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2C_840/2012 KI-generiert

Detention pending deportation to Nigeria upheld; appeal inadmissible as it challenged only the underlying removal order, not the legality of the three-month Ausschaffungshaft.

Geschäftsnummer 2C_840/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court (Bundesgericht) dismissed the appeal and upheld the lower court's decision, confirming the three-month administrative detention (Ausschaffungshaft) of the appellant to secure his deportation to Nigeria. The appellant, whose residence permit had been revoked and who faced a final removal order after criminal convictions and welfare dependency, was detained on August 13, 2012; the cantonal court reviewed and confirmed the detention on August 14, 2012. The Federal Court ruled the appeal inadmissible because the appellant only challenged the underlying permit and removal decisions, not the legality of the detention itself. It found no federal law violation, as the detention was justified under Art. 76 para. 1 lit. b no. 3 and 4 of the Foreign Nationals Act (AuG), given the appellant's failure to leave by the deadline and his absconding, which created a concrete risk he would evade authorities, and because deportation enforcement remained foreseeable (Art. 80 para. 6 AuG). No costs were imposed.

Legislator-Regeste

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Art. 108 BGG, Art. 80 Abs. 6 AuG, Art. 76 Abs. 4 AuG, Art. 66 Abs. 1 2. Satz BGG; Detention pending deportation to Nigeria upheld; appeal inadmissible as it challenged only the underlying removal order, not the legality of the three-month Ausschaffungshaft: The appellant, whose residence permit had been revoked and who faced a final removal order after criminal convictions and welfare dependency, was detained on August 13, 2012; the cantonal court reviewed and confirmed the detention on August 14, 2012. The Federal Court ruled the appeal inadmissible because the appellant only challenged the underlying permit and removal decisions, not the legality of the detention itself. It found no federal law violation, as the detention was justified under Art. 76 para. 1 lit. b no. 3 and 4 of the Foreign Nationals Act (AuG), given the appellant's failure to leave by the deadline and his absconding, which created a concrete risk he would evade authorities, and because deportation enforcement remained foreseeable (Art. 80 para. 6 AuG). No costs were imposed.

Schlagwörter

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Überprüfung der Ausschaffungshaft Ausschaffungshaft Asylgesuch nigerianischer Staatsangehöriger Rückzugsfiktion Freizügigkeitseinschränkung Widerruf der Aufenthaltsbewilligung Abschiebung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 108 BGG
Procedural basis for the summary dismissal of the appeal by a single judge.
Art. 80 Abs. 6 AuG
Da - wie die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat - auch alle übrigen Haftvoraussetzungen erfüllt sind, insbesondere der Vollzug seiner Wegweisung zurzeit als absehbar bezeichnet werden kann (Art. 80 Abs. 6 AuG; BGE 130 II 56 E.
Art. 76 Abs. 4 AuG
und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich die Behörden nicht weiterhin mit Nachdruck hierum bemühen werden (Art. 76 Abs. 4 AuG), verletzt der angefochtene Entscheid kein Bundesrecht.
Art. 66 Abs. 1 2. Satz BGG
Justification for waiving court costs in this case.

Zitierte Rechtsprechung

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Art. 108 BGG

Procedural basis for the summary dismissal of the appeal by a single judge.

Art. 66 Abs. 1 2. Satz BGG

Justification for waiving court costs in this case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_840/2012

Urteil vom 10. September 2012

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Thurgau, Schlossmühlestrasse 7, 8510 Frauenfeld.

Gegenstand

Überprüfung der Ausschaffungshaft,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 14. August 2012.

Erwägungen:

1.

1.1 X.________ stammt aus Nigeria. Er heiratete - nach zwei gescheiterten Asylverfahren unter falscher Identität - eine Schweizer Bürgerin, worauf ihm eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. Am 23. Februar 2011 lehnte das Migrationsamt des Kantons Thurgau es ab, diese zu verlängern, weil X.________ mehrfach verurteilt worden war (insbesondere wegen Betäubungsmitteldelikten) und in erheblichem Masse Sozialhilfe bezogen hatte. Der entsprechende Entscheid ist rechtskräftig. Am 29. Mai 2012 wurde die Ehe geschieden und die beiden gemeinsamen Kinder unter die alleinige elterliche Sorge der Mutter gestellt.

1.2 Am 13. August 2012 nahm das Migrationsamt des Kantons Thurgau X.________ in Ausschaffungshaft, welche der Präsident des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau tags darauf prüfte und für die Dauer von drei Monaten bestätigte. X.________ beantragt vor Bundesgericht sinngemäss, er sei aus der Haft zu entlassen.

2. Die Eingabe erweist sich als offensichtlich unzulässig und kann ohne Weiterungen durch den Präsidenten als Einzelrichter im Verfahren nach Art. 108 BGG erledigt werden:

2.1 Die Rechtsschriften an das Bundesgericht haben die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG ). Die Begründung muss sachbezogen sein, d.h. den Gegenstand des angefochtenen Entscheids betreffen. Es ist dabei in gezielter Form auf die für das Ergebnis massgeblichen Ausführungen der Vorinstanz einzugehen ( BGE 134 II 244 E. 2.1 - 2.3). Der Beschwerdeführer kritisiert ausschliesslich den Bewilligungs- und Wegweisungsentscheid, welcher dem Bundesgericht nicht zur Prüfung unterbreitet werden kann. Verfahrensgegenstand bildet einzig die Rechtmässigkeit der angeordneten Ausschaffungshaft zur Sicherung des Vollzugs des Wegweisungsentscheids (vgl. BGE 128 II 193 E. 2.2 S. 197 ff.; 125 II 217 E. 2 S. 220; 121 II 59 E. 2b). Mit der entsprechenden Problematik setzt sich der Beschwerdeführer mit keinem Wort auseinander; er legt auch nicht ansatzweise dar, inwiefern der angefochtene Entscheid diesbezüglich Bundesrecht verletzen würde.

2.2 Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern er dies tun könnte: Der Beschwerdeführer ist rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen worden. Er ist der Aufforderung, das Land bis zum 30. November 2011 zu verlassen, nicht nachgekommen, sondern hier untergetaucht. Aufgrund dieses Verhaltens besteht bei ihm die hinreichend konkretisierte Gefahr, dass er sich ohne die ausländerrechtlich begründete Festhaltung den Behörden für den Vollzug der Wegweisung nicht zur Verfügung halten wird (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AuG [SR 142.20]; BGE 130 II 56 E. 3.1). Da - wie die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat - auch alle übrigen Haftvoraussetzungen erfüllt sind, insbesondere der Vollzug seiner Wegweisung zurzeit als absehbar bezeichnet werden kann (Art. 80 Abs. 6 AuG; BGE 130 II 56 E. 4.1.3) und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich die Behörden nicht weiterhin mit Nachdruck hierum bemühen werden (Art. 76 Abs. 4 AuG), verletzt der angefochtene Entscheid kein Bundesrecht. Der Beschwerdeführer kann seine Haft verkürzen, indem er bei der Ausschaffung mit den Behörden zusammenarbeitet.

3. Es rechtfertigt sich, für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben ( Art. 66 Abs. 1 2 . Satz BGG). Das Migrationsamt des Kantons Thurgau wird ersucht, dafür besorgt zu sein, dass der vorliegende Entscheid dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und nötigenfalls verständlich gemacht wird.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. September 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar