Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_824/2010 KI-generiert

Appeal Dismissed for Failure to Submit Challenged Decision

Geschäftsnummer 2C_824/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual challenging a decision by the Administrative Court of Zurich regarding his residence permit and the residency status of his children in Tunisia, as well as their potential reunification. The individual submitted a written appeal but failed to include the necessary court decision he was contesting. After being notified of this issue and given a deadline to remedy it, he did not comply, resulting in the court considering the appeal as invalid due to non-compliance with procedural requirements, particularly the failure to respond to the court's notification regarding the missing documents. Consequently, the court ruled not to proceed with the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 3 BGG, Art. 42 Abs. 5 BGG, Art. 44 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 65 BGG, Art. 66 Abs. 1 erster; Appeal Dismissed for Failure to Submit Challenged Decision: The individual submitted a written appeal but failed to include the necessary court decision he was contesting. After being notified of this issue and given a deadline to remedy it, he did not comply, resulting in the court considering the appeal as invalid due to non-compliance with procedural requirements, particularly the failure to respond to the court's notification regarding the missing documents. Consequently, the court ruled not to proceed with the appeal.

Schlagwörter

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Ausländerrecht Aufenthaltsbewilligungen Fristversäumnis Untätigkeitsklage Rückzug des Rechtsbegehrens Beschwerdelegitimation Ergebnislose Ausschreibung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The decision not to enter upon the appeal was made by the single judge in simplified procedure.

Art. 42 Abs. 3 und 5 BGG

The appeal was dismissed for non-compliance with the required statement of reasons and necessary attachments (in particular the contested decision).

Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG

Used to impose the court costs on the appellant due to the outcome of the proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_824/2010

Urteil vom 29. Oktober 2010

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,

Regierungsrat des Kantons Zürich.

Gegenstand

Ausländerrecht,

Beschwerde gegen einen Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich.

Nach Einsicht

in die als Rekurs bezeichnete Rechtsschrift von X.________ vom 5. Oktober 2010, womit dieser einen Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich anficht, der die Frage seiner Aufenthaltsbewilligung sowie den Aufenthalt seiner Kinder in Tunesien bzw. deren Nachzug zum Gegenstand zu haben scheint,

in das Schreiben vom 11. Oktober 2010, womit der Beschwerdeführer darauf hingewiesen wurde, dass der vorinstanzliche Entscheid fehle, und er aufgefordert wurde, diesen Mangel spätestens bis am 22. Oktober 2010 zu beheben, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe,

in Erwägung,

dass der Rechtsschrift unter anderem der Entscheid beizulegen ist, gegen den sie sich richtet ( Art. 42 Abs. 3 BGG ),

dass bei Fehlen der vorgeschriebenen Beilagen eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt wird mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibe ( Art. 42 Abs. 5 BGG ),

dass vorliegend der Beschwerdeführer der mit der Androhung des Nichteintretens versehenen Auflage, das anzufechtende Urteil einzureichen, innert der ihm hierfür angesetzten Nachfrist nicht nachgekommen ist,

dass die von Art. 42 Abs. 5 BGG vorgesehene Säumnisfolge nur eintritt, wenn die entsprechende Auflage rechtsgültig zugestellt worden ist,

dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsschrift ohne Vorbehalt eine Postfachadresse in Zürich angegeben hatte und das Scheiben vom 11. Oktober 2010 (Auflage mit Fristansetzung) mit eingeschriebener Post an diese Adresse versandt wurde, wobei die Sendung am 27. Oktober 2010, versehen mit dem von der Post angebrachten Vermerk "nicht abgeholt", an das Bundesgericht zurückgelangt ist,

dass gemäss Art. 44 Abs. 2 BGG eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt gilt,

dass der Beschwerdeführer die Einschreibesendung vom 11. Oktober 2010 innert der Frist von sieben Tagen an der Postfachadresse nicht abgeholt hat, weshalb sie nach der gesetzlichen Fiktion von Art. 44 Abs. 2 BGG als rechtsgültig zugestellt gilt,

dass mithin auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 42 Abs. 3 und 5 BGG mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten ist,

dass die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG),

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Oktober 2010

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zünd Feller