Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_846/2014 KI-generiert

Revocation of Permanent Residence Permit for Macedonian National Based on Criminal Conviction: Proportionality Under Article 8 ECHR

Geschäftsnummer 2C_846/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a resident originally from Macedonia who arrived in Switzerland as a child and had held a residence permit since 1996. In 2013, he was convicted of robbery, coercion, attempted abuse of a data processing system, and home invasion, resulting in a suspended sentence. Following this, the Migration Office of the canton revoked his residence permit in February 2014, citing serious criminality and potential recidivism. The administrative court upheld this decision, emphasizing the public interest in expelling someone with such a criminal background. The individual contested this ruling, arguing that his transgressions were isolated incidents and that he had been living in Switzerland for over 25 years, thus deserving consideration of his private interests and integration status.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 8 EMRK, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m, Art. 62 lit. b AuG; Revocation of Permanent Residence Permit for Macedonian National Based on Criminal Conviction: Proportionality Under Article 8 ECHR: In 2013, he was convicted of robbery, coercion, attempted abuse of a data processing system, and home invasion, resulting in a suspended sentence. Following this, the Migration Office of the canton revoked his residence permit in February 2014, citing serious criminality and potential recidivism. The administrative court upheld this decision, emphasizing the public interest in expelling someone with such a criminal background. The individual contested this ruling, arguing that his transgressions were isolated incidents and that he had been living in Switzerland for over 25 years, thus deserving consideration of his private interests and integration status.

Schlagwörter

KI-generiert
Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung Widerruf der Aufenthaltsbewilligung Strafurteil Aufenthaltsbewilligung Abschiebung teilbedingte Strafe Verhältnismässigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 8 EMRK
Der Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung sei unverhältnismässig und verletze Art. 8 EMRK .
Art. 105 Abs. 1 BGG
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, wie die Vorinstanz ihn festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ).
Art. 105 Abs. 2 BGG
Es kann diesen - soweit entscheidrelevant - berichtigen oder ergänzen, wenn er offensichtlich unrichtig oder in Verletzung wesentlicher Verfahrensrechte ermittelt worden ist ( Art. 105 Abs. 2 BGG ).
Art. 106 Abs. 2 BGG
die beanstandete Beweiswürdigung klar und eindeutig mangelhaft - mit anderen Worten willkürlich - erscheint ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; vgl.
Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m
zu einer solchen von mehr als einem Jahr, verurteilt worden ist (Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m.
Art. 62 lit. b AuG
Art. 62 lit. b AuG; BGE 135 II 377 E.
Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG
diese gefährdet (Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG).
Art. 63 Abs. 2 AuG
Die genannten Widerrufsgründe gelten auch für Niederlassungsbewilligungen ausländischer Personen, die sich - wie der Beschwerdeführer - seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhalten (Art. 63 Abs. 2 AuG).

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 121 Abs. 3 lit. a BV

Cited as context for the severity of the crime committed (robbery) in relation to the public interest.

Art. 108 al. 1 let. a LTF

This article governing simplified procedure was not explicitly cited in the final dispositive orders.

Art. 64 LTF

Although procedural articles are usually cited for cost reimbursement or legal aid, this article was not explicitly cited in the final orders (dispositive), making it ineligible for inclusion based on the strict rule.

Art. 66 Abs. 1 und Abs. 4 BGG

Cited in the context of ordering that no court costs are due based on the outcome of the case.

Art. 68 Abs. 1 BGG

Cited in the context of ordering the Canton of Solothurn to compensate the appellant for the federal court proceedings.

Art. 93 LTF

This article concerning admissibility was only mentioned in the reasoning section leading up to the dispositive, not in the final numbered orders.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (104)

A1 23 213 (2024-10-08) · vs
Petitioner's Extended Residency and Progress Outweigh Past Criminal Record for Permit Renewal
«…nant en soi, une appréciation de l'ensemble des circonstances du cas d'espèce est nécessaire (arrêt du Tribunal fédéral 2C_846/2014 du 16 décembre 2014 consid. 2.4). La gravité de la faute, qui se traduit par la durée de la peine privative de liberté…»
SB220257 (2023-08-14) · zh
Commercial Theft Conviction Partially Upheld on Appeal
«…. Auch junge Erwachsene, die noch keine eigene Familie gegründet haben, können sich daher auf Art. 8 EMRK berufen (BGer 2C_846/2014, Urteil vom 16. Dezember 2014, E. 2.3; Urteil des EGMR in Sachen Emre gegen Schweiz vom 22. Mai 2008, Nr. 42034/04, ins…»
SB210338 (2023-03-20) · zh
Appellant v. State (Sexual Offenses, Drug Offenses, Property Damage, Deportation Appeal)
«…milie gegründet haben, können sich daher - 43 - auf Art. 8 EMRK berufen (BGer. 2C_846/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 2.3; Urteil des EGMR in Sachen Emre gegen Schweiz vom 22.052008, Nr. 42034/04, insb. §§ 60 und…»
SK 2021 302 (2022-11-01) · be
Attempted Aggravated Assault and Mandated Swiss Deportation
«…wachsene, die noch keine eigene Familie gegründet haben, können sich auf Art. 8 EMRK berufen (Urteil des Bundesgerichts 2C_846/2014 vom 16. De- zember 2014 E. 2.3; Urteil des EGMR in Sachen Emre gegen Schweiz vom 22. Mai 2008, Nr. 42034/04, insb. §§ 6…»
100 2020 362 (2022-09-26) · be
Proportionality of Permit Revocation for Second-Generation Immigrant with Serious Criminal History Versus Efforts at Rehabilitation and Familial Ties
«…erschuldens kann daher grundsätzlich auf die dem Strafurteil zugrundeliegenden Fakten abgestellt werden (BGer 2C_846/2014 vom 16.12.2014 E. 3.2.2, 2C_626/2010 vom 12.11.2010 E. 2.2, 2C_515/2009 vom 27.1.2010 E. 3.1; jüngst etwa BGer 2C_925/2…»
SK 2021 256 (2022-05-20) · be
Cantonal Conviction: Theft, Weapons, Narcotics Offenses, and Mandatory Deportation
«…wachsene, die noch keine eigene Familie gegründet haben, können sich auf Art. 8 EMRK berufen (Urteil des Bundesgerichts 2C_846/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 2.3; Urteil des EGMR in Sachen Emre gegen Schweiz vom 22. Mai 2008, Nr. 42034/04, insb. §§ 60…»
2C_819/2021 (2022-05-12)
Swiss Supreme Court Upholds Denial of Residence Permit to Italian Citizen Based on Internal Situation and Public Interest Grounds
«…derlich ist eine Würdigung der gesamten Umstände im Einzelfall (vgl. Urteile 2C_589/2021 vom 20. September 2021 E. 4.3; 2C_846/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 2.4 mit Hinweisen). 5.2. Zunächst gilt es, das öffentliche Interesse an der Fernhaltung des B…»
2C_593/2021 (2022-04-13)
Brazilian National v. Switzerland (Paranoid Schizophrenia and Reopening of Residence Permit Revocation)
«…ng zu berücksichtigen ist ( BGE 147 I 268 E. 5.2 ; 146 I 185 E. 4.2; Urteile 2C_564/2019 vom 6. Februar 2020 E. 5.2; 2C_846/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 2.3). Die erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustands kann nach der Rechtsprechung ein…»
601 2021 7 (2022-03-29) · fr
Refugee Change of Canton Denial Overturned Despite Criminal Record
«…globale de son comportement (arrêt TF 2C_933/2014 du 29 janvier 2015 consid. 4.2.1; ATF 139 I 16 consid. 2.1; arrêts TF 2C_846/2014 du 16 décembre 2014 consid. 2.1; 2C_310/2011 du 17 novembre 2011 consid. 5.1); que, par exemple (ATF 139 II 65 consid.…»
2C_831/2021 (2022-03-16)
Swiss Federal Supreme Court Upholds Revocation of C-Permit for Convicted Drug Offender
«…rderlich ist eine Würdigung der gesamten Umstände im Einzelfall (vgl. Urteile 2C_589/2021 vom 20. September 2021E. 4.3; 2C_846/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 2.4 mit Hinweisen). Je länger eine ausländische Person in der Schweiz anwesend war, desto höhe…»
SK 2021 78 (2022-01-28) · be
Swiss Court Affirms Conviction for Theft, Property Damage, Threats, Defamation, and Orders Expulsion
«…chsene, die noch keine eigene Familie gegründet ha- ben, können sich auf Art. 8 EMRK berufen (Urteil des Bundesgerichts 2C_846/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 2.3; Urteil des EGMR in Sachen Emre gegen Schweiz vom 22. Mai 2008, Nr. 42034/04, insb. §§ 60…»
2021.10.20.vv.3 (2021-10-20) · bl
Residence Permit Renewal and Expulsion Overturned
«…ist anhand einer Gesamtbetrachtung seines Ver- haltens zu beurteilen (BGE 137 II 297 E. 3.3; Urteile des Bundesgerichts 2C_846/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 2.1 und 2C_160/2013 vom 15. November 2013 E. 2.1.1; SILVIA HUNZIKER, in: Martina Caroni/Thomas…»
2C_976/2020 (2021-10-19)
Revocation of Residence Permit for Serious and Repeated Drug and Financial Crimes Outweighs Private and Family Interests
«…h ist eine Würdigung der gesamten Umstände im Einzelfall (vgl. die Urteile 2C_410/2018 vom 7. September 2018 E. 4.2 und 2C_846/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 2.4 mit Hinweisen). Bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit kann sich ein Widerruf selb…»
2C_367/2021 (2021-09-30)
Federal Supreme Court Upholds Expulsion of Turkish National Convicted of Sexual Crimes
«…t für sich allein ausschlaggebend; erforderlich ist eine Würdigung der gesamten Umstände im Einzelfall (vgl. das Urteil 2C_846/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 2.4 mit Hinweisen). 3.3. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind umso strengere Anfor…»
2C_940/2020 (2021-08-09)
Swiss Federal Supreme Court Upholds Revocation of Residence Permit Due to Serious Criminal Record.
«…t für sich allein ausschlaggebend; erforderlich ist eine Würdigung der gesamten Umstände im Einzelfall (vgl. das Urteil 2C_846/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 2.4 mit Hinweisen). 4.3. Die Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der sich schon seit…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_846/2014

Urteil vom 16. Dezember 2014

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Bundesrichterin Aubry Girardin,

Bundesrichter Donzallaz,

Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Verfahrensbeteiligte

A.________, Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwältin Ariane Bessire,

gegen

Departement des Innern des Kantons Solothurn , vertreten durch Migrationsamt.

Gegenstand

Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 13. August 2014.

Sachverhalt:

A. A.________ (geb. 1986) stammt aus Mazedonien. Er kam 1989 mit seiner Mutter und der Schwester im Familiennachzug zum Vater in die Schweiz. Seit 1996 verfügt er im Kanton Solothurn über eine Niederlassungsbewilligung. Das Strafgericht Basel-Landschaft verurteilte ihn am 22. Oktober 2013 wegen Raubs, Nötigung, versuchten Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage und Hausfriedensbruchs (begangen am 23. März 2011) zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten (9 Monate unbedingt). Die Freiheitsstrafe mit unbedingtem Vollzug verbüsste A.________ bis zum 19. Oktober 2014 mittels Electronic Monitoring. Zuvor war er in den Jahren 2010 und 2011 wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln (ungenügender Abstand) und missbräuchlicher Abgabe von Warnsignalen (Lichthupe), Überschreitens der Parkzeit um mehr als 35 Stunden sowie Nichttragens der Sicherheitsgurte sanktioniert worden. Am 8. April 2013 hatte ihn die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn zudem wegen Fälschens von Ausweisen (gefälschtes Arbeitszeugnis) mit 15 Tagessätzen zu Fr. 80.-- (bedingt) bestraft.

