Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_838/2009 KI-generiert

Appeal Dismissed for Lack of Substantive Argument on Procedural Grounds

Geschäftsnummer 2C_838/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who sought exemption from military service fees starting from 2007 but had his request denied by the relevant administrative authority in Zurich. After the individual initially expressed that he did not wish to contest this decision, he later submitted a written appeal to the tax arbitration commission, which also ruled against him, citing his earlier statement as grounds for dismissing his complaint. The individual subsequently attempted to escalate the matter to the Federal Tribunal, submitting an appeal that focused solely on the merits of the military service fee exemption rather than addressing the procedural grounds for dismissal identified by the lower court. Consequently, the Federal Tribunal found that the appeal lacked sufficient justification related to the dismissed grounds and did not proceed with it.

Legislator-Regeste

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Art. 42 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 BGG, Art. 65 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG; Appeal Dismissed for Lack of Substantive Argument on Procedural Grounds: After the individual initially expressed that he did not wish to contest this decision, he later submitted a written appeal to the tax arbitration commission, which also ruled against him, citing his earlier statement as grounds for dismissing his complaint. The individual subsequently attempted to escalate the matter to the Federal Tribunal, submitting an appeal that focused solely on the merits of the military service fee exemption rather than addressing the procedural grounds for dismissal identified by the lower court. Consequently, the Federal Tribunal found that the appeal lacked sufficient justification related to the dismissed grounds and did not proceed with it.

Schlagwörter

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Wehrpflichtersatz (Befreiung ab 2007) Militärpflichtersatz materielle Begründung konnexe Verfahren Prozesshandlung Rückzug des Gesuchs Verfahrensrügen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed not to be adjudicated upon in the simplified procedure due to a lack of reasoned submission concerning the ground for dismissal.

Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

The court imposed court costs on the appellant due to the outcome of the procedure.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_838/2009

Urteil vom 22. Dezember 2009

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Müller, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Wehrpflichtersatzverwaltung des Kantons Zürich.

Gegenstand

Wehrpflichtersatz (Befreiung ab 2007),

Beschwerde gegen die Verfügung der Steuerrekurskommission II des Kantons Zürich vom 6. November 2009.

Erwägungen:

1. Die Wehrpflichtersatzverwaltung des Kantons Zürich lehnte ein Begehren von X.________ um Befreiung vom Wehrpflichtersatz ab 2007 ab. Er gelangte mit Schreiben vom 20. Oktober 2009 an die Steuerrekurskommission II des Kantons Zürich. Mit Einzelrichterverfügung ihres Präsidenten vom 6. November 2009 schrieb diese die Beschwerde ab. Zur Begründung wurde festgestellt, dass X.________ mündlich und anschliessend mit schriftlicher Bestätigung erklärt habe, dass er keine Beschwerde habe erheben wollen, womit das Beschwerdeverfahren gegenstandslos geworden sei. X.________ gelangte hierauf mit vom 8. Dezember 2009 datiertem, als Rekurs gegen die Wehrpflichtersatzabgabe betiteltem Schreiben an die Steuerrekurskommission. Auf Anfrage hin bestätigte er der Kanzlei der Rekurskommission, dass er das Verfahren ans Bundesgericht weiterziehen wolle. Die Kanzlei der Rekurskommission leitete die Sache am 18. Dezember 2009 ans Bundesgericht weiter, wo gestützt auf das Schreiben vom 8. Dezember 2009 ein Verfahren eröffnet worden ist.

2. Gemäss Art. 42 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten (Abs. 1). Dabei ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Abs. 2). Die Begründung muss sachbezogen sein, d.h. sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids, die für dessen Ergebnis ausschlaggebend sind, auseinandersetzen. Wird ein rein prozessualer Entscheid, wie ein Nichteintretensentscheid oder - wie vorliegend - eine Abschreibungsverfügung angefochten, hat sich die Beschwerdebegründung auf den von der Vorinstanz herangezogenen Nichteintretens- bzw. Abschreibungsgrund zu beziehen, ansonsten wegen offensichtlichen Fehlens einer hinreichen-den Begründung ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ) auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.

In seinem Schreiben, das er als Beschwerde verstanden wissen will, beantragt der Beschwerdeführer, von der Wehrpflichtersatzabgabe befreit zu werden. Auch die Beschwerdebegründung betrifft allein die materiellrechtliche Frage der Befreiung vom Wehrpflichtersatz. Mit keinem Wort geht der Beschwerdeführer auf den Grund ein, den die Vorinstanz zum Anlass für ihre Abschreibungsverfügung nahm, nämlich auf die Feststellung, dass er mit seinem Schreiben vom 20. Oktober 2009 keine Beschwerde habe erheben wollen. Es fehlt mithin an einer sachbezogenen Begründung, und auf die Beschwerde ist, ohne Schriftenwechsel oder andere Instruktionsmassnahmen, im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten.

Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, der Steuerrekurskommission II des Kantons Zürich und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Dezember 2009

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Müller Feller