Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_826/2009 KI-generiert

Collective Company v. Federal Tax Administration (VAT Reassessment Referral)

Geschäftsnummer 2C_826/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a partnership engaged in a European research project that contested a tax claim by the Federal Tax Administration regarding VAT for services rendered between the first quarter of 1995 and the second quarter of 1999. Initially, the tax authority demanded a total of CHF 31,691 in VAT, which was later reduced to CHF 24,408.75 after determining that part of the payments constituted subsidies. The partnership then appealed a November 2009 decision of the Federal Administrative Court, which partially upheld the tax authority's claim while sending part of the matter back for further clarification. The partnership sought to have specific revenues deemed tax-exempt in their complaint to the Federal Court. However, their appeal was deemed inadmissible as it did not satisfy the legal criteria for review, leading to the decision not to proceed with the case.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 90 BGG, Art. 91 lit. a BGG, Art. 92 oder, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 29 Abs. 1 BGG, Art. 108 BGG; Collective Company v. Federal Tax Administration (VAT Reassessment Referral): Initially, the tax authority demanded a total of CHF 31,691 in VAT, which was later reduced to CHF 24,408.75 after determining that part of the payments constituted subsidies. The partnership then appealed a November 2009 decision of the Federal Administrative Court, which partially upheld the tax authority's claim while sending part of the matter back for further clarification. The partnership sought to have specific revenues deemed tax-exempt in their complaint to the Federal Court. However, their appeal was deemed inadmissible as it did not satisfy the legal criteria for review, leading to the decision not to proceed with the case.

Schlagwörter

KI-generiert
Mehrwertsteuer (1. Quartal 1995 bis 2. Quartal 1999) Leistungsaustausch Nachbelastung der Mehrwertsteuer innerbetriebliche Forschung europäische Gesellschaft Steuerpflicht Zwischenentscheid Teilklage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

The appeal was declared inadmissible based on this provision because the requirements for immediate appeal of a remand decision were not met.

Art. 108 BGG

The decision not to enter into the merits of the appeal was made under the simplified procedure stipulated by this article.

Art. 65 BGG

This article is cited as the basis for imposing court costs.

Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

The court costs were imposed on the appellant according to the outcome of the case.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (2)

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_826/2009

Urteil vom 5. Februar 2010

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Müller, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

Kollektivgesellschaft X.________,

A.________ und B.________,

Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt Ervin Deplazes,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung.

Gegenstand

Mehrwertsteuer (1. Quartal 1995 bis 2. Quartal 1999); Leistungsaustausch; Subvention,

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 10. November 2009.

Erwägungen:

1. Die Kollektivgesellschaft X.________, A.________ und B.________, führt im Rahmen eines europäischen Forschungsprojekts COST das Sekretariat COST/CITAIR. (Unter anderem) auf dem diesbezüglichen Entgelt (Zahlungen des Bundes) forderte die Eidgenössische Steuerverwaltung mit Verfügung vom 4. Dezember 2001 einen Betrag von Fr. 31'691.-- an Mehrwertsteuern für den Zeitraum 1. Quartal 1995 bis 2. Quartal 1999 im Betrag von Fr. 31'691.-- nach; im Einspracheentscheid wurde die Forderung auf Fr. 24'408.75 reduziert, weil ein Teil der geleisteten Zahlungen als Subventionen zu qualifizieren war. Mit Urteil vom 10. November 2009 hiess das Bundesverwaltungsgericht die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde teilweise gut, unter Rückweisung der Sache an die Vorinstanz im Sinne der Erwägungen.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 14. Dezember 2009 beantragt die Kollektivgesellschaft X.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in Bezug auf Ziff. 4 (4.-4.6.3) insgesamt aufzuheben und die unter diesem Titel erbrachten Umsätze steuerfrei zu belassen.

Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.

2.

2.1 Die Beschwerde an das Bundesgericht steht offen gegen Endentscheide, d.h. gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen ( Art. 90 BGG ), sowie gegen Teilentscheide, d.h. gegen Entscheide, die nur einen Teil der gestellten Begehren behandeln, wenn diese Begehren unabhängig von den anderen beurteilt werden können ( Art. 91 lit. a BGG ). Nur unter beschränkten Voraussetzungen anfechtbar sind Vor- und Zwischenentscheide ( Art. 92 und 93 BGG ).

2.2 Beim Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. November 2009 handelt es sich um einen Rückweisungsentscheid. Rückweisungsentscheide sind regelmässig Zwischenentscheide, selbst wenn über materielle Teilaspekte der Streitsache entschieden wird ( BGE 134 II 124 E. 1.3 S. 127 mit Hinweisen). So verhält es sich auch vorliegend. Die Beschwerdeführerin hat vor Bundesverwaltungsgericht die Mehrwertsteuerforderung insgesamt bestritten. Im angefochtenen Urteil wird für gewisse Entgelte die Steuerpflicht bestätigt, während die Sache hinsichtlich der von der EU entrichteten Entgelte zu weiterer Abklärung an die Eidgenössische Steuerverwaltung zurückgewiesen wird. Damit ist nicht im Sinne eines Teilentscheids über ein selbständiges Teil-Rechtsbegehren abschliessend entschieden worden, wofür allenfalls sofort eine Überprüfung durch das Bundesgericht beantragt werden könnte (vgl. BGE 133 V 477 E. 4.2 und 4.3 S. 481 f.), sondern bloss über materielle Teilaspekte der Streitsache; die Eidgenössische Steuerverwaltung wird im zweiten Umgang über die Mehrwertsteuerpflicht für die fragliche Periode (1. Quartal 1995 bis 2. Quartal 1999) neu entscheiden müssen, wobei ihr nicht bloss die rechnerische Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten obliegt (vgl. BGE 134 II 124 E. 1.3 S. 127 mit Hinweisen). Das angefochtene Urteil kann mithin nur angefochten werden, wenn die Voraussetzungen von Art. 92 oder 93 BGG erfüllt sind, namentlich wenn es einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ).

2.3 Das Bundesgericht prüft grundsätzlich von Amtes wegen, ob und inwiefern eine Beschwerde zulässig ist (vgl. Art. 29 Abs. 1 BGG ). Immerhin ist die Beschwerde gemäss Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG hinreichend zu begründen. Soweit die Eintretensvoraussetzungen nicht offensichtlich erfüllt sind, gebietet es die dem Beschwerdeführer obliegende Begründungspflicht, sich auch dazu zu äussern ( BGE 133 II 249 E. 1.1 S. 251; 353 E. 1 S. 356). Inwiefern das vorliegend angefochtene Rückweisungsurteil für die Beschwerdeführerin nicht wiedergutzumachende Nachteile bewirken könnte, lässt sich nicht erkennen. Die Beschwerdeführerin äussert sich dazu mit keinem Wort. Die Beschwerde erweist sich damit im Sinne von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG als offensichtlich unzulässig, und es ist darauf im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.4 Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Februar 2010

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Müller Feller