Citizen v. Cantonal Court on Citizenship Expulsion Detention
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involved a Turkish national who was placed in detention pending deportation by the migration authorities in a Swiss canton. Following the confirmation of this detention by a court, the individual was deported to Turkey before he had the chance to appeal the decision regarding his detention. Subsequently, his representative filed a complaint against the court's ruling that declared the appeal moot due to the deportation, arguing that there had been no valid reason for the detention in the first place. The central question was whether the court should have entertained the appeal despite the individual's deportation, but the arguments in the appeal failed to demonstrate any legal grounds for a review, leading to the dismissal of the case.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 95 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG; Citizen v. Cantonal Court on Citizenship Expulsion Detention: Following the confirmation of this detention by a court, the individual was deported to Turkey before he had the chance to appeal the decision regarding his detention. Subsequently, his representative filed a complaint against the court's ruling that declared the appeal moot due to the deportation, arguing that there had been no valid reason for the detention in the first place. The central question was whether the court should have entertained the appeal despite the individual's deportation, but the arguments in the appeal failed to demonstrate any legal grounds for a review, leading to the dismissal of the case.
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KI-generiertThe appeal was decided upon by the President sitting as a single judge according to the procedure set out in this article.
The appeal was not entertained because it lacked sufficient substantiation as required by this article.
Used to justify the waiver of court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_842/2017
Urteil vom 2. Oktober 2017
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Erdal Herrmann,
gegen
Amt für Migration des Kantons Luzern,
Zwangsmassnahmengericht des Kantons Luzern.
Gegenstand
Ausschaffungshaft; Erledigungserklärung für kantonale Beschwerde nach erfolgter Ausschaffung,
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung, vom 29. August 2017 (7H 17 258).
Erwägungen:
Das Amt für Migration des Kantons Luzern verfügte am 3. Juli 2017 gegen den 1967 geborenen türkischen Staatsangehörigen A.________ Ausschaffungshaft. Mit Entscheid vom 6. Juli 2017 bestätigte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Luzern die Haft bis zum 15. August 2017. A.________ liess dagegen am 10. August 2017 durch seinen Vertreter Beschwerde an das Kantonsgericht Luzern führen, nachdem er bereits zuvor, am 20. Juli 2017, nach der Türkei ausgeschafft worden war. Das Kantonsgericht, 4. Abteilung, erklärte das Beschwerdeverfahren mit Verfügung vom 29. August 2017 als erledigt, weil mit dem Ausschaffungsvollzug die Ausschaffungshaft aufgehoben und der Beschwerde die Grundlage entzogen worden sei.
Mit Eingabe vom 1. Oktober 2017 ficht der Vertreter von A.________ die Verfügung des Kantonsgerichts an und erklärt, sie abzulehnen. Er führt aus, trotz der Ausschaffung in die Türkei sei die Angelegenheit für ihn noch nicht erledigt; er macht geltend, es habe keinen Grund für die Einsperrung gegeben, wozu er auf die Begründung in der kantonalen Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 10. August 2017 und auf das Protokoll des Zwangsmassnahmengerichts vom 6. August (richtig: 6. Juli) 2017 verweist. Er macht einen Mitarbeiter des kantonalen Amts für Migration und dieses selber verantwortlich "für den ganzen Leidensweg (Gefängnis usw.), den Herr A.________ und seine Familie durchgelitten haben."
Gegenstand des Verfahrens ist einzig, ob das Kantonsgericht die gegen die Haftbestätigung erhobene Beschwerde nach erfolgter Ausschaffung hätte an die Hand nehmen müssen. Mit den vorstehend wiedergegebenen Äusserungen in der Beschwerdeschrift wird nicht dargelegt, inwiefern das Kantonsgericht mit seiner Erledigungserklärung bzw. bei der Anwendung des einschlägigen kantonalen Verfahrensrechts (§ 109 des Gesetzes vom 3. Juli 1972 über die Verwaltungsrechtspflege, VRG) schweizerisches Recht ( Art. 95 BGG ) verletzt hätte, wie dies Art. 42 Abs. 2 BGG verlangt. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung ( Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG ); es ist darauf mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
Ergänzend kann zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein kantonales Gericht verpflichtet sein kann, ein Rechtsmittel gegen die ausländerrechtliche Haft ausnahmsweise auch nach Dahinfallen der Haft und mithin eines aktuellen Rechtsschutzinteresses an die Hand nehmen, auf BGE 137 I 296 verwiesen werden. Diese Voraussetzungen wären vorliegend offensichtlich nicht erfüllt.
Die Umstände rechtfertigen es, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. Oktober 2017
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Seiler
Der Gerichtsschreiber: Feller