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2C_843/2011 KI-generiert

Dog Tax Non-Payment and Missed Appeal Deadline for Legal Aid Refusal

Geschäftsnummer 2C_843/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves two dog owners who were ordered to place their nine dogs in a shelter until they paid their outstanding dog taxes. They sought free legal aid during the appeal process against this decision. However, the Department of Internal Affairs and Economic Affairs of the Canton of Thurgau denied their request for free legal assistance, leading the dog owners to challenge this denial in the administrative court. The court dismissed their appeal as being filed too late, which prompted the dog owners to escalate the matter to the Federal Tribunal, arguing for the acceptance of their complaint and the granting of legal aid. The central issue was whether their appeal to the administrative court had been submitted within the legal timeframe.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 BGG, Art. 64 BGG, Art. 65 BGG, Art. 66 Abs. 1 erster; Dog Tax Non-Payment and Missed Appeal Deadline for Legal Aid Refusal: They sought free legal aid during the appeal process against this decision. However, the Department of Internal Affairs and Economic Affairs of the Canton of Thurgau denied their request for free legal assistance, leading the dog owners to challenge this denial in the administrative court. The court dismissed their appeal as being filed too late, which prompted the dog owners to escalate the matter to the Federal Tribunal, arguing for the acceptance of their complaint and the granting of legal aid. The central issue was whether their appeal to the administrative court had been submitted within the legal timeframe.

Schlagwörter

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Hundesteuer Fristversäumnis Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Anfechtung von Verwaltungsverfügungen Versäumnis des Steuerpflichtigen nachträglicher Rechtsvorschlag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Cited as the basis for declaring the appeal inadmissible due to obvious lack of sufficient reasoning.

Art. 108 BGG

The appeal was not admitted based on the procedure for simplified disposal due to lack of sufficient reasoning.

Art. 64 BGG

Used to deny the request for free legal aid because the Federal appeal appeared hopeless from the outset.

Art. 65 BGG

Mentioned as the procedural basis for imposing court costs.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Imposed court costs on the appellants.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_843/2011

Urteil vom 18. Oktober 2011

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

X.________ und Y.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Departement für Inneres und Volkswirtschaft

des Kantons Thurgau,

Verwaltungsgebäude, 8510 Frauenfeld.

Gegenstand

Unentgeltliche Rechtspflege für Rekursverfahren wegen Nichtbezahlung der Hundesteuern,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 14. September 2011.

Erwägungen:

Der Gemeinderat der Politischen Gemeinde Wuppenau beschloss am 25. Oktober 2010, dass die neun Hunde von X.________ und Y.________ bis zur Erfüllung der Hundesteuerpflicht in einem Tierheim untergebracht werden. Im diesbezüglichen Rekursverfahren lehnte das Department für Inneres und Volkswirtschaft des Kantons Thurgau das Gesuch der Hundehalter um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 26. Mai 2011 ab. Auf die gegen diese Zwischenverfügung erhobene Beschwerde trat das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 14. September 2011 nicht ein, weil das Rechtsmittel verspätet erhoben worden sei. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 14. Oktober 2011 beantragen X.________ und Y.________ dem Bundesgericht, auf ihre Beschwerde vom 24. Juni 2011 (ans Verwaltungsgericht) sei einzutreten, das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sei gutzuheissen, der Kostenvorschuss sei nicht zu entrichten. Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.

Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerdeschrift insbesondere eine Begründung zu enthalten, aus welcher sich ergibt, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; wird ein Nichteintretensentscheid angefochten, ist eine Auseinandersetzung mit den das Nichteintreten rechtfertigenden Erwägungen der Vorinstanz erforderlich. Einziges Thema des angefochtenen Entscheids und damit der vorliegenden Beschwerde bildet die Frage, ob die Beschwerde gegen den die unentgeltliche Rechtspflege verweigernden Entscheid des Departements für Inneres und Volkswirtschaft rechtzeitig beim kantonalen Verwaltungsgericht eingereicht worden ist. Dazu hat dieses ausgeführt, der Departements-Entscheid gelte als spätestens am 3. Juni 2011 zugestellt, sodass die nach Gesetz 20 Tage betragende Beschwerdefrist am 23. Juni 2011 abgelaufen sei; mithin sei die am 24. Juni 2011 zur Post gegebene Beschwerde verspätet. Dazu äussern sich die Beschwerdeführer einzig im letzten Satz ihrer Beschwerdeschrift vom 14. Oktober 2011; sie führen aus, dass der 22. Juni 2011 ein Samstag gewesen sei. Diese Kurzbegründung genügt den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG schon darum nicht, weil der 22. Juni 2011 ein Mittwoch (und der letzte Tag der Frist, der 23. Juni 2011, ein Donnerstag) war.

Auf die offensichtlich einer hinreichenden Begründung entbehrende Beschwerde ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ) ist mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

Soweit - zumindest sinngemäss - auch für das bundesgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege ersucht wird, kann dem Begehren nicht entsprochen werden, weil das bundesrechtliche Rechtsmittel von vornherein aussichtslos erschien ( Art. 64 BGG ). Entsprechend sind die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) den Beschwerdeführern zu gleichen Teilen unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz und Abs. 5 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Departement für Inneres und Volkswirtschaft des Kantons Thurgau sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Oktober 2011

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller