Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_841/2012 KI-generiert

Federal Inspectorate v. Appellant (Cost Advance Refusal)

Geschäftsnummer 2C_841/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who filed a complaint against a federal authority regarding a decision that rejected his appeal against stipulations related to the periodic inspection of electrical installations. The authority had mandated the submission of a list of completed installation works, and the individual subsequently appealed to the Federal Administrative Court, which did not consider his case. The individual later contested the requirement to pay a court fee of 2,000 Swiss Francs, insisting on a fair and free trial before the Federal Court, but ultimately failed to meet the payment deadline, resulting in the court's decision not to proceed with the complaint.

Legislator-Regeste

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Art. 62 Abs. 1 BGG, Art. 32 Abs. 1 BGG, Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 108 BGG, Art. 65 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Inspectorate v. Appellant (Cost Advance Refusal): The authority had mandated the submission of a list of completed installation works, and the individual subsequently appealed to the Federal Administrative Court, which did not consider his case. The individual later contested the requirement to pay a court fee of 2,000 Swiss Francs, insisting on a fair and free trial before the Federal Court, but ultimately failed to meet the payment deadline, resulting in the court's decision not to proceed with the complaint.

Schlagwörter

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Kostenvorschuss Anfechtung von Verwaltungsverfügungen Vorschuss Anspruch auf ein faires Verfahren nachträglicher Rechtsvorschlag Klagebewilligung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The decision not to enter upon the appeal was made using the simplified procedure by a single judge.

Art. 62 Abs. 3 BGG

The appeal was not proceeded upon because the required cost advance was not paid within the extended deadline.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court costs were imposed on the appellant due to the outcome of the procedure.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_841/2012

Urteil vom 24. Oktober 2012

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Eidgenössisches Starkstrominspektorat.

Gegenstand

Aufforderung zur periodischen Kontrolle bzw. zur Einreichung des Verzeichnisses der ausgeführten Installationsarbeiten,

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 28. Juni 2012.

Nach Einsicht

in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten von X.________ vom 14. August (Postaufgabe 6. September) 2012 gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Juni 2012, welches auf seine Beschwerde gegen eine an die Y.________ AG adressierte Verfügung des Eidgenössischen Starkstrominspektorats betreffend Auflagen im Zusammenhang mit der periodischen Kontrolle von Anlagen nicht eintrat,

in die Verfügung vom 11. September 2012, womit der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, bis spätestens am 3. Oktober 2012 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- einzuzahlen,

in das Schreiben des Beschwerdeführers vom 26. September (Postaufgabe 3. Oktober) 2012, worin er erklärt, er sei mit der Verfügung vom 11. September 2012 nicht einverstanden und er werde den Vorschuss von Fr. 2'000.-- nicht leisten, vielmehr verlange er ein kostenloses und faires Verfahren vor Bundesgericht,

in das Schreiben des Bundesgerichts vom 5. Oktober 2012, womit dem Beschwerdeführer die Gründe für die Gebührenhöhe und eine entsprechende Kostenvorschusserhebung erläutert wurden,

in die Verfügung vom gleichen Tag, womit eine nicht erstreckbare Nachfrist bis 16. Oktober 2012 zur Vorschussleistung angesetzt wurde,

in Erwägung,

dass die Partei, die das Bundesgericht anruft, einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten hat ( Art. 62 Abs. 1 BGG ),

dass der Instruktionsrichter bzw. der Abteilungspräsident (vgl. Art. 32 Abs. 1 BGG ) zur Leistung des Kostenvorschusses eine angemessene Frist und bei deren unbenütztem Ablauf eine Nachfrist ansetzt, wobei das Bundesgericht auf die Eingabe nicht eintritt, wenn der Kostenvorschuss auch innert der Nachfrist nicht geleistet wird ( Art. 62 Abs. 3 BGG ),

dass der Beschwerdeführer den ihm mit Verfügung vom 11. September 2012 auferlegten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- auch innert der mit (ihm am 12. Oktober 2012 gültig eröffneter) Verfügung vom 5. Oktober 2012 - unter Androhung des Nichteintretens im Säumnisfall - auf den 16. Oktober 2012 angesetzten Nachfrist nicht geleistet hat, weshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG ),

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Oktober 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller