Foreign National Detention Release Request During Waiting Period
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case revolves around the detention of a Tunisian national who was subject to an extension of his deportation custody in Switzerland, initially approved by a local court. After the detainee submitted a request for release from custody, the court declined to address it, citing statutory regulations that restrict such requests to specific time frames. The subsequent appeal to the cantonal administrative court was rejected, leading to a further appeal to the Federal Tribunal. The Tribunal ultimately found that the appeal lacked sufficient justification to challenge the lower court's decision, thus not allowing the appeal to proceed.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 80 Abs. 5 AuG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 BGG, Art. 95 BGG, Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG; Foreign National Detention Release Request During Waiting Period: After the detainee submitted a request for release from custody, the court declined to address it, citing statutory regulations that restrict such requests to specific time frames. The subsequent appeal to the cantonal administrative court was rejected, leading to a further appeal to the Federal Tribunal. The Tribunal ultimately found that the appeal lacked sufficient justification to challenge the lower court's decision, thus not allowing the appeal to proceed.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited as the specific reason for non-admittance due to the evident lack of a sufficient statement of reasons in the appeal.
The appeal was dismissed by decision of the single judge in simplified procedure based on this article regarding lack of proper justification.
Applied to waive the imposition of court costs due to the circumstances of the case, despite the outcome of the proceedings.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2C_844/2010
Urteil vom 2. November 2010
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,
Bezirksgericht Zürich, Haftrichter.
Gegenstand
Ausschaffungshaft,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1. Abteilung, Einzelrichter, vom 20. Oktober 2010.
Erwägungen:
Am 23. September 2010 stimmte die Haftrichterin des Bezirksgerichts Zürich der Verlängerung der gegen den tunesischen Staatsangehörigen X.________, geboren 1970, angeordneten Ausschaffungshaft bis zum 28. Dezember 2010 zu. Gegen diesen Haftverlängerungsentscheid erhob der Betroffene am 25. September 2010 Beschwerde, welche das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich nach umfassender Prüfung der Vorbringen am 12. Oktober 2010 abwies; auf die gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 2C_815/2010 vom 26. Oktober 2010 mangels hinreichender Beschwerdebegründung nicht ein.
Ebenfalls am 25. September 2010 hatte X.________ beim Migrationsamt ein Haftentlassungsgesuch eingereicht; der Haftrichter des Bezirksgerichts Zürich, an welchen das Begehren weitergeleitet worden war, trat darauf nicht ein. Die gegen den Nichteintretensentscheid des Haftrichters erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 20. Oktober 2010 ab.
Am 2. November 2010 ging beim Bundesgericht ein vom 28. datiertes, am 29. Oktober 2010 zur Post gegebenes Schreiben von X.________ ein, welchem der Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 20. Oktober 2010 sowie Unterlagen medizinischer Natur beigelegt waren. Im als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten entgegengenommenen Schreiben beschreibt der Beschwerdeführer seine allgemeine Lebens- und Gesundheitssituation; er verlangt eine faire Lösung und erklärt, er wolle seine Freiheit, damit er für seine Gesundheit sorgen könne.
Wie der Beschwerdeführer aus dem ihn betreffenden Verfahren 2C_815/2010 weiss, muss die Beschwerdeschrift gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG auch in ausländerrechtlichen Haftangelegenheiten eine sachbezogene, sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzende Begründung enthalten. Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Entscheids vom 20. Oktober 2010 bildet allein die Frage, ob der Haftrichter auf das Haftentlassungsgesuch vom 25. September 2010 hätte eintreten müssen. Das Verwaltungsgericht hat unter Hinweis auf die einschlägige gesetzliche Regelung (Art. 80 Abs. 5 AuG) erläutert, dass die inhaftierte Person ein Haftentlassungsgesuch frühestens einen Monat nach der richterlichen Haftüberprüfung einreichen könne; auf ein früher gestelltes Gesuch müsse der Haftrichter nur ausnahmsweise eintreten, wenn, im Vergleich zum Zeitpunkt des Haftbestätigungs- oder -verlängerungs-Entscheids, neu ein offensichtlicher Haftbeendigungsgrund vorliege; ein Ausnahmefall, der ein Abweichen von der Sperrfrist von einem Monat rechtfertigen würde, liege nicht vor. Zu dieser Thematik lässt sich dem Schreiben des Beschwerdeführers vom 28./29. Oktober 2010 nichts Substantielles entnehmen. Es fehlt mithin offensichtlich an einer hinreichenden Beschwerdebegründung ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ), weshalb auf die Beschwerde mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.
Angesichts der einleuchtenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts ist nicht ersichtlich, inwiefern dessen Erkenntnis, dass der Haftrichter auf das Haftentlassungsgesuch nicht einzutreten hatte, bei den gegebenen Verhältnissen mit schweizerischem Recht ( Art. 95 BGG ) nicht vereinbar wäre; auch eine formgültig formulierte Beschwerdeschrift hätte keine ernsthaften Erfolgsaussichten gehabt.
Dem Verfahrensausgang entsprechend würde der Beschwerdeführer kostenpflichtig; indessen rechtfertigen es die Umstände, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. November 2010
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zünd Feller