Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_843/2019 KI-generiert

Failure to Pay Cost Advance in Animal Disease Fund Contribution Case

Geschäftsnummer 2C_843/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who filed a complaint with the Administrative Court of the Canton of Bern regarding a contribution to the Animal Disease Fund. The court required the complainant to pay an advance cost of CHF 1,000 by a specified deadline. Instead of paying through conventional means, the complainant submitted a self-created "payment instrument," which was not accepted. After being given an extension to comply with the payment requirement, the individual insisted that the self-created instrument was valid, leading to the court dismissing the complaint due to non-compliance. The complainant then appealed to the Swiss Federal Tribunal, challenging the dismissal and claiming that international guidelines were not adhered to, particularly criticizing the inadequate signature of the single judge. However, the appeal lacked sufficient legal reasoning regarding the alleged breach of cantonal or federal law.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Failure to Pay Cost Advance in Animal Disease Fund Contribution Case: The court required the complainant to pay an advance cost of CHF 1,000 by a specified deadline. Instead of paying through conventional means, the complainant submitted a self-created "payment instrument," which was not accepted. After being given an extension to comply with the payment requirement, the individual insisted that the self-created instrument was valid, leading to the court dismissing the complaint due to non-compliance. The complainant then appealed to the Swiss Federal Tribunal, challenging the dismissal and claiming that international guidelines were not adhered to, particularly criticizing the inadequate signature of the single judge. However, the appeal lacked sufficient legal reasoning regarding the alleged breach of cantonal or federal law.

Schlagwörter

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Beitrag an die Tierseuchenkasse Kostenvorschuss Vorschuss Verwaltungskostenbeitrag Verwaltungsbeschwerde verspätete Gebührenzahlung Beitragsüberweisung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to refrain from entering upon the appeal due to insufficient substantiation.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2C_843/2019

Urteil vom 22. Oktober 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Gerichtsschreiber Businger.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Beitrag an die Tierseuchenkasse,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung,

vom 5. September 2019 (100.2019.251U).

Erwägungen:

1.

1.1. A.________ erhob beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde betreffend Beitrag an die Tierseuchenkasse. Mit Verfügung vom 26. Juli 2019 wurde er aufgefordert, bis zum 13. August 2019 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- auf das Postkonto des Gerichts einzuzahlen. Nachdem er diesen Betrag nicht überwiesen, sondern stattdessen ein selbst erstelltes "Zahlungsinstrument" eingereicht hatte, wurde ihm am 22. August 2019 eine Nachfrist bis 2. September 2019 angesetzt unter der Androhung des Nichteintretens auf die Beschwerde. In der Folge stellte sich A.________ auf den Standpunkt, dass er den Vorschuss durch sein "Zahlungsinstrument" geleistet habe, und hielt an dieser Auffassung trotz schriftlicher Belehrung des Abteilungspräsidenten vom 28. August 2019 fest. Mit Urteil vom 5. September 2019 trat das Verwaltungsgericht auf die Beschwerde nicht ein.

1.2. Mit Beschwerde vom 3. Oktober 2019 beantragt A.________ dem Bundesgericht, das angefochtene Urteil sei für nichtig zu erklären. Das Bundesgericht hat weder die vorinstanzlichen Akten eingeholt noch andere Instruktionsmassnahmen verfügt.

2.

2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Art. 95 ff. BGG nennen dabei die zulässigen Rügegründe. Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist ( Art. 106 Abs. 2 BGG ).

2.2. Streitgegenstand vor Bundesgericht ist, ob die Vorinstanz das vom Beschwerdeführer selbst erstellte Zahlungsmittel zur Begleichung des Kostenvorschusses zu Recht nicht akzeptiert hat. Im Kern geht es um die Anwendung von kantonalem Prozessrecht. Der über weite Strecken unverständlichen Beschwerde lässt sich nicht entnehmen, welche kantonalen oder bundesrechtlichen Bestimmungen das Verwaltungsgericht durch den Nichteintretensentscheid angeblich verletzt haben soll. Dasselbe gilt, soweit der Beschwerdeführer die seiner Ansicht nach ungenügende Unterschrift des Einzelrichters beanstandet und sich dabei auf "internationale Richtlinien" beruft. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung, weshalb darauf im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist.

3. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Oktober 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Businger