Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_848/2013 KI-generiert

Residence Permit Appeal Moot Due to Subsequent Permit Grant

Geschäftsnummer 2C_848/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed against a decision made by the Cantonal Court regarding the non-renewal of a residence permit. The complainant, who is married to a Swiss citizen, had initially been denied an extension of her residence permit but later received approval for one. As a result, the current interest in pursuing this appeal became moot, and the court considered whether to dismiss the case. Additionally, the complainant sought free legal aid due to her financial situation, as she and her husband receive social assistance. The court ultimately decided to terminate the proceedings and approved the request for free legal representation.

Legislator-Regeste

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Art. 72 Abs. 1 BZP, Art. 71 BGG, Art. 64 Abs. 4 BGG, Art. 32 Abs. 1 und 2 BGG, Art. 64 Abs. 1 und 2 sowie Abs. 3 dritter Satz BGG; Residence Permit Appeal Moot Due to Subsequent Permit Grant: The complainant, who is married to a Swiss citizen, had initially been denied an extension of her residence permit but later received approval for one. As a result, the current interest in pursuing this appeal became moot, and the court considered whether to dismiss the case. Additionally, the complainant sought free legal aid due to her financial situation, as she and her husband receive social assistance. The court ultimately decided to terminate the proceedings and approved the request for free legal representation.

Schlagwörter

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Aufenthaltsbewilligung Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Finanzhilfe Zinszahlung Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 32 Abs. 1 und 2 BGG

The procedure is closed (abgeschrieben) because the subject matter of the appeal ceased to exist.

Art. 64 Abs. 4 BGG

Cited to inform the party that they must reimburse the court treasury if they later become able to do so.

Art. 64 Abs. 1 und 2 sowie Abs. 3 dritter Satz BGG

Used to grant the request for legal aid (unentgeltliche Rechtspflege).

Art. 71 BGG

Cited in conjunction with Art. 72 BZP to determine the allocation of costs based on the situation before the ground for disposal arose.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_848/2013

Verfügung vom 10. Februar 2014

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt Oskar Müller,

gegen

Amt für Migration des Kantons Luzern , Fruttstrasse 15, Postfach 3439, 6002 Luzern,

Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern , Bahnhofstrasse 15, 6002 Luzern.

Gegenstand

Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung, vom 22. Juli 2013.

Nach Einsicht

in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten von X.______ vom 16. September 2013 gegen das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Luzern vom 22. Juli 2013 betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

in die Verfügung des Abteilungspräsidenten vom 7. Januar 2014, womit unter Hinweis auf den Umstand, dass der wiederum mit einem Schweizer Bürger verheirateten Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsbewilligung erteilt worden war, die Abschreibung des bundesgerichtlichen Verfahrens in Aussicht gestellt und den Verfahrensbeteiligten Gelegenheit eingeräumt wurde, sich zur Verfahrenserledigung und zur entsprechenden Kostenregelung zu äussern,

in die Eingabe des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin vom 24. Januar 2014, womit auf das bereits bei Beschwerdeeinreichung gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung hingewiesen und gestützt darauf beantragt wird, dass allfällige Abschreibungskosten zulasten der Beschwerdeführerin auf die Staatskasse zu nehmen seien und der unterzeichnende Anwalt aus der Staatskasse zu entschädigen sei, sofern die Kosten- und Entschädigungsfolgen nicht zulasten des Kantons verlegt würden,

in Erwägung,

dass mit der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an die Beschwerdeführerin das aktuelle Interesse an der Behandlung der vorliegenden Beschwerde dahingefallen ist und nicht beantragt wird, die Beschwerde dennoch materiell zu behandeln (vgl. dazu BGE 137 I 296 E. 4 und 5),

dass mithin das Verfahren durch Entscheid des Instruktionsrichters bzw. des Abteilungspräsidenten abzuschreiben ist ( Art. 32 Abs. 1 und 2 BGG ),

dass dabei über die Prozesskosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes zu befinden ist ( Art. 72 Abs. 1 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG ),

dass nicht eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine Gutheissung der Beschwerde sprach, sodass die Beschwerdeführerin im Hinblick auf die Kostenregelung nicht als vermutlich obsiegende Partei betrachtet werden kann,

dass umgekehrt die Beschwerde auch nicht aussichtslos erschien, die Beschwerdeführerin wie ihr Ehemann Sozialhilfe bezieht und bedürftig ist und sich auch der Beizug eines Rechtsanwalts rechtfertigte,

dass mithin sämtliche Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung offensichtlich erfüllt sind (vgl. Art. 64 Abs. 1 und 2 sowie Abs. 3 dritter Satz BGG),

dass die Beschwerdeführerin auf Art. 64 Abs. 4 BGG hinzuweisen ist, wonach die Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn sie später dazu in der Lage ist,

verfügt der Präsident:

1. Das Verfahren wird abgeschrieben.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.

2.1. Es werden keine Kosten erhoben.

2.2. Rechtsanwalt Oskar Müller, Zürich, wird als unentgeltlicher Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin bestellt, und es wird ihm aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'000.-- ausgerichtet.

3. Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Februar 2014

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller