Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_84/2013 KI-generiert

LLC Appeal Against Fine Dismissed for Lack of Jurisdiction

Geschäftsnummer 2C_84/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a complaint submitted by a company against a decision made by the tax commission of a cantonal tax authority, which had dismissed the company's appeal against a fine imposed for tax-related issues from the year 2009. The company contested the fine, arguing jurisdictional issues and potential double taxation, but the court determined that the complaint was inadmissible as it had not exhausted all available cantonal legal avenues before bringing the matter to the federal level. Consequently, the federal court ruled that the case would not be considered, and the company was ordered to pay the associated court costs.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 3 BGG; LLC Appeal Against Fine Dismissed for Lack of Jurisdiction: The company contested the fine, arguing jurisdictional issues and potential double taxation, but the court determined that the complaint was inadmissible as it had not exhausted all available cantonal legal avenues before bringing the matter to the federal level. Consequently, the federal court ruled that the case would not be considered, and the company was ordered to pay the associated court costs.

Schlagwörter

KI-generiert
Staats- und Gemeindesteuer 2009 (Busse) Steuerbusse Gesellschaft mit beschränkter Haftung Zuständigkeitsfragen direkte Steuer Steuerpflicht Verfahrenskosten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

Used to declare the appeal inadmissible due to the failure to exhaust the cantonal level of appeal.

Art. 66 Abs. 3 BGG

Used to order the appellant to bear the unnecessarily incurred costs.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_84/2013

Urteil vom 29. Januar 2013

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

X.________ AG,

Beschwerdeführerin,

gegen

Dienststelle Steuern des Kantons Luzern,

Steuerverwaltung des Kantons Zug.

Gegenstand

Staats- und Gemeindesteuer 2009 (Busse),

Beschwerde gegen den Entscheid der Steuerkommission für juristische Personen des Kantons Luzern vom 20. Dezember 2012.

Nach Einsicht

in den Einsprache-Entscheid vom 20. Dezember 2012 der Dienststelle Steuern des Kantons Luzern, Steuerkommission juristische Personen, womit die Einsprache des X.________ AG, Rotkreuz, gegen eine Bussenverfügung abgewiesen und die Busse einschliesslich Verfahrenskosten auf Fr. 600.-- festgesetzt wurde,

in die zwei Rechtsschriften der X.________ AG vom 24. Januar (Postaufgabe 25. Januar) 2013, womit sie einerseits - unter Hinweis darauf, dass sie in gleicher Angelegenheit der Rechtsmittelbelehrung folgend auch an das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern gelangt ist - um Prüfung der Zuständigkeiten ersucht, andererseits die ersatzlose Aufhebung der dem Einsprache-Entscheid zugrunde liegenden Busse sowie des Einsprache-Entscheids selber ersucht,

in Erwägung,

dass vorliegend die Zuständigkeit des Bundesgerichts ausser Betracht fällt, ist doch die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nur zulässig gegen Entscheide von als letzte kantonale Instanz amtierenden oberen kantonalen Gerichten (Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes, BGG),

dass auch die (in vorliegendem Zusammenhang allerdings kaum in Betracht fallende) Beschwerde in Strafsachen nur gegen den Entscheid eines letztinstanzlich entscheidenden oberen kantonalen Gerichts zulässig wäre ( Art. 80 Abs. 1 und 2 BGG ),

dass der Einsprache-Entscheid der Steuerkommission auch insofern nicht unmittelbar beim Bundesgericht angefochten werden kann, als eine Doppelbesteuerungsproblematik geltend gemacht wird, ist doch seit dem Inkrafttreten des Bundesgerichtsgesetzes (am 1. Januar 2007) auch in solchen Fällen grundsätzlich in einem der betroffenen Kantone ein letztinstanzlicher Entscheid zu erwirken ( BGE 133 I 300 E. 2.3 und 2.4 S. 305 ff., 308 E. 2.3 und 2.4 S. 312 f.),

dass die Beschwerde mangels Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs offensichtlich unzulässig ist ( Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG ),

dass sich eine formelle Überweisung der Angelegenheit an das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern erübrigt, nachdem die Beschwerdeführerin nach eigener Erklärung mit gleichlautender Beschwerde an dieses gelangt ist,

dass sich die Anrufung des Bundesgerichts angesichts der klaren Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Entscheid und der durch publizierte Rechtsprechung erläuterten Rechtsmittelordnung des Bundesgerichtsgesetzes als unnötig erwies,

dass die unnötig verursachten Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 3 BGG ),

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten sowie - zur Kenntnisnahme - dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Januar 2013

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller