Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_847/2011 KI-generiert

Litigant Fails to Timely Request Extension for Advance Cost Payment

Geschäftsnummer 2C_847/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed by an individual against a decision made by a federal communication authority regarding radio and television reception fees. The individual was ordered to pay a cost advance of CHF 500 by a specified deadline. The individual contested the shortness of this payment deadline, arguing it was too brief given their financial circumstances. They requested an extension for the payment after the deadline had passed but did not formally apply for an extension before the deadline. The court found that the deadline set was appropriate and that the individual had the opportunity to apply for an extension, which they failed to do.

Legislator-Regeste

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Art. 63 Abs. 4 VwVG, Art. 22 Abs. 2 VwVG, Art. 95 BGG, Art. 109 BGG, Art. 65 BGG, Art. 66 Abs. 1 erster; Litigant Fails to Timely Request Extension for Advance Cost Payment: The individual was ordered to pay a cost advance of CHF 500 by a specified deadline. The individual contested the shortness of this payment deadline, arguing it was too brief given their financial circumstances. They requested an extension for the payment after the deadline had passed but did not formally apply for an extension before the deadline. The court found that the deadline set was appropriate and that the individual had the opportunity to apply for an extension, which they failed to do.

Schlagwörter

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Radio- und Fernsehempfangsgebühren Zahlungsfrist Kostenvorschuss Frist für Kostenvorschuss Versäumung der gesetzlichen Frist Zahlungsauftrag verspätetes Fristerstreckungsgesuch Kündigungsfrist finanzielle Verhältnisse

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 BGG

The appeal is dismissed under the simplified procedure.

Art. 65 BGG

Mentioned in relation to the determination of court costs.

Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG

The court costs are imposed on the appellant based on the outcome of the case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_847/2011

Urteil vom 20. Oktober 2011

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Bundesrichter Seiler, Donzallaz,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Billag AG, avenue de Tivoli 3, 1701 Freiburg,

Bundesamt für Kommunikation, Zukunftstrasse 44, 2503 Biel BE.

Gegenstand

Radio- und Fernsehempfangsgebühren; Zahlungsfrist Kostenvorschuss,

Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des

Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I,

vom 8. September 2011.

Erwägungen:

1. X.________ erhob am 5. September 2011 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen einen Entscheid des Bundesamtes für Kommunikation betreffend Radio- und Fernsehempfangsgebühren. Mit Zwischenverfügung vom 8. September 2011 wurde sie vom Instruktionsrichter aufgefordert, für das dortige Verfahren einen Kostenvorschuss von Fr. 500.-- zu leisten, wofür ihr Frist bis zum 26. September 2011 angesetzt wurde, verbunden mit der Androhung, dass bei Nichtbezahlung innert Frist unter Kostenfolge auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.

Mit vom 13. Oktober 2011 datierter, am 17. Oktober 2011 zur Post gegebener Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt X.________ dem Bundesgericht, es sei ihr eine erneute, erfüllbare Frist einzuräumen; die Zwischenverfügung vom 8. September 2011 sei entsprechend aufzuheben und durch eine neue Verfügung zu ersetzen. Sie macht geltend, Mitte Monat könne sie einen Betrag von Fr. 500.-- keinesfalls mehr kurzfristig budgetieren, ihr Rentengeld gehe erst auf den 1. des Monats ein.

2.

2.1 Gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG erhebt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder Instruktionsrichter vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten (erster Satz). Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens (zweiter Satz). Gestützt darauf hat der Instruktionsrichter der Abteilung I des Bundesverwaltungsgerichts am 8. September 2011 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 500.-- fest- und zu dessen Bezahlung eine Frist bis zum 26. September 2011 angesetzt. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Zahlungsfrist sei für ihre Verhältnisse zu kurz gewesen; sie rügt mithin, die angefochtene Zwischenverfügung ver6letze Art. 64 Abs. 4 zweiter Satz VwVG.

2.2 Die angefochtene Zwischenverfügung wurde am 8. September 2011 versandt, sodass nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge damit gerechnet werden konnte, dass die Beschwerdeführerin sie am 9. oder 10. September 2011 (Freitag oder Samstag), allenfalls am 12. September 2011 (Montag) entgegennehmen würde. Die Vorinstanz hat mithin bei der Fristansetzung darauf geachtet, dass eine Zahlungsfrist in der Grössenordnung von zwei Wochen zur Verfügung stand. Nun scheint allerdings die Beschwerdeführerin die Zwischenverfügung erst am 16. September 2011 in Empfang genommen zu haben. Selbst dann aber stand ihr eine Frist von immerhin noch zehn Tagen zur Verfügung. Die von der Vorinstanz angesetzte Frist erweist sich jedenfalls nicht generell als zu kurz und erscheint grundsätzlich als "angemessen" (Art. 64 Abs. 4 zweiter Satz) VwVG; namentlich war der Instruktionsrichter nicht verpflichtet, die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses auf die gesetzliche Rechtsmittelfrist zur Anfechtung seiner Anordnung abzustimmen (vgl. zur Angemessenheit der Zahlungsfrist Urteil 2C_703/2009 vom 21. September 2009 E. 4.3). Ebenso wenig ist die Behörde im Bereich von Art. 63 Abs. 4 VwVG gehalten, von Amtes wegen eine Nachfrist einzuräumen (vorgenanntes Urteil E. 4.4).

Hingegen stand der Beschwerdeführerin die Möglichkeit offen, eine Erstreckung der behördlich angesetzten Frist zu beantragen ( Art. 22 Abs. 2 VwVG ), wenn sie sich in Berücksichtigung ihrer konkreten Situation ausserstande sah, der Zahlungsaufforderung fristgerecht nachzukommen. Sie hat dies unterlassen. Genauso wenig wie sie beim Bundesverwaltungsgericht selber gestützt auf vorbestehende Fristerstreckungsgründe Fristwiederherstellung erlangen könnte (vgl. Urteil 2F_7/2010 E. 3.2 und 3.3), steht ihr die Möglichkeit offen, nach Ablauf der Zahlungsfrist unter Hinweis auf Zahlungsschwierigkeiten mittels Beschwerde an die nächsthöhere Instanz eine Fristerstreckung zu beantragen.

2.3 Die angefochtene Zwischenverfügung verletzt offensichtlich in keinerlei Hinsicht schweizerisches Recht ( Art. 95 BGG ). Soweit auf die Beschwerde eingetreten werden kann, ist sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen.

2.4 Die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) sind dem Verfahrensausgang entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Oktober 2011

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller