch den Präsidenten als Einzelrichter im Verfahren nach Art. 108 BGG geschehen. Im Übrigen entspräche der Entscheid inhaltlich der bundesgerichtlichen Praxis.

3.2. Es rechtfertigt sich, keine Kosten zu erheben ( Art. 66 Abs. 1 2 . Satz BGG) und keine Parteientschädigungen zuzusprechen (vgl. Art. 68 Abs. 3 BGG ). Das Amt für Migration wird ersucht, dafür besorgt zu sein, dass der vorliegende Entscheid dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und nötigenfalls verständlich gemacht wird.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Januar 2014

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar