Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_841/2014 KI-generiert

Foreign National Residence Permit Non-Renewal After Divorce

Geschäftsnummer 2C_841/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who, having obtained a residence permit in Switzerland through marriage in 2008, faced issues following his divorce in 2011. After his ex-wife moved to a different residence in 2008, the authorities denied his request for an extension of his residence permit in 2013 and ordered his expulsion, citing that he and his ex-wife had lived separately without significant reason. The individual challenged this decision in a higher court, claiming it failed to acknowledge his situation and the potential hardship of his expulsion, but his appeal was ultimately rejected on the grounds that he had not demonstrated exceptional circumstances or sufficient reasons for maintaining his residence in Switzerland post-divorce.

Legislator-Regeste

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Art. 49 AuG, Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG, Art. 50 Abs. 1 lit. b liege, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG; Foreign National Residence Permit Non-Renewal After Divorce: After his ex-wife moved to a different residence in 2008, the authorities denied his request for an extension of his residence permit in 2013 and ordered his expulsion, citing that he and his ex-wife had lived separately without significant reason. The individual challenged this decision in a higher court, claiming it failed to acknowledge his situation and the potential hardship of his expulsion, but his appeal was ultimately rejected on the grounds that he had not demonstrated exceptional circumstances or sufficient reasons for maintaining his residence in Switzerland post-divorce.

Schlagwörter

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Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung Familiennachzugsbewilligung ausländische Staatsangehörige Aufenthaltsbewilligung Scheidungsverfahren ausländischer Entscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 49 AuG
Die Vorinstanz ist zum Schluss gekommen, dass die Eheleute A.________ ohne wichtigen Grund im Sinne von Art. 49 AuG (SR 142.20) getrennt gelebt hätten und A.A.________ sich deshalb nicht auf Art.
Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG
49 AuG (SR 142.20) getrennt gelebt hätten und A.A.________ sich deshalb nicht auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG (Integrationsklausel) berufen könne; auch ein nachehelicher Härtefall im Sinne von Art.
Art. 50 Abs. 1 lit. b liege
a AuG (Integrationsklausel) berufen könne; auch ein nachehelicher Härtefall im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b liege nicht vor.
Art. 105 Abs. 1 BGG
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, wie die Vorinstanz ihn festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ).
Art. 105 Abs. 2 BGG
Es kann diesen bloss berichtigen oder ergänzen, wenn er offensichtlich unrichtig oder in Verletzung wesentlicher Verfahrensrechte ermittelt worden ist ( Art. 105 Abs. 2 BGG ).
Art. 106 Abs. 2 BGG
2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; vgl.
Art. 90 AuG
a AuG nur angerechnet werden kann, wenn hierfür wichtige Gründe bestanden, welche im Rahmen der verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflichten (Art. 90 AuG) vom Beschwerdeführer zu belegen waren.
Art. 43 AuG

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 BGG

The appeal was decided without further proceedings based on this procedural rule.

Art. 64 BGG

The request for free legal aid was rejected based on this provision because the appeal was deemed hopeless.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The losing appellant was ordered to pay the court costs based on this provision.

Art. 68 Abs. 3 BGG

It was ruled that no party compensation was owed based on this provision.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (7)

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Facilitated Naturalization Denied: Marital Community Lacked Stability and Intensity
«…rer que leur communauté – dans ses composantes spirituelle, corporelle et économique – avait pris fin (cf. arrêts du TF 2C_841/2014 du 2 octobre 2014 consid. 3.2 et 2C_1128/2013 du 16 décembre 2013 consid. 3.2). 9.8 A cela s’ajoutent la différence d’…»
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Ukrainian National's Stay Permit Denial Upheld Due to Short Marriage and Lack of Major Personal Reasons
«…d, une mésentente entre conjoints due principalement à des difficultés financières ne saurait suffire (cf. arrêts du TF 2C_841/2014 du 2 octobre 2014 consid. 3.2 et 2C_488/2010 du 2 novembre 2010 consid. 3.2). Le seul fait que le mariage n'a pas été d…»
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Facilitated Naturalization Canceled Due to Marital Instability and Misrepresentation
«…considérer que leur communauté – dans ses composantes spirituelle, corporelle et économique – a pris fin (arrêts du TF 2C_841/2014 du 2 octobre 2014 consid. 3.2 et 2C_1128/2013 du 16 dé- cembre 2013 consid. 3.2). 8.4 Quoiqu’il en soit, la recourante…»
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Facilitated Naturalization Denied: Marriage Lacked Genuine Marital Community
«…onsidérer que leur communauté – dans ses composantes spirituelle, cor- porelle et économique – a pris fin (arrêts du TF 2C_841/2014 du 2 octobre 2014 consid. 3.2 et 2C_1128/2013 du 16 décembre 2013 consid. 3.2). 7.4 En conclusion, la recourante n’a p…»
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«…e, une mésentente entre conjoints due principalement à des difficultés financières ne saurait suffire (cf. arrêts du TF 2C_841/2014 du 2 octobre 2014 consid. 3.2, 2C_488/2010 du 2 novembre 2010 consid. 3.2). Il en va de même de la décision librement c…»
100 2013 413 (2014-08-08) · be
Kosovan National Denied Residence Permit Extension After Short Marriage in Switzerland
«…öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hat das Bundesgericht am 2.10.2014 abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist (2C_841/2014). 100.2013.413U HER/SCA/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 8. Au…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_841/2014

Urteil vom 2. Oktober 2014

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Bundesrichter Donzallaz, Stadelmann,

Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Verfahrensbeteiligte

A.A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Ariane Bessire,

gegen

Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern ,

Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern .

Gegenstand

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung infolge Aufhebung der Ehegemeinschaft,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. August 2014.

Erwägungen:

1.

1.1. A.A.________ (geb. 1980) heiratete am 6. August 2007 im Kosovo eine in der Schweiz niederlassungsberechtigte Landsfrau, worauf ihm anfangs 2008 eine Aufenthaltsbewilligung im Familiennachzug erteilt wurde. Am 24. Oktober 2011 ist die Ehe geschieden worden. Aus der Beziehung gingen keine Kinder hervor. Nachdem dem Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern bekannt geworden war, dass die Gattin bereits am 1. November 2008 in Safenwil (AG) einen eigenen Wohnsitz genommen hatte, lehnte es eine Verlängerung der Bewilligung am 11. April 2013 ab und wies A.A.________ weg. Die kantonalen Rechtsmittel hiergegen blieben ohne Erfolg.

1.2. A.A.________ beantragt vor Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. August 2014 aufzuheben. Die Vorinstanz ist zum Schluss gekommen, dass die Eheleute A.________ ohne wichtigen Grund im Sinne von Art. 49 AuG (SR 142.20) getrennt gelebt hätten und A.A.________ sich deshalb nicht auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG (Integrationsklausel) berufen könne; auch ein nachehelicher Härtefall im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b liege nicht vor. A.A.________ beantragt, seiner Eingabe aufschiebende Wirkung beizulegen und ihm die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren.

2.

2.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, wie die Vorinstanz ihn festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Es kann diesen bloss berichtigen oder ergänzen, wenn er offensichtlich unrichtig oder in Verletzung wesentlicher Verfahrensrechte ermittelt worden ist ( Art. 105 Abs. 2 BGG ). Die beschwerdeführende Person muss rechtsgenügend dartun, dass und inwiefern der festgestellte Sachverhalt bzw. die beanstandete Beweiswürdigung klar und eindeutig mangelhaft, mit anderen Worten willkürlich, erscheint ( Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3; 133 III 350 E. 1.3). Willkür liegt nicht bereits dann vor, wenn eine andere Sicht ebenfalls vertretbar oder sogar zutreffender erschiene, sondern nur, wenn sich die vorinstanzliche Beurteilung als offensichtlich unhaltbar erweist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt bzw. in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft ( BGE 134 I 140 E. 5.4 S. 148 mit Hinweisen).

2.2. Auf rein appellatorische Kritik an der Sachverhaltsermittlung und an der Beweiswürdigung geht das Bundesgericht nicht ein ( BGE 136 II 101 E. 3 S. 104 f.). In rechtlicher Hinsicht ist - in Auseinandersetzung mit der Begründung im angefochtenen Urteil - im Einzelnen darzutun, inwiefern dieses Bundesrecht verletzt (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1 - 2.3). Es genügt nicht, lediglich auf die Ausführungen und die Akten im kantonalen Verfahren zu verweisen; erforderlich sind

sachbezogene Darlegungen und nicht blosse Bestreitungen der rechtlichen Überlegungen der Vorinstanz (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.3).

