Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_836/2010 KI-generiert

Complainant v. Independent Appeals Authority for Radio and Television (UBI) Decision on President's Recusal

Geschäftsnummer 2C_836/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A complainant brought a case against a public broadcasting organization, claiming insufficient quality in their opinion surveys, and requested the disqualification of the president of the independent complaint authority responsible for broadcasting issues. The authority rejected this request on grounds that there was no substantial evidence of bias. The complainant subsequently sought to challenge this decision in a higher court, which found the arguments presented to be unsubstantiated and the case to be manifestly unfounded, proceeding with the case under a simplified process.

Legislator-Regeste

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Art. 42 BGG, Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 6 EMRK, Art. 99 BGG, Art. 109 Abs. 3 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Complainant v. Independent Appeals Authority for Radio and Television (UBI) Decision on President's Recusal: The authority rejected this request on grounds that there was no substantial evidence of bias. The complainant subsequently sought to challenge this decision in a higher court, which found the arguments presented to be unsubstantiated and the case to be manifestly unfounded, proceeding with the case under a simplified process.

Schlagwörter

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Ausstandsbegehren Senderecht Anspruch auf ein faires Verfahren Meinungsumfrage Ausstand des Staatsanwalts begründeter Entscheid Revisionsgründe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 Abs. 3 BGG

Cited to refer to the relevant statements in the contested decision and the replies.

Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG

Used as a basis for handling the appeal in a simplified procedure because it was manifestly unfounded.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to pay the court costs due to the outcome of the case.

Art. 68 BGG

Used to rule that no party compensation is owed.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_836/2010

Urteil vom 25. März 2011

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Karlen, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Seiler,

Bundesrichterin Aubry Girardin,

Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Verfahrensbeteiligte

X.________, c/o Herr Dr. R. Bloch,

Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft, SRG SSR idée suisse.

Gegenstand

Ausstandsbegehren,

Beschwerde gegen den Zwischenentscheid der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen vom 27. Mai 2010.

Erwägungen:

1. X.________ ist gegen verschiedene Sendungen der Schweizerischen Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG) im Zusammenhang mit - nach seiner Ansicht nach qualitativ ungenügenden - Meinungsumfragen an die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) gelangt. Er verlangte dabei jeweils den Ausstand von deren Präsidenten Roger Blum. Mit Zwischenentscheid vom 27. Mai 2010 lehnte die UBI das entsprechende Gesuch ab: Es bestehe weder aufgrund der punktuellen beruflichen Kontakte von Roger Blum mit Claude Longchamp noch aufgrund seiner Stellungnahme in einem früheren Verfahren der objektiv begründete Anschein einer Befangenheit. X.________ beantragt vor Bundesgericht, den Entscheid der UBI aufzuheben. Sowohl die SRG wie die UBI schliessen auf Abweisung der Beschwerde.

2. Die Eingabe erweist sich, soweit sie überhaupt sachbezogen motiviert ist (vgl. Art. 42 BGG ), als offensichtlich unbegründet und kann im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt werden: Das Bundesgericht hat die vom Beschwerdeführer behaupteten Befangenheitsgründe bereits in BGE 135 II 430 ff. umfassend geprüft (dort E. 3.3); den entsprechenden Ausführungen ist nichts beizufügen. Bundesgerichtliche Urteile werden mit ihrer Ausfällung rechtskräftig. Der Beschwerdeführer macht keine Revisionsgründe geltend, solche sind auch nicht ersichtlich ( Art. 121 ff. BGG ). Sein Hinweis auf Art. 6 EMRK ändert hieran nichts: Das rundfunkrechtliche Aufsichtsverfahren fällt nicht in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung (vgl. BGE 122 II 471 E. 2b; offen gelassen in: BGE 2C_844/2009 vom 22. November 2010 E. 3.2.2). Zwar hat der Präsident der UBI im Rahmen eines Interviews zu deren Aktivitäten und den Motiven der jeweiligen Beschwerdeführer erklärt, dass es Leute gebe, die ein "Hobby" haben, wie zum Beispiel "einer der immer wieder kommt wegen Meinungsumfragen im Fernsehen". Die entsprechende Äusserung wird erstmals vor Bundesgericht beanstandet und bildete vor der UBI nicht Verfahrensgegenstand; es handelt sich dabei um ein unzulässiges Novum ( Art. 99 BGG ), auf das nicht weiter einzugehen ist. Immerhin kann darauf hingewiesen werden, dass die entsprechende Aussage in einem Gespräch zum 25. Jubiläum des Bestehens der Beschwerdeinstanz erfolgte und sachlich gehalten war, auch wenn der Beschwerdeführer seine Kritik an den praktizierten Umfragetechniken nicht als hobbymässig, sondern als wissenschaftlich motiviert verstanden wissen will. Er verkennt, dass es im rundfunkrechtlichen Aufsichtsverfahren darum geht, die sachgerechte Meinungsbildung des Zuschauers sicherzustellen und nicht die wissenschaftliche Richtigkeit der einen oder anderen These klären zu lassen. Für alles Weitere wird auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid und in den Vernehmlassungen der SRG und der Vorinstanz verwiesen (vgl. Art. 109 Abs. 3 BGG ).

3. Dem Verfahrensausgang entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet ( Art. 68 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. März 2011

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Karlen Hugi Yar