Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_842/2017 KI-generiert

Citizen v. Cantonal Court on Citizenship Expulsion Detention

Geschäftsnummer 2C_842/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involved a Turkish national who was placed in detention pending deportation by the migration authorities in a Swiss canton. Following the confirmation of this detention by a court, the individual was deported to Turkey before he had the chance to appeal the decision regarding his detention. Subsequently, his representative filed a complaint against the court's ruling that declared the appeal moot due to the deportation, arguing that there had been no valid reason for the detention in the first place. The central question was whether the court should have entertained the appeal despite the individual's deportation, but the arguments in the appeal failed to demonstrate any legal grounds for a review, leading to the dismissal of the case.

Legislator-Regeste

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Art. 95 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG; Citizen v. Cantonal Court on Citizenship Expulsion Detention: Following the confirmation of this detention by a court, the individual was deported to Turkey before he had the chance to appeal the decision regarding his detention. Subsequently, his representative filed a complaint against the court's ruling that declared the appeal moot due to the deportation, arguing that there had been no valid reason for the detention in the first place. The central question was whether the court should have entertained the appeal despite the individual's deportation, but the arguments in the appeal failed to demonstrate any legal grounds for a review, leading to the dismissal of the case.

Schlagwörter

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Ausschaffungshaft Erledigungserklärung für kantonale Beschwerde nach erfolgter Ausschaffung Haftprüfung Bürgerrecht Ausweisung im Ausländerrecht Asyl türkischer Staatsangehöriger prozessleitende Verfügungen Verfassungsbeschwerde im Ausland

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was decided upon by the President sitting as a single judge according to the procedure set out in this article.

Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG

The appeal was not entertained because it lacked sufficient substantiation as required by this article.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

Used to justify the waiver of court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2C_842/2017

Urteil vom 2. Oktober 2017

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Erdal Herrmann,

gegen

Amt für Migration des Kantons Luzern,

Zwangsmassnahmengericht des Kantons Luzern.

Gegenstand

Ausschaffungshaft; Erledigungserklärung für kantonale Beschwerde nach erfolgter Ausschaffung,

Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung, vom 29. August 2017 (7H 17 258).

Erwägungen:

Das Amt für Migration des Kantons Luzern verfügte am 3. Juli 2017 gegen den 1967 geborenen türkischen Staatsangehörigen A.________ Ausschaffungshaft. Mit Entscheid vom 6. Juli 2017 bestätigte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Luzern die Haft bis zum 15. August 2017. A.________ liess dagegen am 10. August 2017 durch seinen Vertreter Beschwerde an das Kantonsgericht Luzern führen, nachdem er bereits zuvor, am 20. Juli 2017, nach der Türkei ausgeschafft worden war. Das Kantonsgericht, 4. Abteilung, erklärte das Beschwerdeverfahren mit Verfügung vom 29. August 2017 als erledigt, weil mit dem Ausschaffungsvollzug die Ausschaffungshaft aufgehoben und der Beschwerde die Grundlage entzogen worden sei.

Mit Eingabe vom 1. Oktober 2017 ficht der Vertreter von A.________ die Verfügung des Kantonsgerichts an und erklärt, sie abzulehnen. Er führt aus, trotz der Ausschaffung in die Türkei sei die Angelegenheit für ihn noch nicht erledigt; er macht geltend, es habe keinen Grund für die Einsperrung gegeben, wozu er auf die Begründung in der kantonalen Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 10. August 2017 und auf das Protokoll des Zwangsmassnahmengerichts vom 6. August (richtig: 6. Juli) 2017 verweist. Er macht einen Mitarbeiter des kantonalen Amts für Migration und dieses selber verantwortlich "für den ganzen Leidensweg (Gefängnis usw.), den Herr A.________ und seine Familie durchgelitten haben."

Gegenstand des Verfahrens ist einzig, ob das Kantonsgericht die gegen die Haftbestätigung erhobene Beschwerde nach erfolgter Ausschaffung hätte an die Hand nehmen müssen. Mit den vorstehend wiedergegebenen Äusserungen in der Beschwerdeschrift wird nicht dargelegt, inwiefern das Kantonsgericht mit seiner Erledigungserklärung bzw. bei der Anwendung des einschlägigen kantonalen Verfahrensrechts (§ 109 des Gesetzes vom 3. Juli 1972 über die Verwaltungsrechtspflege, VRG) schweizerisches Recht ( Art. 95 BGG ) verletzt hätte, wie dies Art. 42 Abs. 2 BGG verlangt. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung ( Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG ); es ist darauf mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

Ergänzend kann zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein kantonales Gericht verpflichtet sein kann, ein Rechtsmittel gegen die ausländerrechtliche Haft ausnahmsweise auch nach Dahinfallen der Haft und mithin eines aktuellen Rechtsschutzinteresses an die Hand nehmen, auf BGE 137 I 296 verwiesen werden. Diese Voraussetzungen wären vorliegend offensichtlich nicht erfüllt.

Die Umstände rechtfertigen es, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Oktober 2017

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Feller