B. Das Migrationsamt des Kantons Solothurn widerrief am 13. Februar 2014 die Niederlassungsbewilligung von A.________ und wies diesen an, die Schweiz zu verlassen: A.________ sei schwer straffällig geworden. Ein Rückfall könne nicht hingenommen werden. Die Rückkehr nach Mazedonien werde ihn "sicherlich" hart treffen, doch seien keine "unüberwindbaren Hindernisse für eine Eingliederung ersichtlich. Das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn wies die hiergegen gerichtete Beschwerde am 13. August 2014 ab: Die Vorgehensweise von A.________ habe eine erhebliche kriminelle Energie aufgewiesen. Mit Blick auf die Schwere der Rechtsverletzung und die bundesgerichtliche Praxis überwiege das erhebliche öffentliche Interesse an der Beendigung seiner Anwesenheit.

C. A.________ beantragt vor Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 13. August 2014 aufzuheben und darauf zu verzichten, seine Niederlassungsbewilligung zu widerrufen und ihn wegzuweisen; eventuell sei er nur zu verwarnen. A.________ macht geltend, dass es sich beim Raub um einen "Verzweiflungsakt" gehandelt habe, den er bereue. Da das Strafurteil nicht angefochten worden sei, liege keine Begründung vor. Es gehe von ihm als Ersttäter keine Gefahr für die Öffentlichkeit aus; das öffentliche Interesse an der Beendigung seines Aufenthalts sei höchstens von geringem bis mittlerem Grad; seine privaten Interessen - trotz der Verurteilung - in der Schweiz, wo er sich seit über 25 Jahren aufhalte, verbleiben zu können, überwögen. Der Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung sei unverhältnismässig und verletze Art. 8 EMRK .

Der Abteilungspräsident legte der Eingabe am 24. September 2014 antragsgemäss aufschiebende Wirkung bei.

Das Verwaltungsgericht und das Migrationsamt des Kantons Solothurn sowie das Bundesamt für Migration beantragen, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

Erwägungen:

1.

1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich der verfassungsmässigen Rechte) und von Völkerrecht gerügt werden ( Art. 95 Abs. 1 lit. a und lit. b BGG ). Unter den Begriff des Bundesrechts fällt auch die Handhabung unbestimmter Rechtsbegriffe. Deren Auslegung unterliegt als Rechtsfrage - im Gegensatz zur Ermessensausübung - grundsätzlich einer uneingeschränkten Überprüfung durch das Bundesgericht. Sodann stellen auch der Ermessensmissbrauch sowie die Ermessensüberschreitung bzw. -unterschreitung Rechtsverletzungen und somit mögliche Beschwerdegründe im bundesgerichtlichen Verfahren dar. Das Gericht prüft im Rahmen der Verhältnismässigkeit, ob eine Behörde bei der Ausübung des ihr zustehenden Ermessens die Schranken des Bundes- und gegebenenfalls des Völkerrechts respektiert hat, indessen nicht, ob ein Entscheid innerhalb dieser auch als angemessen, d.h. zweckmässig, erscheint (Urteil 2C_240/2012 vom 15. März 2013 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 139 I 145 ).

1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, wie die Vorinstanz ihn festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Es kann diesen - soweit entscheidrelevant - berichtigen oder ergänzen, wenn er offensichtlich unrichtig oder in Verletzung wesentlicher Verfahrensrechte ermittelt worden ist ( Art. 105 Abs. 2 BGG ). Die betroffene Person muss dartun, dass und inwiefern der Sachverhalt bzw. die beanstandete Beweiswürdigung klar und eindeutig mangelhaft - mit anderen Worten willkürlich - erscheint ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3; 133 III 350 E. 1.3). Da der Beschwerdeführer den Sachverhalt unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht beanstandet (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG ; "qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht": BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254), ist dem bundesgerichtlichen Urteil dieser vorliegend so zugrunde zu legen, wie ihn die Vorinstanz festgestellt hat.

2.

2.1. Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn die ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe, d.h. zu einer solchen von mehr als einem Jahr, verurteilt worden ist (Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 lit. b AuG; BGE 135 II 377 E. 4.2 S. 381; 137 II 297 E. 2) oder wenn der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat bzw. diese gefährdet (Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG). Das ist der Fall, wenn die ausländische Person durch ihre Handlungen besonders hochwertige Rechtsgüter verletzt oder in Gefahr bringt oder sie sich von strafrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken lässt und damit zeigt, dass sie auch künftig weder gewillt noch fähig erscheint, sich an die Rechtsordnung zu halten, was jeweils im Rahmen einer

Gesamtbetrachtung zu prüfen ist ( BGE 139 I 16 E. 2, 31 E. 2, 145 E. 2; 137 II 297 E. 3 S. 302 ff.; Urteile 2C_562/2011 vom 21. November 2011 E. 3.2 und 2C_310/2011 vom 17. November 2011 E. 5). Die genannten Widerrufsgründe gelten auch für Niederlassungsbewilligungen ausländischer Personen, die sich - wie der Beschwerdeführer - seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhalten (Art. 63 Abs. 2 AuG).

2.2. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung muss überdies

verhältnismässig sein (vgl. dazu BGE 139 I 16 E. 2.2.2; 135 II 377 E. 4.3 u. 4.5). Die Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der sich schon seit langer Zeit im Land befindet, soll aus Gründen der Verhältnismässigkeit nur mit Zurückhaltung widerrufen werden. Bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit ist dies jedoch selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn er hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben in der Schweiz verbracht hat (vgl. das Urteil 2C_562/2011 vom 21. November 2011 E. 3.3 [Widerruf der Niederlassungsbewilligung eines hier geborenen 43-jährigen Türken]). Bei schweren Straftaten und bei Rückfall bzw. wiederholter Delinquenz besteht regelmässig ein wesentliches öffentliches Interesse daran, die Anwesenheit eines Ausländers zu beenden, der die Sicherheit und Ordnung derart beeinträchtigt (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.4 und 2.5; das Urteil 2C_903/2010 vom 6. Juni 2011 E. 3.1, nicht publ. in BGE 137 II 233 ; BGE 130 II 176 E. 4.4.2 S. 190). Bei Raub und damit verbundenen Delikten handelt es sich praxisgemäss regelmässig um eine schwere Straftat (vgl. etwa die Urteile 2C_844/2013 vom 6. März 2014; 2C_714/2011 vom 4. April 2012; vgl. Art. 121 Abs. 3 lit. a BV ).

2.3. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat für den Fall, dass die von der aufenthaltsbeendenden Massnahme betroffene Person ein junger Erwachsener ist, der noch keine eigene Familie begründet hat, Kriterien erarbeitet, um die Notwendigkeit bzw. die Verhältnismässigkeit des Eingriffs in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und/oder Familienleben fassbar zu machen. Danach sind bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu berücksichtigen: (1) die Art und Schwere der vom Betroffenen begangenen Straftaten, wobei ins Gewicht fällt, ob er diese als Jugendlicher oder als Erwachsener verübt hat (besondere Beachtung des Kindeswohls und der Wiedereingliederung, welche gefährdet erscheint, wenn die familiären und sozialen Banden des Jugendlichen durch die aufenthaltsbeendende Massnahme aufgelöst würden), (2) ob es sich um Gewaltdelikte gehandelt hat oder nicht, (3) die Dauer des Aufenthalts im Gaststaat, (4) die seit der Tatbegehung verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser, (5) die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufenthaltsstaat und zum Herkunftsland (Einreise als Kind/Jugendlicher bzw. Geburt im Aufenthaltsstaat [«Zweite Generation»] oder erst als junger Erwachsener), (6) der Gesundheitszustand des Betroffenen sowie (7) die mit der aufenthaltsbeendenden Massnahme verbundene Dauer der Fernhaltung.

2.4. Die Beurteilung der Verhältnismässigkeit hat in jedem Fall aufgrund einer Gesamtsicht einzelfallbezogen und nicht schematisierend zu erfolgen, womit keines der einzelnen Kriterien für sich allein ausschlaggebend sein kann ( BGE 135 II 110 E. 2.1 S. 112, 377 E. 4.4 S. 383; 125 II 521 E. 2b S. 523 f. [ANAG]; 122 II 433 E. 2c S. 436 f. [ANAG]; 120 Ib 6 E. 4b S. 14 [ANAG]; Zünd/Hugi Yar, Aufenthaltsbeendende Massnahmen im schweizerischen Ausländerrecht, insbesondere unter dem Aspekt des Privat- und Familienlebens, in: EuGRZ 40/2013 S. 1 ff. Ziff. 28 ff.). Im Urteil

Radovanovic gegen

Österreich vom 22. April 2004 (Nr. 42703/98) stellte der EGMR eine Verletzung von Art. 8 EMRK in einem Fall zeitlich unbegrenzter Ausweisung eines als Kind eingereisten, wegen Raubs zu 30 Monaten [24 bedingt] Freiheitsstrafe verurteilten Staatsangehörigen aus Serbien/Montenegro fest. Gleich entschied er im Fall

Maslov gegen Österreich am 23. Juni 2008 (Nr. 1638/03); dabei ging es um die Ausweisung eines als Kind eingereisten, wegen verschiedener Delikte zu 18 und 15 Monaten Freiheitsstrafe verurteilten drogenabhängigen Bulgaren. Im Urteil

A.A. gegen Vereinigtes Königreich (Nr. 8000/08) vom 20. September 2011 erachtete der EGMR Art. 8 EMRK als verletzt bei der Ausweisung eines mit 13 Jahren eingereisten, jugendstrafrechtlich wegen Vergewaltigung zu vier Jahren Freiheitsstrafe verurteilten, integrierten Nigerianers mit geringer Rückfallgefahr. Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich, dass die Natur des Delikts bzw. die Strafhöhe bei der Interessenabwägung nicht allein entscheidend sein kann (vgl. BGE 139 I 16 E. 49) und - wie nach der zitierten bundesgerichtlichen Praxis - bei jungen Erwachsenen (Zweitgeneration) immer die gesamten Umstände im konkreten Fall (und dabei insbesondere auch die Grösse der konkreten Gefahr eines Rückfalls für ein wesentliches Rechtsgut) zu berücksichtigen sind (vgl. Zünd/Hugi Yar, a.a.O., Ziff. 28 S. 10).

3.

3.1. Der Beschwerdeführer ist am 22. Oktober 2013 wegen Raubs, Nötigung und Hausfriedensbruchs verurteilt worden; der entsprechende Entscheid wurde nicht begründet, da weder die Staatsanwaltschaft noch der Beschwerdeführer diesen angefochten haben. Der Beschwerdeführer hatte sich am 23. März 2011 - unter Anwendung von Gewalt und vermummt - Zutritt zur Wohnung eines ehemaligen Arbeitskollegen verschafft und diesen mit dem Tod bedroht, um an dessen Geld, seine Postcard und den PIN zu gelangen. Bei der Tat kam es zu einem Handgemenge, wobei der Täter versuchte, sein Opfer an einer Flucht bzw. daran zu hindern, um Hilfe zu rufen. Als die Polizei dennoch eintraf, floh er über den Balkon, entledigte sich in der Folge der mitgeführten Gegenstände (Klebband und Teppichmesser) und begab sich zu einem Kollegen, um sich ein Alibi zu verschaffen. Die Vorinstanz ging davon aus, dass diese Vorgehensweise eine erhebliche kriminelle Energie aufgewiesen habe und moralisch besonders verwerflich erscheine, da das Opfer ein ehemaliger Arbeitskollege gewesen sei, der ihm angeblich bereits einmal Geld geliehen habe. Im Übrigen habe das gegen ihn eingeleitete Strafverfahren ihn nicht davon abgehalten, im September 2012 ein Arbeitszeugnis seines früheren Arbeitgebers zu fälschen.

3.2.

3.2.1. Nach der bundesgerichtlichen Praxis ist ein Raubdelikt als Gewaltdelikt geeignet, ein grosses öffentliches Interesse an der Entfernung auch eines Täters zu begründen, der sich seit geraumer Zeit in der Schweiz aufhält. Die vorliegend zur Diskussion stehende Tat ist keinesfalls zu verharmlosen. Das Opfer hat Todesangst ausgestanden und wurde verletzt, als es sich wehrte. Die Beeinträchtigung wesentlicher Rechtsgüter kommt in der Verurteilung zu 24 Monaten Freiheitsentzug, wovon 9 Monate unbedingt, zum Ausdruck. Das Verwaltungsgericht hat jedoch die konkreten Umstände zu wenig mitberücksichtigt und bei seiner Einschätzung vollumfänglich - zuungunsten des Betroffenen - einzig auf die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft abgestellt.

3.2.2. Zwar ist nach der bundesgerichtlichen Praxis grundsätzlich vom im Strafverfahren festgestellten Verschulden auszugehen ( BGE 134 II 10 E. 4.2 S. 23; 129 II 215 E. 3.1 S. 216); dabei kann jedoch ausländerrechtlich nicht ausschliesslich die Anklageschrift berücksichtigt werden, wenn das Verschulden nicht richterlich begründet worden und nur die Sanktion bekannt ist. Im polizeilichen Ermittlungsbericht vom 28. März 2011 hielt der ermittelnde Beamte fest, dass es sich bei der ganzen Sache gestützt auf die übereinstimmenden Aussagen von Täter und Opfer "um eine sehr komische Angelegenheit" gehandelt habe: Erst sei es zu einem Kampf gekommen, dann hätten Täter und Opfer miteinander diskutiert, wobei sich der Täter dem Opfer zu erkennen gegeben habe und, als die Polizei erschien, dieses dem Täter den Fluchtweg über den Balkon zeigte, ohne die Polizei darüber zu informieren, dass jener gerade fliehe. Der Beschwerdeführer habe - so der Bericht weiter - mehrmals erklärt, dass ihm die ganze Sache sehr leidtue, er sich schäme und sich am liebsten selber schlagen würde. Er sei bereit, sich bei seinem Opfer in aller Form zu entschuldigen und für den entstanden Schaden aufzukommen.

3.2.3. Das Protokoll der Sitzung des Strafgerichts vom 22. Oktober 2013 bestätigt das für das Opfer traumatisierende Ereignis, gleichzeitig ergibt sich daraus aber auch das relativ planlose Vorgehen des Täters, der Umstand, dass die Geldbeschaffung "aus dem Ruder lief", die Tat hernach als atypisch erschien (Angabe des Fluchtwegs; Umstand, dass der Beschwerdeführer seinem Opfer 20 Euro zurückgab, nachdem ihn dieses darauf hingewiesen hatte, dass es nun - wie zuvor der Täter - kein Geld mehr habe) und der Beschwerdeführer seine Tat glaubwürdig bereut. Am 3. April 2014 hat das Opfer sich seinerseits an das Migrationsamt gewandt und unterstrichen, dass der Beschwerdeführer sich wiederholt bei ihm entschuldigt habe und es sich um eine "Kurzschlusshandlung" gehandelt haben dürfte, welche der Täter bereue, der hierfür rechtskräftig bestraft sei; es - das Opfer - würde es bedauern, wenn der Beschwerdeführer "für einen Fehler, den er begangen hat, sein ganzes Leben" büssen müsste, zumal dieser sein Leben wieder im Griff zu haben scheine. Das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts ist vor diesem Hintergrund zu relativieren, auch wenn der Beschwerdeführer, was ein zweifelhaftes Licht auf ihn wirft, nach dem Raub noch wegen der Fälschung eines Arbeitszeugnisses strafrechtlich verfolgt werden musste und er zweimal als (junger) Erwachsener gehandelt hat, wobei offenbar aber (noch) eine gewisse Unreife bestand. Bei der Fälschung war niemand zu Schaden gekommen, hatte der Beschwerdeführer doch das gefälschte Dokument des früheren Arbeitgebers gerade wieder bei diesem eingereicht, weshalb die Fälschung ohne Weiteres erkannt wurde.