2.3. Die vorliegende Eingabe genügt diesen gesetzlichen Begründungsanforderungen nur teilweise (vgl. LAURENT MERZ, in: BSK Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 52 ff. zu Art. 42) : Der Beschwerdeführer beschränkt sich darauf, bloss die bereits vor der Vorinstanz erhobenen und von dieser verworfenen Einwände zu wiederholen. Mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts setzt er sich lediglich am Rande auseinander. Er vermischt die sachverhaltsbezogenen mit den rechtlichen Fragen und verkennt, dass es vor Bundesgericht nicht genügt, den Standpunkt der Vorinstanz zusammenzufassen und mit den Überlegungen zu ergänzen, dass dieser nicht geteilt werde bzw. die darin enthaltene Beweiswürdigung "lebensfremd" oder "anmassend" sei; darzulegen ist, inwiefern die Beweiswürdigung im Resultat willkürlich und damit verfassungswidrig ist.

3.

3.1. In der Sache selber ist der angefochtene Entscheid nicht zu beanstanden; er gibt die Rechtsgrundlagen und die bundesgerichtliche Rechtsprechung dazu zutreffend wieder (vgl. hierzu THOMAS HUGI YAR, Von Trennungen, Härtefällen und Delikten - Ausländerrechtliches rund um die Ehe- und Familiengemeinschaft, in: Achermann et al. [Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht 2012/2013, Bern 2013, S. 31 ff., dort S. 48 ff. und 65 ff.) :

3.2. Die Eheleute hatten ab 1. November 2008 getrennte Wohnsitze, weshalb ihre Ehezeit auf die drei Jahre nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG nur angerechnet werden kann, wenn hierfür wichtige Gründe bestanden, welche im Rahmen der verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflichten (Art. 90 AuG) vom Beschwerdeführer zu belegen waren. Wenn die Vorinstanz davon ausgegangen ist, dass die geltend gemachten beruflichen Gründe ebenso wenig entscheidend sein konnten wie die angerufenen finanziellen Gründe, ist dies nicht unzutreffend, zumal zwei Haushalte das Familienbudget mehr belasten als ein gemeinsamer Haushalt und dieser auch nicht (wieder) aufgenommen wurde, nachdem der Beschwerdeführer arbeitslos geworden war. Dass der Beschwerdeführer in der Nähe seiner erweiterten Familie (Bruder, Mutter, Tante, Onkel usw.) leben wollte, ist bei den kleinräumlichen Verhältnissen in der Schweiz kein wichtiger Grund im Sinne von Art. 49 AuG; zumal er seine abgeleitete Bewilligung gerade mit Blick auf das eheliche Zusammenleben mit seiner Gattin erhalten hat (vgl. Art. 43 AuG). Falls er mit dieser an den Wochenenden auch freundschaftliche Kontakte gepflegt oder die Ehe im Sinne eines Living-apart-together gelebt haben sollte, genügt dies praxisgemäss nicht als wichtiger Grund im Sinne von Art. 49 AuG.

3.3. Der Beschwerdeführer hat bis zu seinem 27. Altersjahr im Kosovo gelebt und war hier nur kurz verheiratet; es liegen keine Gründe für einen nachehelichen Härtefall nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG vor. Art. 8 EMRK kommt nicht zur Anwendung, da der volljährige Beschwerdeführer in keiner Weise darlegt, inwiefern zu seinen hiesigen Verwandten (Bruder, Mutter usw.) ein eigentliches Abhängigkeitsverhältnis bestünde; dass er seine Tante punktuell bei der Unterstützung der Pflege seines verunfallten Onkels unterstützt, genügt hierfür nicht.

4.

4.1. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und kann, soweit darauf einzutreten ist, ohne Weiterungen im Verfahren nach Art. 109 BGG erledigt werden. Ergänzend wird auf die Begründung im angefochtenen Entscheid verwiesen ( Art. 109 Abs. 3 BGG ). Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

4.2. Da die Eingabe als zum Vornherein aussichtslos zu gelten hatte, ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung abzuweisen ( Art. 64 BGG ). Der unterliegende Beschwerdeführer hat die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet ( Art. 68 Abs. 3 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

2.1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

2.2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Oktober 2014

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar