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2C_849/2009 KI-generiert

Taxpayer Penalty Appeal Dismissed for Untimely and Unsubstantiated Filing

Geschäftsnummer 2C_849/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who filed a complaint against a penalty issued by the tax authority concerning procedural violations in the tax assessment for the year 2007. After receiving the tax court's decision, the individual submitted an unsigned complaint to the administrative court, which led to the dismissal of the complaint due to its late submission and lack of required formalities. The individual subsequently attempted to appeal to the Federal Tribunal, but the appeal lacked sufficient justification and was deemed inadequate according to legal requirements. No follow-up or enhanced submissions were made by the individual before the expiration of the appeal period. The Federal Tribunal ultimately decided not to consider the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 BGG, Art. 65 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG; Taxpayer Penalty Appeal Dismissed for Untimely and Unsubstantiated Filing: After receiving the tax court's decision, the individual submitted an unsigned complaint to the administrative court, which led to the dismissal of the complaint due to its late submission and lack of required formalities. The individual subsequently attempted to appeal to the Federal Tribunal, but the appeal lacked sufficient justification and was deemed inadequate according to legal requirements. No follow-up or enhanced submissions were made by the individual before the expiration of the appeal period. The Federal Tribunal ultimately decided not to consider the appeal.

Schlagwörter

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Ordnungsbusse im Steuerveranlagungsverfahren 2007 Busse gegen Steuerpflichtige verspätete Einreichung Steuerveranlagungen gesetzliche Verfahrensfrist verspätete Begründung steuerrechtliche Fristwahrung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Cited as the specific provision justifying non-entry into the appeal for failing to meet the justification requirements.

Art. 108 BGG

Used as the main procedural ground for the decision not to enter into the merits of the appeal due to insufficient grounds in the submission.

Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

Applied to order the appellant to bear the court costs because she lost the proceeding.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_849/2009

Urteil vom 1. Februar 2010

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Müller, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Steueramt des Kantons Aargau.

Gegenstand

Ordnungsbusse im Steuerveranlagungsverfahren 2007,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 2. Dezember 2009.

Erwägungen:

Am 20. Oktober 2009 wurde X.________ ein Urteil des Steuerrekursgerichts des Kantons Aargau vom 8. Oktober 2009 betreffend Strafbefehl wegen Verletzung von Verfahrenspflichten im Steuerveranlagungsverfahren 2007 zugestellt. Sie erhob dagegen am 23. November 2009 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau; die Beschwerdeschrift enthielt keine Unterschrift. Das Verwaltungsgericht sah davon ab, ihr zwecks Nachreichens einer mit Unterschrift versehenen Beschwerdeschrift eine Nachfrist anzusetzen, weil die nicht erstreckbare gesetzliche Beschwerdefrist von 30 Tagen nicht eingehalten sei. Es trat mit am 14. Dezember 2009 eröffnetem Urteil vom 2. Dezember 2009 wegen verspäteter Beschwerdeerhebung auf die Beschwerde nicht ein.

Mit Eingabe vom 23. Dezember 2009 (Eingang beim Bundesgericht 28. Dezember 2009) stellt X.________ den Antrag, "von allen Anklagepunkten freigesprochen zu werden." In einem Schreiben vom 7. Januar 2010 wurde die Beschwerdeführerin über die Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG im Allgemeinen und unter Bezugnahme auf den konkreten Fall belehrt, wobei ihr bedeutet wurde, dass ihre Rechtsschrift vom 23. Dezember 2009 den gesetzlichen Anforderungen nicht genüge; zugleich wurde sie darauf aufmerksam gemacht, dass eine verbesserte Rechtsschrift innert der noch laufenden Beschwerdefrist nachgereicht werden könne, wobei die Erfolgsaussichten der Beschwerde aber als gering eingestuft und es ihr freigestellt wurde, die Beschwerde mit schriftlicher Erklärung ohne Kostenfolge zurückzuziehen.

Bis heute ist weder eine ergänzende Beschwerdeschrift nachgereicht noch schriftlich der Rückzug der Beschwerde erklärt worden.

Wie im bundesgerichtlichen Schreiben vom 7. Januar 2010 festgehalten, worauf die Beschwerdeführerin verwiesen werden kann, ohne dass dessen Inhalt nochmals wiedergegeben werden muss, enthält die einzige vor Ablauf der Beschwerdefrist eingereichte Rechtsschrift offensichtlich keine hinreichende Begründung (vgl. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ), weshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.

Die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) sind der Beschwerdeführerin als unterliegende Partei aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Februar 2010

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Müller Feller