Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_845/2019 KI-generiert

Turkish National's Residence Permit Revocation Upheld Due to Insufficient Marital Cohabitation Duration

Geschäftsnummer 2C_845/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A Turkish national, who entered Switzerland illegally in 2011 and later married a German citizen with permanent residency in Switzerland, had his residence permit revoked by the Migration Office of the Canton of Zurich. The authorities suspected that the marriage was a sham entered into for a financial agreement, which was corroborated by police reports received in March 2016. After a series of unsuccessful appeals, he challenged the decision at the Swiss Federal Tribunal. The initial issue was his limited cohabitation with his spouse, lasting only a few months in 2012, and the suspicion that their marriage was not genuine. The lower court had already found that the marital relationship did not further the intent of a family unit and questioned the legitimacy of their union. Despite claims against these allegations, the man's appeals were dismissed, leading to the upholding of the revocation of his residency by the Federal Tribunal.

Legislator-Regeste

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Art. 50 AIG, Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG, Art. 118 AIG, Art. 49 AIG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 49 AlG voraus; Turkish National's Residence Permit Revocation Upheld Due to Insufficient Marital Cohabitation Duration: The authorities suspected that the marriage was a sham entered into for a financial agreement, which was corroborated by police reports received in March 2016. After a series of unsuccessful appeals, he challenged the decision at the Swiss Federal Tribunal. The initial issue was his limited cohabitation with his spouse, lasting only a few months in 2012, and the suspicion that their marriage was not genuine. The lower court had already found that the marital relationship did not further the intent of a family unit and questioned the legitimacy of their union. Despite claims against these allegations, the man's appeals were dismissed, leading to the upholding of the revocation of his residency by the Federal Tribunal.

Schlagwörter

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Widerruf der Aufenthaltsbewilligung türkische Staatsangehörige Ehedauer Aufenthaltsbewilligung Residenzpflicht Fremdes Recht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG

Used to dismiss the appeal in simplified procedure by referring to the reasons of the challenged decision.

Art. 65 BGG

Basis for ordering the appellant to pay the court costs.

Art. 66 BGG

Basis for ordering the appellant to pay the court costs.

Art. 68 Abs. 3 BGG

Basis for not awarding party compensation.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (7)

37864 (2025-03-20) · nw
Residency Permit Extension Denial Upheld Due to Insufficient Marriage Duration and Integration Deficiencies
«…und der Ehewille trotz Trennung weiter bestehen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_337/2020 vom 23. Juli 2020 E. 3.3; 2C_845/2019 vom 19. Februar 2020 E. 4.2). Entsprechende Nachweise für das Fortbestehen der Ehe sind durch die Ehegatten beizubringe…»
2C_739/2021 (2022-01-27)
Swiss Federal Supreme Court on Marital Cohabitation Requirement for Residence Permit Renewal and COVID-19 Absence
«…amiliengemeinschaft und der Ehewille trotz Trennung weiter bestehen (vgl. Urteile 2C_337/2020 vom 23. Juli 2020 E. 3.3; 2C_845/2019 vom 19. Februar 2020 E. 4.2). Entsprechende Nachweise für das Fortbestehen der Ehe sind durch die Ehegatten beizubringe…»
2C_974/2020 (2021-03-12)
American Spouse's Residence Permit Extension Denied After Separation Without Documented Justification
«…gleichgeschlechtlichen Partnerschaft trotz Trennung weiter bestehen (vgl. Urteile 2C_337/2020 vom 23. Juli 2020 E. 3.3; 2C_845/2019 vom 19. Februar 2020 E. 4.2; 2C_575/2009 vom 1. Juni 2010 E. 3.5). Die wichtigen Gründe im Sinne von Art. 49 AIG müss…»
B.2020.89 (2020-08-06) · sg
Wife v. Switzerland: Non-Renewal of Residence Permit for Spouse Lived Separately
«…zuführen (vgl. BGer 2C_281/2017 vom 26. März 2018 E. 3.2.3). Der Ehewille muss trotz Trennung weiterbestehen (vgl. BGer 2C_845/2019 vom 19. Februar 2020 E. 4.2). Diese Absicht lässt sich mit der Pflege regelmässiger, intensiver Kontakte nachweisen (Sp…»
B.2020.89 (2020-08-06) · sg
Foreign National Residency Permit Denial Affirmed Due to Lack of Conjugal Partnership Evidence
«…zuführen (vgl. BGer 2C_281/2017 vom 26. März 2018 E. 3.2.3). Der Ehewille muss trotz Trennung weiterbestehen (vgl. BGer 2C_845/2019 vom 19. Februar 2020 E. 4.2). Diese Absicht lässt sich mit der Pflege regelmässiger, intensiver Kontakte nachweisen (Sp…»
2C_337/2020 (2020-07-23)
Kosovar National v. Switzerland: Residence Permit Denial Based on Insufficient Marriage Duration Post-Divorce
«…m setzt Art. 49 AlG voraus, dass die Familiengemeinschaft und der Ehewille trotz Trennung weiter bestehen (vgl. Urteile 2C_845/2019 vom 19. Februar 2020 E. 4.2; 2C_575/2009 vom 1. Juni 2010 E. 3.5). 3.4. Nach gefestigter Rechtsprechung ist von der Re…»
37864 · nw
Residence Permit Extension Denial Due to Insufficient Marriage Duration and Integration Failures
«…und der Ehewille trotz Trennung weiter bestehen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_337/2020 vom 23. Juli 2020 E. 3.3; 2C_845/2019 vom 19. Februar 2020 E. 4.2). Entsprechende Nachweise für das Fortbestehen der Ehe sind durch die Ehegatten beizubringe…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2C_845/2019

