Taxpayer Appeal on Advance Costs Dismissed as Vexatious
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual who filed an appeal against the tax authority concerning the separate taxation of a capital benefit from a retirement plan for the year 2006. After being ordered to pay a deposit of 4,500 Swiss francs for the combined proceedings, the appellant's requests for recusal and the suspension of the decision were dismissed. The administrative court later rejected the appeal regarding state and municipal taxes, while it did not review the appeal concerning direct federal tax. Following this, the individual submitted a complaint to the federal court challenging the cost advance ruling and sought the annulment of additional decisions related to the tax assessment process. However, the court determined that the complaint was frivolous and unjustifiable, ultimately deciding not to consider it.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 108 Abs. 1 lit. c BGG, Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG, Art. 65 BGG, Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG; Taxpayer Appeal on Advance Costs Dismissed as Vexatious: After being ordered to pay a deposit of 4,500 Swiss francs for the combined proceedings, the appellant's requests for recusal and the suspension of the decision were dismissed. The administrative court later rejected the appeal regarding state and municipal taxes, while it did not review the appeal concerning direct federal tax. Following this, the individual submitted a complaint to the federal court challenging the cost advance ruling and sought the annulment of additional decisions related to the tax assessment process. However, the court determined that the complaint was frivolous and unjustifiable, ultimately deciding not to consider it.
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KI-generiertUsed to justify the decision not to enter appeal proceedings in the simplified procedure due to the querulant or abusive nature of the appeal.
Cited in the consideration section regarding the assessment of court costs in light of the manner of proceeding.
Cited in the consideration section as the basis for imposing court costs on the appellant according to the outcome of the procedure.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2C_835/2010
Urteil vom 5. Dezember 2010
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kantonales Steueramt Zürich.
Gegenstand
Kapitalleistung 2006 (Staats- und Gemeindesteuer sowie direkte Bundessteuer),
Beschwerde gegen die Verfügung der Steuerrekurskommission I des Kantons Zürich vom 4. August 2010.
Erwägungen:
1. X.________ reichte bei der Steuerrekurskommission I des Kantons Zürich Rekurs (Staats- und Gemeindesteuer) und Beschwerde (direkte Bundessteuer) gegen die per 2006 erfolgte gesonderte Besteuerung einer Kapitalleistung aus Vorsorge ein. Deren Präsident forderte ihn am 16. März 2009 auf, für beide (vereinigten) Verfahren einen Kostenvorschuss von insgesamt Fr. 4'500.-- zu bezahlen. Auf das daraufhin gestellte Ausstandsbegehren von X.________ trat die Steuerrekurskommission mit Beschluss vom 17. Juni 2009 nicht ein; zugleich wies sie das Gesuch um aufschiebende Wirkung ab. Das Verwaltungsgericht wies am 3. Februar 2010 die Beschwerde bezüglich Staats- und Gemeindesteuern ab, soweit es darauf eintrat; auf die Beschwerde bezüglich direkte Bundessteuer trat es nicht ein. Auf die gegen die beiden Entscheide des Verwaltungsgerichts erhobenen Beschwerden trat das Bundesgericht mit Urteil 2C_373/2010 und 2C_374/2010 vom 20. Juli 2010 nicht ein.
Nach Kenntnisnahme vom bundesgerichtlichen Urteil vom 20. Juli 2010 setzte der Vizepräsident der Steuerrekurskommission I des Kantons Zürich unter Verweis auf die ursprüngliche Kostenvorschussverfügung X.________ mit Verfügung vom 4. August 2010 Frist bis 24. August 2010, um die Kosten der beiden Rechtsmittelverfahren von insgesamt Fr. 4'500.-- sicherzustellen, unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis.
Unter Bezugnahme auf die Verfügung vom 4. August 2010 reichte X.________ am 26. Oktober 2010 beim Bundesgericht eine "national wirksame Self-executing-Völkerrecht-Beschwerde" ein. Nebst der Aufhebung der erwähnten Verfügung wird auch die Aufhebung weiterer im Rahmen des nämlichen Steuerveranlagungsverfahrens ergangener Entscheidungen beantragt.
2. Gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG entscheidet der Präsident der Abteilung im vereinfachten Verfahren über Nichteintreten auf querulatorische oder rechtsmissbräuchliche Beschwerden.
Der Beschwerdeführer ficht eine (im Übrigen kantonal nicht letztinstanzliche; vgl. aber Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG ) Kostenvorschussverfügung an, obschon ein (erfolglos angefochtener und insofern definitiver) Entscheid über die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege vorliegt. Seine weitschweifigen Ausführungen gehen denn auch weit über den einzig möglichen Prozessgegenstand (Rechtmässigkeit der Kostenvorschussverfügung nach endgültig abgelehntem Armenrechtsgesuch) hinaus. Die Beschwerdeschrift enthält sodann wiederum ungebührliche Äusserungen über verschiedene Amtspersonen (s. dazu Urteil 2C_373/2010 u. 2C_374/2010 vom 20. Juli 2010 E. 3.2) und untaugliche Ausstandsbegehren, auf die auch unter Mitwirkung allfällig davon erfasster Gerichtspersonen befunden werden könnte (vgl. BGE 135 II 430 II 3.3.2 S. 438). Die vorliegende Eingabe läuft letztlich auf eine Blockierung des Steuerveranlagungs- bzw. des diesbezüglichen Rechtsmittelverfahrens hinaus. Die Beschwerde erweist sich klarerweise als mutwillig und rechtsmissbräuchlich (vgl. dazu BGE 118 II 87 E. 4 S. 88 ff.).
Auf die Beschwerde sowie auf sämtliche damit verbundenen Begehren (um Akteneinsicht, unentgeltliche Rechtspflege, Ausstand) ist mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten.
Die Gerichtskosten sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, wobei bei der Bemessung der Gerichtsgebühr der Art der Prozessführung Rechnung zu tragen ist (Art. 65 und 66 Abs. 1 erster Satz sowie Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, der Steuerrekurskommission I des Kantons Zürich und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. Dezember 2010
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zünd Feller