Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_835/2008 KI-generiert

Former Choir Member v. Municipality Regarding Dissolution of Residual Assets Account

Geschäftsnummer 2C_835/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a former men's choir that dissolved due to aging members and transferred its remaining assets to a local municipality as per its statutes. After the municipality's council decided to remove the specific purpose of managing these funds and redirect them to a charitable fund, a former member of the choir challenged this decision. Initially, the district council rejected the appeal, claiming that neither the appellant nor the former choir members were affected by the decision. The appellant then brought the case to the administrative court, which acknowledged that the choir members were impacted but opted not to refer the matter back. Instead, the court dismissed the appeal based on the clear legal situation. Subsequently, the appellant escalated the case to the Federal Tribunal, questioning the council's actions concerning the asset redistribution.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 95 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 BGG; Former Choir Member v. Municipality Regarding Dissolution of Residual Assets Account: After the municipality's council decided to remove the specific purpose of managing these funds and redirect them to a charitable fund, a former member of the choir challenged this decision. Initially, the district council rejected the appeal, claiming that neither the appellant nor the former choir members were affected by the decision. The appellant then brought the case to the administrative court, which acknowledged that the choir members were impacted but opted not to refer the matter back. Instead, the court dismissed the appeal based on the clear legal situation. Subsequently, the appellant escalated the case to the Federal Tribunal, questioning the council's actions concerning the asset redistribution.

Schlagwörter

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verfassungsmässige Anforderung Vermögensübertragung Eigentumsrecht Anfechtung von Verwaltungsverfügungen Demonstrationsrecht Buchführungspflicht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The Tribunal decided not to enter into the merits of the appeal (non-admission) based on the simplified procedure outlined in this article.

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted because the grounds for appeal did not meet the requirements of Art. 42 para. 2 or Art. 106 para. 2 BGG, as cited in the reasoning for non-admission.

Art. 65 BGG

Cited in relation to the imposition of court costs.

Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

The court imposed the court costs on the appellant due to the outcome of the procedure.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_835/2008

Urteil vom 11. Dezember 2008

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinderat Feuerthalen, 8245 Feuerthalen,

Bezirksrat Andelfingen, Schlossgasse 14, Postfach, 8450 Andelfingen.

Gegenstand

Vermögensverwaltung,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Kammer, vom 2. Oktober 2008.

Erwägungen:

1. Der Männerchor Feuerthalen beschloss am 7. Mai 1998 wegen Überalterung der aktiven Sänger seine Auflösung; das Vereinsvermögen von Fr. 24'127.95 übertrug er statutengemäss der Gemeinde Feuerthalen. Mit Schreiben vom 2. Dezember 1998 teilte der Verein dem Gemeinderat Feuerthalen seine Vorstellungen über die Vermögensverwaltung und über die allfällige spätere Verwendung des Vermögens mit. Der Gemeinderat verwaltete in der Folge das Vereinsvermögen und führte darüber eine Sonderrechnung "Männerchor".

Am 4. Februar 2008 beschloss der Gemeinderat Feuerthalen, die Zweckbindung der Sonderrechnung des ehemaligen Männerchors aufzuheben, die Vermögenswerte samt aufgelaufenen Zinsen per 30. Juni 2008 dem Fonds für wohltätige Zwecke der Gemeinde Feuerthalen zu überweisen und die geschichtlich nicht relevanten Akten und Güter zu entsorgen.

Gegen diese Verfügung des Gemeinderats erhob X.________ Rekurs an den Bezirksrat Andelfingen; dieser trat mit Beschluss vom 30. April 2008 darauf mit der Begründung nicht ein, dass weder der Rekurrent noch die ehemaligen Mitglieder des Männerchors durch den angefochtenen Gemeinderatsbeschluss berührt seien.

X.________ focht diesen Entscheid beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich an. Das Verwaltungsgericht stellte fest, dass die ehemaligen Mitglieder des Männerchors durch den Gemeinderatsbeschluss betroffen seien, weshalb allenfalls eine Rückweisung an den Bezirksrat in Betracht gefallen wäre; es sah jedoch aufgrund der klaren materiellen Rechtslage von einer Rückweisung ab und entschied in der Sache selbst. Mit Entscheid vom 2. Oktober 2008 wies es die Beschwerde ab.

X.________ gelangte am 14. November 2008 mit einer vom 13. November 2008 datierten, von mehreren weiteren Personen mitunterzeichneten Rechtsschrift an das Bundesgericht, worin er erklärte, das Beschwerderecht gegen das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wahrnehmen zu wollen, und das Vorgehen des Gemeinderates Feuerthalen ("Aufhebung der Zweckbestimmung und die nachfolgende Konfiszierung unseres Kapitals") bemängelte.

Die Eingabe ist als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten entgegengenommen worden. Das Verwaltungsgericht hat die Akten, der Bezirksrat Andelfingen hat je ein Exemplar seines Beschlusses vom 30. April 2008 sowie des Entscheids des Verwaltungsgerichts eingereicht. Weitere Instruktionsmassnahmen sind nicht angeordnet worden.

2.

2.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften die Begehren sowie deren Begründung zu enthalten. Dabei ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ); es muss sich dabei um schweizerisches Recht im Sinne von Art. 95 BGG handeln (nebst Bundesrecht einschliesslich Bundesverfassungsrecht unter anderem auch Völkerrecht und kantonale verfassungsmässige Rechte). Nicht unmittelbar gerügt werden kann daher die Auslegung und Anwendung von kantonalem Recht. Stützt sich ein Entscheid auf kantonales Recht, muss in der Beschwerdeschrift aufgezeigt werden, inwiefern dessen Anwendung zu einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG führt, wobei im Wesentlichen die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten in Betracht fällt; die Verletzung von solchen Rechten (Grundrechte) ist spezifisch zu rügen ( Art. 106 Abs. 2 BGG ); appellatorische Ausführungen genügen nicht.

2.2 Der angefochtene Entscheid beruht auf der Anwendung von kantonalem Recht (namentlich § 129 des Zürcher Gesetzes vom 6. Juni 1926 über die Gemeinden, Gemeindegesetz). Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern das Verwaltungsgericht bei der Anwendung des kantonalen Rechts oder sonstwie im beschriebenen Sinn schweizerisches Recht, insbesondere ein verfassungsmässiges Recht, verletzt habe. Die Beschwerdeschrift enthält mithin offensichtlich keine hinreichende, den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG genügende Begründung (vgl. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ), weshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.

2.3 Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Gemeinderat Feuerthalen, dem Bezirksrat Andelfingen und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Dezember 2008

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Feller