Urteil vom 19. Februar 2020

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Bundesrichterin Aubry Girardin,

Bundesrichterin Hänni,

Gerichtsschreiber Klopfenstein.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin A. Kessler,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,

Gegenstand

Widerruf der Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 23. August 2019 (VB.2019.00138).

Erwägungen:

1. Der türkische Staatsangehörige A.________ (geb. 1983) reiste im Mai 2011 illegal in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl. Am 10. Februar 2012 heiratete er die in der Türkei geborene, hier niederlassungsberechtigte B.________, Staatsangehörige von Deutschland. In der Folge erteilte ihm das Migrationsamt des Kantons Zürich eine Aufenthaltsbewilligung.

Mit Urteil vom 13. Juli 2015 stellte das Bezirksgericht Dielsdorf fest, dass die Ehegatten auf unbestimmte Zeit zum Getrenntleben berechtigt seien. Nachdem die Eheleute gegenüber dem Migrationsamt übereinstimmend angegegeben hatten, das eheliche Zusammenleben erst am 1. August 2015 aufgegeben zu haben, verlängerte das Amt A.________ die Aufenthaltsbewilligung, zuletzt bis zum 1. Januar 2019.

Im März 2016 erhielt die Kantonspolizei Zürich Hinweise, wonach B.________ die Ehe mit A.________ gegen eine Geldleistung eingegangen sei. Mit Verfügung vom 12. April 2018 widerrief das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung von A.________ und setze ihm eine Frist zum Verlassen der Schweiz. Ein hiergegen erhobener Rekurs blieb erfolglos (Entscheid vom 23. Januar 2019) und mit Urteil vom 23. August 2019 wies das Verwaltungsgericht die gegen den Direktionsentscheid erhobene Beschwerde ebenfalls ab.

2. A.________ erhebt mit Eingabe vom 7. Oktober 2019 gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich beim Bundesgericht erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Diese ist zulässig, weil in vertretbarer Weise ein auf Art. 50 AIG (SR 142.20) gestützter Anspruch auf Verlängerung der mittlerweile abgelaufenen Aufenthaltsbewilligung geltend gemacht wird (Art. 83 lit. c Ziff. 2

e contrario BGG; BGE 135 II 1 E. 1.2.1 S. 4), aber offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren unter Verweisung auf den angefochtenen Entscheid nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG abgewiesen wird.

3. Die Vorinstanz hat mit Hinweis auf BGE 139 II 393 einen Anspruch gestützt auf das FZA (SR 0.142.112.681) verneint, da der Beschwerdeführer trotz fortbestehendem formellem Band der Ehe sich auf eine inhaltlose, seit 2015 gerichtlich getrennte Ehe berufe, ohne dass Aussicht auf eine Wiederaufnahme der ehelichen Beziehung bestehe. Dies wird vom Beschwerdeführer vor Bundesgericht zu Recht nicht in Frage gestellt.

4. Der Anspruch beurteilt sich demnach nach Landesrecht. Die Vorinstanz führt zwei alternative Begründungen für die Nichtverlängerung auf: Einerseits habe die Ehegemeinschaft weniger als drei Jahre gedauert ( Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ); andererseits sei die Ehe nur zum Schein geschlossen worden.

4.1. Der Beschwerdeführer bestreitet ausführlich das Vorliegen einer Scheinehe. Er beruft sich darauf, dass die Staatsanwaltschaft Zürich mit Bezug auf eine Scheinehe ( Art. 118 AIG ) am 21. Mai 2019 eine Einstellungsverfügung erlassen habe. Das Ausländerrecht kann unter Umständen von einer strafrechtlichen Einstellungsverfügung abweichen; das Bundesgericht hat sich dazu in den Urteilen 2C_1044/2018 vom 22. November 2019 (E.4) und 2C_221/2019 vom 14. November 2019 (E.4) geäussert. Hier sind in der Tat die vorinstanzlichen Ausführungen zur Scheinehe viel knapper als diejenigen in der Einstellungsverfügung. Es mag sein, dass die Scheinehe nicht einwandfrei nachgewiesen ist. Dies kann gestützt auf die nachfolgenden Erwägungen aber offen bleiben.

4.2. Denn jedenfalls ist die erste vorinstanzliche Begründung rechtlich haltbar: Unbestritten haben die Eheleute nur von Februar bis Mai 2012 zusammen gewohnt, danach getrennt. Die Vorinstanz hat dargelegt, die dafür geltend gemachten Gründe (Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers in Winterthur) würden keinen wichtigen Grund im Sinne von Art. 49 AIG darstellen, da Winterthur von der ehelichen Wohnung in Regensdorf problemlos erreichbar sei. Jedenfalls ab 1. Oktober 2014 habe der Beschwerdeführer keine Arbeitszeiten gehabt, welche eine An- und Rückreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln unmöglich gemacht hätten. Auch die angeblichen Spannungen mit den Kindern der Ehefrauerschienen als reine Schutzbehauptungen. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, lässt diese Sachverhaltsfeststellung nicht als offensichtlich unrichtig ( Art. 105 Abs. 2 BGG ) erscheinen: Der blosse Umstand, dass er als stiller Gesellschafter beteiligt gewesen sei und auch ausserhalb der üblichen Arbeitszeiten habe arbeiten müssen, würde eine regelmässige Rückkehr in die eheliche Wohnung nicht ausschliessen. Zudem setzt Art. 49 AlG voraus, dass die Familiengemeinschaft und der Ehewille trotz Trennung weiter bestehen. Ab ca. einem Jahr Getrenntleben ist das Erlöschen des Ehewillens zu vermuten, vor allem, wenn das gemeinsame Eheleben in der Folge nicht wieder aufgenommen wurde. Es müsste dann substanziiert dargelegt werden, dass weiterhin ein Ehewillen besteht (Urteile 2C_575/2009 vom 1. Juni 2010,E. 3.5, und 2C_40/2012 vom 15. Oktober 2012, E. 4). Hier sind die Hinweise auf eine weiter bestehende Ehegemeinschaft sehr vage. Die Vorinstanz hat entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers berücksichtigt, die Ehegatten hätten angegeben, der Beschwerdeführer sei nach seinem Wegzug nach Winterthur einmal pro Woche nach Hause gekommen und sie hätten telefonisch Kontakt gehabt. Dies belegt aber nicht das Fortbestehen eines Ehewillens. Die Vorinstanz durfte daher bundesrechtskonform davon ausgehen, dass das eheliche Zusammenleben weniger als drei Jahre gedauert hat.

4.3. Für alles Weitere kann auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides verwiesen werden ( Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG ).

5. Bei diesem Ausgang trägt der unterliegende Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 65 und Art. 66 BGG ). Parteientschädigungen sind nicht auszurichten ( Art. 68 Abs. 3 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Februar 2020

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Klopfenstein