Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_842/2012 KI-generiert

Failure to Provide Security for Costs Bars Appeal Review

Geschäftsnummer 2C_842/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who sought to annul his registration for two assessment modules at a university but had his requests declined by the university's authorities. Subsequently, he challenged the unfavorable decisions before the administrative court, which also dismissed his appeal and imposed court costs on him. The individual later sought a revision of the administrative court's decision but failed to secure the required cost assurances, leading the court to reject his application. The individual then brought the matter to the Federal Tribunal, questioning the cost-related decision of the administrative court, but his appeal was deemed inadmissible due to insufficient justification regarding legal violations.

Legislator-Regeste

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Art. 108 BGG, Art. 64 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 68 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 BGG; Failure to Provide Security for Costs Bars Appeal Review: Subsequently, he challenged the unfavorable decisions before the administrative court, which also dismissed his appeal and imposed court costs on him. The individual later sought a revision of the administrative court's decision but failed to secure the required cost assurances, leading the court to reject his application. The individual then brought the matter to the Federal Tribunal, questioning the cost-related decision of the administrative court, but his appeal was deemed inadmissible due to insufficient justification regarding legal violations.

Schlagwörter

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Annullation von Fehlversuchen Kaution Sicherheitsleistung Verfahrensüberprüfung vereinfachtes Verfahren Kraftloserklärung von Wertpapieren Zahlungsbefehl Verfassungsänderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The decision to not enter the appeal was processed and rendered by the President as a single judge under this simplified procedure.

Art. 64 BGG

The request for free legal aid was rejected based on this article due to the hopeless nature of the submission.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 BGG

The appellant was ordered to bear the court costs.

Art. 68 BGG

It was determined that no party compensation was due.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_842/2012

Urteil vom 20. September 2012

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Philosophische Fakultät der Universität Zürich,

Rekurskommission der Zürcher Hochschulen.

Gegenstand

Annullation von Fehlversuchen; Kaution,

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Kammer, vom 3. Juli 2012.

Erwägungen:

1. X.________ ersuchte am 10./11. Juni 2011 das Sekretariat des Psychologischen Instituts der Universität Zürich darum, seine Einschreibung für die Assessmentmodule 1 und 2 zu annullieren, was die Prüfungsdelegierte und die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen am 22. Juni bzw. 8. Dezember 2011 ablehnten. X.________ gelangte hiergegen an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, welches seine Beschwerde und sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege am 17. April 2012 abwies, wobei es X.________ die Verfahrenskosten von Fr. 2'220.-- auferlegte. Am 15./16. Mai 2012 beantragte X.________ dem Verwaltungsgericht, seinen Entscheid zu revidieren, worauf der Präsident der 4. Abteilung am 22. Mai 2012 verfügte, dass X.________ die ihn allenfalls treffenden Verfahrenskosten von Fr. 1'060.-- sicherzustellen habe, andernfalls seine Eingabe nicht behandelt würde. Mit Urteil vom 4. Juni 2012 trat das Bundesgericht mangels rechtsgenügender Begründung auf zwei Beschwerden von X.________ gegen die Entscheide des Verwaltungsgerichts vom 17. April (2C_508/2012) bzw. 22. Mai 2012 (2C_509/2012) nicht ein. Am 3. Juli 2012 trat der Einzelrichter am Verwaltungsgericht des Kantons Zürich auf das Revisionsgesuch von X.________ mangels Sicherstellung der Kosten nicht ein; gleichzeitig auferlegte er diesem die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- (Gerichtsgebühr: Fr. 500.--; Zustellkosten: Fr. 100.--). X.________ beantragt, den entsprechenden Entscheid (im Kostenpunkt) aufzuheben.

2. Die Eingabe erweist sich als offensichtlich unzulässig und kann ohne Weiterungen durch den Präsidenten als Einzelrichter im Verfahren nach Art. 108 BGG erledigt werden:

2.1 Die Rechtsschriften an das Bundesgericht haben die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ). Die Begründung muss sachbezogen sein. Die beschwerdeführende Partei hat gezielt auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen. Dabei sind nur Vorbringen zulässig, die sich auf den Streitgegenstand beziehen (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1 - 2.3).

2.2 Die vorliegende Eingabe genügt diesen Anforderungen nicht: Der Beschwerdeführer stellt zwar die Kostenauflage durch die Vorinstanz infrage, legt indessen nicht dar, inwiefern diese Bundes(verfassungs)recht verletzen würde. Er führte insbesondere nicht aus, inwiefern § 65a Abs. 2 des Zürcher Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) in seinem Fall in offensichtlich unhaltbarer und damit willkürlicher Weise angewandt worden wäre. Dies ist auch nicht ersichtlich: Der Beschwerdeführer hat das Revisionsverfahren im Kanton eingeleitet, ist in der Folge aber seiner Sicherstellungspflicht nicht nachgekommen, womit auf seine Eingabe nicht einzutreten war und er die (unnötigen) Kosten für das eingeleitete Verfahren zu tragen hat. Entgegen seinen Ausführungen spielen hierbei weder die Problematik der Anerkennung seines Titels noch die von ihm zitierten angeblichen Vorkommnisse an der Uni Zürich oder sein Status als Ausländer eine Rolle.

3. Auf die Beschwerde ist mangels einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Begründung nicht einzutreten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird wegen Aussichtslosigkeit der Eingabe abgewiesen ( Art. 64 BGG ). Der Beschwerdeführer hat die Verfahrenskosten zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 BGG ). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (vgl. Art. 68 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. September 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar