Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_829/2008 KI-generiert

Asylum Seeker's Detention for Deportation Upheld

Geschäftsnummer 2C_829/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual from Northern Iraq who, بعد a failed asylum application in Switzerland, was declared missing. He was apprehended following a domestic dispute and subsequently taken into custody for deportation purposes. The local migration authorities deemed his deportation technically possible and imposed detention. The individual's partner contested this detention, arguing against the pressure to leave Switzerland, but their legal arguments were deemed inadequate by the court, which upheld the legality of the detention based on the individual's prior actions and the current state of deportation proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 32 Abs. 2 lit. e AsylG, Art. 76 Abs. 1 lit. a AuG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG; Asylum Seeker's Detention for Deportation Upheld: He was apprehended following a domestic dispute and subsequently taken into custody for deportation purposes. The local migration authorities deemed his deportation technically possible and imposed detention. The individual's partner contested this detention, arguing against the pressure to leave Switzerland, but their legal arguments were deemed inadequate by the court, which upheld the legality of the detention based on the individual's prior actions and the current state of deportation proceedings.

Schlagwörter

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Ausschaffungshaft Asylgesetz Abschiebung Wegweisung nach Nordirak Asylgesuch eines türkischen Kurden ausländische Staatsangehörige

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG

Cited to explain why the appeal was not entertained due to insufficient justification.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the dispositive to rule that no court costs shall be levied.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_829/2008

Urteil vom 17. November 2008

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Bundesrichter Karlen, Donzallaz,

Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Parteien

X.________, z.Zt. Ausschaffungsgefängnis,

Basel-Stadt Bässlergut,

Y.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt, Bevölkerungsdienste und Migration, Spiegelgasse 6-12, 4001 Basel.

Gegenstand

Ausschaffungshaft,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, vom 15. Oktober 2008.

Erwägungen:

1.

1.1 X.________ (geb. 1981) ist Kurde und stammt aus dem Nordirak. Er durchlief in der Schweiz erfolglos ein Asylverfahren und galt ab dem 15. Oktober 2007 als verschwunden. Am 8. September 2008 wurde er anlässlich eines Familienstreits bei seiner Freundin Y.________ angehalten und tags darauf in Vorbereitungshaft genommen. Das Bundesgericht wies am 24. September 2008 die von ihm hiergegen gerichtete Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat (Urteil 2C_687/2008).

1.2 Das Bundesamt für Migration trat am 10. Oktober 2008 auf ein weiteres Asylgesuch von X.________ nicht ein; es stellte gleichzeitig fest, dass der Vollzug von dessen Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar sei. Das Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt nahm X.________ im Anschluss hieran in Ausschaffungshaft, welche der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht am Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt am 15. Oktober 2008 prüfte und bis zum 13. Januar 2009 genehmigte. Y.________ beantragt sinngemäss für sich und X.________, dieser sei aus der Haft zu entlassen; sie seien nicht damit einverstanden, dass er "unter Druck" die Schweiz verlassen solle.

2.

2.1 Auf die Eingabe ist mangels rechtsgenügender Begründung nicht einzutreten: Rechtsschriften an das Bundesgericht haben die Begehren und deren Begründung zu enthalten; dabei muss in gedrängter Form dargelegt werden, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG ). Dies setzt voraus, dass sich der Beschwerdeführer wenigstens kurz mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinandersetzt ( BGE 134 II 244 E. 2.1). Die vorliegende Eingabe genügt diesen Anforderungen nicht. Die Ausführungen der Beschwerdeführer erschöpfen sich in der Erklärung, mit der Festhaltung nicht einverstanden zu sein und nicht akzeptieren zu wollen, dass X.________ in seine Heimat zurückkehren muss. Die Beschwerdeführer legen auch nicht ansatzweise dar, inwiefern der angefochtene Entscheid Bundes(verfassungs)recht verletzt.

2.2 In der Sache selber wäre die Eingabe unbegründet: Das Bundesamt für Migration ist am 10. Oktober 2008 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 lit. e AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch von X.________ nicht eingetreten (Zweitgesuch nach erfolglosem Verfahren). Da er sich bereits in Vorbereitungshaft befand, durfte er gestützt auf Art. 76 Abs. 1 lit. a AuG (SR 142.20) in Ausschaffungshaft genommen werden. Gestützt auf sein bisheriges Verhalten kann zudem nicht davon ausgegangen werden, dass er sich ohne Festhaltung den Behörden freiwillig zum Vollzug der Wegweisung zur Verfügung halten würde (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AuG; BGE 130 II 56 E. 3.1 S. 58 f. mit Hinweisen). Zurzeit kann nicht gesagt werden, dass eine Ausschaffung in seine Heimat (bzw. allenfalls in die Niederlande) rechtlich oder tatsächlich ausgeschlossen bzw. nicht absehbar wäre oder sich die Behörden nicht mit dem nötigen Nachdruck hierum bemühen würden. Die Asyl- und Bewilligungsfrage bildet nicht Gegenstand des Haftprüfungsverfahrens ( BGE 128 II 193 E. 2.2 S. 197 ff.; 125 II 217 E. 2 S. 220). Den geltend gemachten gesundheitlichen Problemen ist im Rahmen des Haftvollzugs Rechnung zu tragen.

2.3 Es rechtfertigt sich, keine Kosten zu erheben ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt wird ersucht, dafür besorgt zu sein, dass das vorliegende Urteil den Beschwerdeführern korrekt eröffnet und nötigenfalls verständlich gemacht wird.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. November 2008

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Hugi Yar