Taxpayer Appeal of Estimated Income Assessment Dismissed for Lack of Substantiation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, an individual declared an income of CHF 21,318 from self-employed dental activities for the year 2013, but the tax authorities assessed his income at CHF 68,248 through an estimation process due to inadequate financial records. The individual unsuccessfully challenged this assessment in the cantonal tax court and subsequently appealed to the federal court, seeking to annul the estimated assessment and possibly claiming damages. The federal court assessed that the individual did not adequately prove any violations of law in the cantonal court's decisions, particularly regarding the insufficiency of his financial documentation and his failure to present compelling legal arguments to support his case. As a result, the court decided not to accept his appeal and denied his request for free legal aid.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 64 BGG; Taxpayer Appeal of Estimated Income Assessment Dismissed for Lack of Substantiation: The individual unsuccessfully challenged this assessment in the cantonal tax court and subsequently appealed to the federal court, seeking to annul the estimated assessment and possibly claiming damages. The federal court assessed that the individual did not adequately prove any violations of law in the cantonal court's decisions, particularly regarding the insufficiency of his financial documentation and his failure to present compelling legal arguments to support his case. As a result, the court decided not to accept his appeal and denied his request for free legal aid.
Schlagwörter
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KI-generiertApplied to declare non-admittance of the appeal due to lack of sufficient substantiation.
Used to reject the request for free legal aid because the legal claims were hopeless.
Used to order the appellant to bear the court costs in accordance with the outcome of the procedure.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2C_845/2015
2C_846/2015
Urteil vom 5. November 2015
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Steueramt des Kantons Solothurn.
Gegenstand
Staatssteuer und direkte Bundessteuer 2013,
Beschwerde gegen das Urteil des
Kantonalen Steuergerichts Solothurn
vom 6. Juli 2015.
Erwägungen:
1. Für das Jahr 2013 deklarierte A.________ ein Erwerbseinkommen aus selbstständiger Zahnarzt-Tätigkeit von Fr. 21'318.--. Sein Einkommen wurde in der Folge für diese Periode sowohl bei der Staatssteuer als auch bei der direkten Bundessteuer ermessensweise auf Fr. 68'248.-- veranlagt. Gegen den diese Ermessensveranlagung bestätigenden Einspracheentscheid vom 26. Februar 2015 gelangte A.________ erfolglos an das Kantonale Steuergericht Solothurn. Am 19. September 2015 hat er gegen dessen Urteil vom 6. Juli 2015 beim Bundesgericht eine vom 17. September 2015 datierte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht. Implizit beantragt er die Aufhebung der Ermessensveranlagung und offenbar auch die Bezahlung von Schadenersatz.
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.
2.
2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die Beschwerde führende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen). Nicht unmittelbar gerügt werden kann die Verletzung von kantonalem Recht (s. Art. 95 BGG ). Besonderes gilt hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz. Diese sind für das Bundesgericht verbindlich, es sei denn, die Partei zeige auf, dass sie qualifiziert falsch oder in Verletzung von Verfahrensvorschriften getroffen worden sind; entsprechende Mängel sind spezifisch geltend zu machen und zu begründen (vgl. Art. 105 Abs. 1 und Art. 97 Abs. 1 BGG ; dazu BGE ( BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 ; 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62 mit Hinweisen), sofern sie nicht ins Auge springen (vgl. Art. 105 Abs. 2 BGG ).
2.2. Das Steuergericht nennt die Voraussetzungen einer Ermessensveranlagung. Es sieht diese im Falle des Beschwerdeführers gegeben, weil dessen Aufzeichnungen der Geschäftsvorgänge äusserst lückenhaft, ohne Beweiskraft und damit unzureichend seien; insbesondere fehle es an einer tauglichen Kassabuchführung, welche angesichts der Art der vom Beschwerdeführer gehandhabten Geschäftsführung und Rechnungsstellung in seiner Zahnarztpraxis unerlässlich wären. Der Beschwerdeführer äussert sich zwar zu diesem Aspekt, ohne aber aufzuzeigen, dass diese Wertung auf offensichtlich unrichtiger Sachverhaltsfeststellung beruhte und inwiefern sie rechtsverletzend sei. Dasselbe gilt in Bezug auf die vom Steuergericht bestätigten Aufrechnungen und Abzugsverweigerungen (z.B. Zahlungen nach Syrien) und auf die wegen der offensichtlichen Aufzeichnungsmängel notwendige Schätzung des steuerbaren Einkommens sowie auf die Feststellung, dass die Veranlagungs- bzw. Einsprachebehörde sich an den ihr zustehenden grossen Beurteilungsspielraum gehalten habe. Der Beschwerdeführer begnügt sich im Wesentlichen damit, in appellatorischer Art und Weise die Verhältnisse darzustellen, wie er sie sieht. Seiner ihm gesetzlich ( Art. 42 Abs. 2 BGG ) auferlegten verfahrensrechtlichen Pflicht, Rechtsverletzungen aufzuzeigen, kommt er nicht nach. Er tut dies auch nicht hinreichend bezüglich der vom Steuergericht verweigerten unentgeltlichen Rechtspflege (E. 5) sowie bezüglich des verfahrensrechtlichen Umgangs der Vorinstanz mit den Begehren um Schadenersatz und Steuererlass (E. 4.3).
2.3. Der Beschwerdeführer hat rechtzeitig eine Beschwerdeschrift verfasst und eingereicht, lässt aber durchblicken, dass er aus gesundheitlichen Gründen dazu nicht in der Lage gewesen wäre. Abgesehen davon, dass sich ein derartiges Hindernis aus der zu diesem Zweck beigebrachten Beilage (Austrittsbericht des Bürgerspitals Solothurn vom 10. September 2015 mit vom 5. bis zum 25. September 2015 bescheinigter Arbeitsunfähigkeit in keiner Weise ergibt und Art und Umfang der Rechtsschrift zeigen, dass er in der Lage war, fristgerecht selbst aufwändige Vorkehrungen zu treffen, hat er die Beschwerde innert 30 Tagen nach Wegfall des von ihm geltend gemachten angeblichen Hindernisses nicht ergänzt. Soweit er in diesem Zusammenhang erklärt, auf einen Rechtsbeistand angewiesen zu sein, ist er auf die nachfolgende E. 2.5 zu verweisen.
2.4. Auf die einer hinreichenden Begründung entbehrende Beschwerde ist mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2.5. Der Beschwerdeführer ersucht für das bundesgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege und sinngemäss um unentgeltliche Verbeiständung. Dem Gesuch kann wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren ( Art. 64 BGG ) nicht entsprochen werden: Angesichts der gesamten Umstände (Erwägungen der Vorinstanz, Berücksichtigung der beschwerdeführerischen Darlegungen und Beilagen) ist schwer erkennbar, inwiefern sich das angefochtene Urteil mit formgerechten Rügen erfolgversprechend anfechten liesse.
2.6. Die Gerichtskosten sind mithin entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonalen Steuergericht Solothurn und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. November 2015
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Feller