Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_84/2016 KI-generiert

Federal Supreme Court Rejects Deadline Restoration for Late Residence Permit Appeal

Geschäftsnummer 2C_84/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who had their residence permit in Zurich not renewed, prompting them to file a complaint that was rejected by the cantonal administrative court. The Federal Tribunal previously ruled on a related late appeal and, subsequently, the individual sought to have the deadlines restored based on a different interpretation of the applicable timeframes. However, the Tribunal found no grounds for restoring the deadline, as the terms of the law specifically addressed situations involving weekends and holidays, which did not apply in this case. Consequently, the request for deadline restoration was denied.

Legislator-Regeste

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Art. 50 BGG, Art. 50 Abs. 2 BGG, Art. 50 Abs. 1 BGG, Art. 45 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Rejects Deadline Restoration for Late Residence Permit Appeal: The Federal Tribunal previously ruled on a related late appeal and, subsequently, the individual sought to have the deadlines restored based on a different interpretation of the applicable timeframes. However, the Tribunal found no grounds for restoring the deadline, as the terms of the law specifically addressed situations involving weekends and holidays, which did not apply in this case. Consequently, the request for deadline restoration was denied.

Schlagwörter

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Wiederherstellung der versäumten Frist Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gesetzlicher Feiertag Sonn- und Feiertagsarbeit gesetzliche Voraussetzungen Arbeitsbewilligungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 50 BGG

The Federal Tribunal rejected the request for reinstatement of time limits based on this article.

Art. 66 Abs. 1 BGG

This article governs the imposition of court costs, although costs were waived in this specific case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_84/2016

Urteil vom 2. Februar 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Bundesrichterin Aubry Girardin,

Bundesrichter Donzallaz,

Gerichtsschreiber Errass.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Guido Hensch,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.

Gegenstand

Fristwiederherstellungsgesuch nach Art. 50 BGG .

Erwägungen:

1. Am 18. November 2015 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die Beschwerde gegen die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A.________ ab. Das Bundesgericht trat mit Urteil vom 20. Januar 2016 (2C_57/2016) auf die zu spät erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht ein.

2.

2.1. Der Gesuchsteller macht in seiner Eingabe vom 25. Januar 2016 eine andere Fristberechnung geltend und stellt sich auf den Standpunkt, dass die Frist wieder herzustellen, das Urteil vom 20. Januar 2016 entsprechend Art. 50 Abs. 2 BGG aufzuheben und die Sache nunmehr materiell zu beurteilen sei.

2.2. Entsprechend den Vorgaben von Art. 50 Abs. 1 BGG liegt kein Grund für eine Fristwiederherstellung vor. Insofern ist das Gesuch abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann. Auch in der Sache liegt der Gesuchsteller falsch: Die von ihm vertretene Auffassung gilt - wie Art. 45 Abs. 1 BGG ausdrücklich festhält - nur, wenn "der letzte Tag der Frist" auf einen Samstag, Sonntag oder bundes- bzw. kantonalrechtlich anerkannten Feiertag fällt. Im Zeitraum vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar steht die Frist bloss still, und sie läuft danach weiter; es fällt also nicht ein letzter Tag der Frist auf Samstag oder Sonntag.

3. Bei diesem Verfahrensausgang wäre der Gesuchsteller kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird ausnahmsweise verzichtet.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Das Fristwiederherstellungsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Februar 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Errass