Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_825/2010 KI-generiert

Challenge to Cantonal Court's Cost Allocation After Federal Remand

Geschäftsnummer 2C_825/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute regarding residency permit issues in which a party contested a decision made by the Administrative Court of the Canton of Zurich concerning the costs and compensation following the non-renewal of their residence permit. After the Federal Court had previously overturned a decision related to the renewal of the residence permit, the Administrative Court was instructed to reassess the cost implications of the proceeding. The court eventually ruled that the costs of the appeals process should be shared equally between the parties, but did not grant any compensation. The party subsequently filed a complaint against this cost-sharing decision, seeking full reimbursement of costs and appropriate compensation from the Canton of Zurich.

Legislator-Regeste

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Art. 42 BGG, Art. 95 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 erster; Challenge to Cantonal Court's Cost Allocation After Federal Remand: After the Federal Court had previously overturned a decision related to the renewal of the residence permit, the Administrative Court was instructed to reassess the cost implications of the proceeding. The court eventually ruled that the costs of the appeals process should be shared equally between the parties, but did not grant any compensation. The party subsequently filed a complaint against this cost-sharing decision, seeking full reimbursement of costs and appropriate compensation from the Canton of Zurich.

Schlagwörter

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Aufenthaltsbewilligung/Kosten- und Entschädigungsfolgen Verfahrenskosten Verletzung von Verfahrensrechten Anfechtung von Verwaltungsverfügungen Sicherheitsleistung verfassungsmässige Anforderung Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not admitted because it did not meet the requirements for substantiation.

Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG

The court costs are imposed on the appellant based on the outcome of the procedure.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_825/2010

Urteil vom 6. November 2010

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Gerichtsschreiber Errass.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Felix Tobler,

gegen

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,

Regierungsrat des Kantons Zürich.

Gegenstand

Aufenthaltsbewilligung/Kosten- und Entschädigungsfolgen,

Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Kammer,

vom 1. September 2010.

Erwägungen:

1. Mit Urteil vom 17. Juni 2010 hiess das Bundesgericht eine von X.________ erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen einen Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. Oktober 2009 betreffend die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung gut und wies die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich zurück. Über die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens hatte das Verwaltungsgericht neu zu befinden.

Mit Beschluss vom 1. September 2010 auferlegte das Verwaltungsgericht die Kosten des kantonalen Rekurs- und Beschwerdeverfahrens von insgesamt Fr. 3'811.-- den Parteien je zur Hälfte; eine Parteientschädigung sprach es nicht zu.

2. Gegen diesen Beschluss hat X.________ am 25. Oktober 2010 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht erhoben. Er beantragt, den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 1. September 2010 aufzuheben, den Kanton Zürich zu verpflichten, die Kosten des Rekurs- und Beschwerdeverfahrens vollumfänglich zu übernehmen und ihn für diese Verfahren angemessen zu entschädigen.

Gemäss Art. 42 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten (Abs. 1). Dabei ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Abs. 2). Gerügt werden kann die Verletzung von schweizerischem Recht ( Art. 95 BGG ). Beruht der Entscheid wie vorliegend auf kantonalem Recht, fällt praktisch nur die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte in Betracht (vgl. BGE 134 I 153 E. 4.2.2 S. 158; 134 II 349 E. 3 S. 351; 134 III 379 E. 1.2 S. 382 f.), welche spezifischer Begründung bedarf ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). Dasselbe gilt angesichts von Art. 105 Abs. 2 und 97 Abs. 1 BGG auch für Sachverhaltsrügen ( BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.), für welche überdies aufzuzeigen ist, dass die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( BGE 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252).

Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen im angefochtenen Entscheid beruht auf kantonalem Verfahrensrecht. Das Verwaltungsgericht legt diesbezüglich dar, dass der materielle Ausgang des Verfahrens von noch zu treffenden Sachverhaltsfeststellungen abhängig sei; daher rechtfertige sich die hälftige Teilung der Kosten. Der Beschwerdeführer begnügt sich damit, die Anwendung des kantonalen Verfahrensrechts zu kritisieren, ohne aber darzulegen, inwiefern verfassungsmässige Rechte oder sonst Bundesrecht verletzt worden sein soll. In tatsächlicher Hinsicht rügt er, das Verwaltungsgericht habe unbeachtet gelassen, dass die Sicherheitsdirektion letztlich die Aufenthaltsbewilligung erteilt habe. Eine Sachverhaltsfeststellung hat diesbezüglich das Verwaltungsgericht allerdings nicht getroffen. Vielmehr ist es davon ausgegangen, dass es über die Kosten zu entscheiden hat, wie wenn es selbst die Rückweisung an die erste Instanz angeordnet hätte. So oder anders versäumt es der Beschwerdeführer jedenfalls darzutun, inwiefern der schliessliche Ausgang des Verfahrens für die Kostenverlegung durch das Verwaltungsgericht entscheidend sein soll. Die Beschwerde genügt offensichtlich den Begründungsanforderungen nicht ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ), weshalb darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.

3. Die Gerichtskosten sind dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Kammer, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. November 2010

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Zünd Errass