3.2.4. Bezüglich des unbedingt zu vollziehenden Teils der Strafe ist zu berücksichtigen, dass dieser per Electronic Monitoring erfolgen konnte und auch diesbezüglich ein positiver Bericht vorliegt (vom 4. März 2014) : Die Sicherheitsdirektion Basel-Landschaft unterstreicht darin, dass der Beschwerdeführer mit den Eltern und dem Bruder zusammen lebt und die verheiratete Schwester ebenfalls noch viel Zeit dort verbringt. Er unterhalte ein "offenes, herzliches Verhältnis" zu diesen; im Herkunftsland verfüge er über keinerlei Angehörigen mehr. Der Beschwerdeführer werde an seiner jetzigen Arbeitsstelle "sehr geschätzt"; parallel zu seiner Arbeit lasse er sich weiterbilden; dank "hoher Eigendisziplin" habe er seine Schulden (Gerichtskosten usw.) komplett beglichen. Hinsichtlich der Perspektiven führt die Sicherheitsdirektion an, dass der wichtigste Schritt zu einem weiterhin geregelten und deliktsfreien Leben bereits getan sei, indem der Beschwerdeführer seine Schuldensituation "mit viel Ehrgeiz, Disziplin und der Unterstützung der Familie" bereinigt habe. Es dürfe gestützt auf die Erfahrungen in den neun Monaten davon ausgegangen werden, dass er "in Zukunft einen geregelten Lebensweg gehen" werde.

4. Vor diesem Hintergrund erweist sich der von der Vorinstanz geschützte Widerruf der Niederlassungsbewilligung mit Blick auf die privaten Interessen im Rahmen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK als unverhältnismässig (geeignet und erforderlich, aber Verletzung des Übermassverbots, d.h. des sachgerechten und zumutbaren Verhältnisses von Mittel und Zweck; BGE 134 I 92 E. 2.3.2 S. 97; 133 II 97 E. 2.2 S. 100) : Der Beschwerdeführer kam mit drei Jahren in die Schweiz, ist hier sozialisiert worden und kann - abgesehen von seiner Straffälligkeit - als integriert gelten. Eine Rückkehr in die Heimat wäre mit Blick auf sein Alter und die Sprachkenntnisse zwar möglich, hätte aber weitreichende Folgen für ihn, nachdem er bis zum angefochtenen Entscheid mit einer niedergelassenen Partnerin liiert war, die er inzwischen - wie bereits bei der Vorinstanz in Aussicht gestellt - geheiratet hat. Richtig ist, dass ihn die familiären Bindungen nicht davon abgehalten haben, relativ schwer straffällig zu werden, doch ist dabei zu berücksichtigen, dass er - anders als bei anderen vom Bundesgericht beurteilten Fällen von Angehörigen der zweiten Generation - nicht als Rückfalltäter gelten kann und er ausländerrechtlich zuvor nie verwarnt wurde. Dies ist im vorliegenden Urteil nachzuholen (Art. 96 Abs. 2 AuG) : Seinem Eventualantrag entsprechend wird der Beschwerdeführer förmlich verwarnt. Sollte er in absehbarer Zeit erneut in relevanter Weise straffällig werden und damit das durch das Gericht in ihn gesetzte Vertrauen missbrauchen, muss er trotz seiner langen Anwesenheit mit dem Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung rechnen.

5.

5.1. Die Beschwerde ist im Eventualantrag gutzuheissen, das angefochtene Urteil entsprechend aufzuheben und der Beschwerdeführer förmlich zu verwarnen.

5.2. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind keine Gerichtskosten geschuldet ( Art. 66 Abs. 1 und Abs. 4 BGG ). Der Kanton Solothurn hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren indessen angemessen zu entschädigen ( Art. 68 Abs. 1 BGG ). Für die Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens ist die Angelegenheit an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn zurückzuweisen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 17. September 2014 aufgehoben.

2. Der Beschwerdeführer wird im Sinne der Erwägungen verwarnt.

3.

3.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.2. Der Kanton Solothurn hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen.

3.3. Zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens wird die Sache an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn zurückgewiesen.

4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Dezember 2014

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar