Tunisian National's Residence Permit Extension Denied Due to Failed Marriage and Inadmissible ECHR Claim
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a Tunisian national who married a Swiss citizen in 2004 and was granted a residence permit. However, the couple separated and subsequently divorced, raising concerns about the validity of the residence permit. The individual applied for an extension of the permit in 2007, which was denied by the authorities, leading to an appeal that also failed. Following the rejection by the administrative court, the individual sought further legal recourse to extend their residency, asserting that the circumstances didn’t warrant refusal. However, the case highlighted complications concerning the validity of the marriage and the legal grounds for residence based on it.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 83 lit. c Ziff. 2 BGG, Art. 7 Abs. 1 ANAG, Art. 7 Abs. 2 ANAG, Art. 7 ANAG, Art. 95 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG; Tunisian National's Residence Permit Extension Denied Due to Failed Marriage and Inadmissible ECHR Claim: However, the couple separated and subsequently divorced, raising concerns about the validity of the residence permit. The individual applied for an extension of the permit in 2007, which was denied by the authorities, leading to an appeal that also failed. Following the rejection by the administrative court, the individual sought further legal recourse to extend their residency, asserting that the circumstances didn’t warrant refusal. However, the case highlighted complications concerning the validity of the marriage and the legal grounds for residence based on it.
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KI-generiertThe decision not to enter on the merits (non-entrée en matière) was made under the simplified procedure permitted by this article.
Used in conjunction with Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG to declare the appeal inadmissible on simplified procedure because it concerned a situation where no right to the permit existed.
Used to order the appellant to pay the court costs.
The appeal was declared inadmissible based on this provision because it concerns a residence permit for which no right exists under federal or international law.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (8)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2C_846/2010
Urteil vom 22. November 2010
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,
Regierungsrat des Kantons Zürich.
Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Kammer,
vom 22. September 2010.
Erwägungen:
1. Der tunesische Staatsangehörige X.________, geboren 1975, heiratete im November 2004 eine 1952 geborene Schweizer Bürgerin, woraufhin ihm eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. Das Ehepaar gab die Wohngemeinschaft im Oktober 2005 auf und nahm sie erst im April 2007 wieder auf, nachdem die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung in Aussicht gestellt worden war. Im Februar 2008 wurde die eheliche Wohngemeinschaft wiederum aufgegeben, und seit 2. Juli 2010 ist die Ehe geschieden.
Am 17. Oktober 2007 ersuchte X.________ um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Die Sicherheitsdirektion (Migrationsamt) des Kantons Zürich wies das Gesuch am 12. Juni 2008 ab, zugleich ordnete es die Wegweisung an. Ein Rekurs an den Regierungsrat des Kantons Zürich blieb erfolglos (Beschluss vom 19. Mai 2010), und am 22. September 2010 wies das Verwaltungsgericht die gegen den regierungsrätlichen Beschluss erhobene Beschwerde ab.
Mit Eingabe vom 1. November 2010 beschwert sich X.________ beim Bundesgericht über den Entscheid des Verwaltungsgerichts; er bittet darum, ihm die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern.
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden. Das mit der Beschwerde verbundene Gesuch um aufschiebende Wirkung wird mit dem vorliegenden instanzabschliessenden Urteil gegenstandslos.
2.
2.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt.
2.1.1 Da das Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung vor Ende 2007 gestellt wurde, haben die kantonalen Behörden darüber zu Recht noch gestützt auf das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) befunden (vgl. Art. 126 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG; SR 142.20]).
Gemäss Art. 7 Abs. 1 ANAG hat der ausländische Ehegatte eines Schweizer Bürgers Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (erster Satz); nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren hat er Anspruch auf die Niederlassungsbewilligung (zweiter Satz). Kein Anspruch besteht, wenn die Ehe eingegangen worden ist, um die Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung von Ausländern und namentlich jene über die Begrenzung der Zahl der Ausländer zu umgehen ( Art. 7 Abs. 2 ANAG ). Das Verwaltungsgericht hat erläutert, dass die Aufenthaltsbewilligung auch bei einer formellen Ehedauer von über fünf Jahren nicht zu verlängern sei, wenn die Ehe vor Ablauf der fünf Jahre gemäss Art. 7 Abs. 1 zweiter Satz ANAG bloss noch formell und ohne Aussicht auf Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft bestehe; diesfalls erweise sich die Berufung auf Art. 7 ANAG als rechtsmissbräuchlich. Es hat erkannt, dass die Ehegemeinschaft auch aus der Sicht des Beschwerdeführers spätestens Ende 2008 gescheitert sei. Der Beschwerdeführer beharrt einzig darauf, keine Scheinehe geführt zu haben, räumt aber auch vor Bundesgericht ein, dass die eheliche Beziehung Ende 2008 definitiv beendet worden war. Inwiefern das Verwaltungsgericht unter diesen Umständen Art. 7 ANAG und in dieser Hinsicht schweizerisches Recht ( Art. 95 BGG ) verletzt haben könnte, lässt sich der Beschwerdeschrift nicht entnehmen; es fehlt insofern offensichtlich an einer hinreichenden, sachbezogenen, den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG genügenden Begründung ( Art.108 Abs. 1 lit. b BGG ).
2.1.2 Der Beschwerdeführer beruft sich denn auch, anders als noch vor dem Regierungsrat und wie erstmals im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, nun auf die Beziehung zu einer (offenbar) hier anwesenheitsberechtigten Frau, mit welcher zusammen er eine Familie gründen wolle. Angesprochen ist damit Art. 8 EMRK , wonach sich aus einer Konkubinatsbeziehung dann ein Bewilligungsanspruch ergeben kann, wenn eine langandauernde und gefestigte Partnerschaft vorliegt und die Heirat unmittelbar bevorsteht (neuerdings Urteil 2C_97/2010 vom 4. November 2010 E. 3 mit zahlreichen Hinweisen). Eine Berufung auf Art. 8 EMRK fällt vorliegend schon darum ausser Betracht, weil die "Verlobte" des Beschwerdeführers ihrerseits auch nach seiner Darstellung noch verheiratet ist; unter diesem Titel ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten in Anwendung von Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG offensichtlich unzulässig ( Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG ).
2.2 Als subsidiäre Verfassungsbeschwerde ( Art. 113 ff. BGG ) kann die Beschwerde nicht entgegengenommen werden; mit diesem Rechtsmittel könnte einzig die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden ( Art. 116 BGG ); solche Rügen werden nicht erhoben und begründet (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG ).
2.3 Auf die Beschwerde ist mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2.4 Die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. November 2010
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zünd Feller