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2C_849/2012 KI-generiert

North Macedonia Citizen v. Cantonal Administrative Court on Settlement Permit Revocation Appeal Timing

Geschäftsnummer 2C_849/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed by a Macedonian national against the revocation of his residence permit by the migration authorities of the Canton of Thurgau. The applicant contests a decision made by the administrative court of the same canton, which dismissed his appeal against the revocation. In his submission to the Federal Tribunal, he requested a delay of 20 days to find a new attorney to handle the complex nature of his case, but the Federal Tribunal determined that his request did not meet the necessary legal requirements for consideration, as it lacked substantive arguments and was not filed within the stipulated timeframe. Consequently, the Tribunal declined to accept the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 44 Abs. 1 BGG, Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 47 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; North Macedonia Citizen v. Cantonal Administrative Court on Settlement Permit Revocation Appeal Timing: The applicant contests a decision made by the administrative court of the same canton, which dismissed his appeal against the revocation. In his submission to the Federal Tribunal, he requested a delay of 20 days to find a new attorney to handle the complex nature of his case, but the Federal Tribunal determined that his request did not meet the necessary legal requirements for consideration, as it lacked substantive arguments and was not filed within the stipulated timeframe. Consequently, the Tribunal declined to accept the appeal.

Schlagwörter

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Widerruf der Niederlassungsbewilligung Verfahrensfristen Kündigungsfrist gesetzliche Frist Einreichungszeitpunkt administrative Entlassung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed by not entering into it based on the lack of any justification.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

Used to decide not to levy costs for the proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_849/2012

Urteil vom 12. September 2012

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Aubry Girardin, präsidierendes Mitglied

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Thurgau, Schlossmühlestrasse 7, 8510 Frauenfeld,

Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau, Regierungsgebäude, 8500 Frauenfeld.

Gegenstand

Widerruf der Niederlassungsbewilligung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 30. Mai 2012.

Nach Einsicht

in den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 30. Mai 2012, welches eine Beschwerde des 1979 geborenen mazedonischen Staatsangehörigen X.________ gegen den Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung abwies,

in die Eingabe von X.________ vom 7. September 2012, die er als fristwahrende Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts versteht und womit er um einen Aufschub von 20 Tagen bittet, "um einen neuen kompetenten Anwalt zu finden, der diesen komplexen Fall übernimmt",

in Erwägung,

dass die Beschwerde gegen einen Entscheid innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen ist ( Art. 100 Abs. 1 BGG ),

dass Fristen, die durch eine Mitteilung ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen beginnen ( Art. 44 Abs. 1 BGG ),

dass der Entscheid des Verwaltungsgerichts dem Beschwerdeführer bzw. dessen damaligem Vertreter am 9. Juli 2012 eröffnet wurde und mithin die Beschwerdefrist unter Berücksichtigung des Friststillstandes vom 15. Juli bis und mit 15. August ( Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG ) am 9. September 2012 abgelaufen ist,

dass innert der Beschwerdefrist eine Rechtsschrift einzureichen ist, die die Rechtsbegehren und deren Begründung enthält (vgl. Art. 42 Abs. 1 BGG ),

dass sich die Eingabe vom 7. September 2012 als blosse Beschwerdeanmeldung erweist und keinen Antrag und namentlich keine Begründung enthält,

dass die Beschwerdefrist als gesetzlich bestimmte Frist nicht erstreckt werden kann ( Art. 47 Abs. 1 BGG ) und dem Begehren des Beschwerdeführers um Aufschub, d.h. um Ansetzen einer Nachfrist zur Einreichung einer Beschwerdebegründung nicht entsprochen werden kann,

dass damit auf die Beschwerde wegen Fehlens jeglicher Begründung (vgl. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ) mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist,

dass die Umstände es rechtfertigen, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG),

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. September 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Aubry Girardin

Der Gerichtsschreiber: Feller