Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_823/2016 KI-generiert

Appeal Dismissed for Residence Permit Following Revocation of Settlement Permit and Deportation Order

Geschäftsnummer 2C_823/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal dispute regarding the denial of a residence permit to an individual who has been legally residing in Switzerland. The individual appealed against a previous ruling by the administrative court that upheld the refusal of the residence permit, alongside a subsequent decision that did not reconsider this ruling. Despite arguments for the issuance of a new residence permit based on family connections and health issues, it was noted that the individual had previously been issued a final order for deportation and had no valid claim to remain in the country. The decision emphasized the inadmissibility of the appeal, as it did not adequately address the legal basis for the new request, leading to the court's refusal to engage with the matter further.

Legislator-Regeste

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Art. 2 oder, Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG, Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG, Art. 8 EMRK, Art. 13 BV, Art. 117 i.V.m; Appeal Dismissed for Residence Permit Following Revocation of Settlement Permit and Deportation Order: The individual appealed against a previous ruling by the administrative court that upheld the refusal of the residence permit, alongside a subsequent decision that did not reconsider this ruling. Despite arguments for the issuance of a new residence permit based on family connections and health issues, it was noted that the individual had previously been issued a final order for deportation and had no valid claim to remain in the country. The decision emphasized the inadmissibility of the appeal, as it did not adequately address the legal basis for the new request, leading to the court's refusal to engage with the matter further.

Schlagwörter

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Aufenthaltsbewilligung Widerruf der Aufenthaltsbewilligung politische Ausweisung Residenzpflicht Ausweisungsgrund Verletzung von Bewilligungsauflagen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 2 oder
April 2015 (65692/12) eine Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK im Falle einer Ausschaffung des Beschwerdeführers in die Türkei verneint hat,
Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG
dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig ist gegen Entscheide betreffend ausländerrechtliche Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt ( Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ),
Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG
dass namentlich Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG keinen Bewilligungsanspruch verschafft ( BGE 137 II 345 E.
Art. 8 EMRK
dass sich ein solcher auch nicht gestützt auf Art. 8 EMRK oder Art.
Art. 13 BV
8 EMRK oder Art. 13 BV aus dem Verhältnis zu seinen erwachsenen Kindern und seinen Enkelkindern ergibt, da der Beschwerdeführer kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung darlegt ( BGE 137 I 154 E.
Art. 117 i.V.m
dass darin in rechtsgenüglicher Weise die Verletzung verfassungsmässiger Rechte dargelegt werden muss (Art. 116 und Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG ), andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann,
Art. 106 Abs. 2 BGG
Art. 106 Abs. 2 BGG ), andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann,
Art. 99 Abs. 1 BGG
dass es sich bei den behaupteten drohenden Verfolgungen in der Türkei einerseits um unzulässige Noven handelt ( Art. 99 Abs. 1 BGG ; namentlich datiert der Putschversuch vom 15.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit a-c BGG

Applied by the President, acting as a single judge, to decide not to enter upon consideration of the appeal due to obvious inadmissibility.

Art. 42 Abs. 7 BGG

Cited as a basis for the decision not to enter upon consideration of the appeal due to abusive conduct.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to dismiss the request for free legal aid due to the lack of prospects of success of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG

Used to order the appellant to bear the court costs because they lost the case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_823/2016

Urteil vom 16. September 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller

Verfahrensbeteiligte

A.________, Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwältin Katja Ammann,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.

Gegenstand

Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 13. Juli 2016

und gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, Einzelrichter, vom 1. September 2016

Nach Einsicht

in das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 13. Juli 2016, mit welchem die Verweigerung der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an A.________ bestätigt wird,

in die Verfügung des Einzelrichters des Verwaltungsgerichts vom 1. September 2016, worin dieser auf das Gesuch von A.________ um Wiedererwägung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 13. Juli 2016 nicht eintritt,

in die Beschwerde vom 13. September 2016, worin nebst prozessualen Anträgen der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestellt wird,

in Erwägung,

dass sich die Beschwerde in ihrem Rubrum zwar sowohl gegen das Urteil vom 13. Juli 2016 als auch gegen die Verfügung vom 1. September 2016 richtet,

dass im Rechtsbegehren der Beschwerde jedoch nur die Aufhebung des Urteils vom 13. Juli 2016 beantragt wird und auch in der Beschwerdebegründung eine sachdienliche Auseinandersetzung mit der Verfügung vom 1. September 2016 unterbleibt,

dass dem Beschwerdeführer rechtskräftig die Niederlassungsbewilligung entzogen, er aus der Schweiz weggewiesen und ebenso rechtskräftig das Vorliegen von Vollzugshindernissen verneint wurde (Urteil des Bundesgerichts 2D_3/2012 vom 2. August 2012),

dass auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in seinem Urteil vom 14. April 2015 (65692/12) eine Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK im Falle einer Ausschaffung des Beschwerdeführers in die Türkei verneint hat,

dass sich der Beschwerdeführer somit von Rechts wegen seit Jahren nicht in der Schweiz aufhalten darf,

dass sich deshalb nicht mehr die Frage stellen kann, ob er aus der Schweiz wegzuweisen sei, sondern nur, ob ihm eine

neue Aufenthaltsbewilligung zu erteilen sei,

dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig ist gegen Entscheide betreffend ausländerrechtliche Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt ( Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ),

dass der Beschwerdeführer weder einen landesrechtlichen noch einen völkerrechtlichen Aufenthaltsanspruch in vertretbarer Weise geltend machen kann,

dass namentlich Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG keinen Bewilligungsanspruch verschafft ( BGE 137 II 345 E. 3.2.1 S. 348 e contrario; Urteil 2C_400/2011 vom 2. Februar 2011 E. 1.2.2; neuerdings Urteil 2C_133/2016 vom 9. Februar 2016 E. 2.2),

dass sich ein solcher auch nicht gestützt auf Art. 8 EMRK oder Art. 13 BV aus dem Verhältnis zu seinen erwachsenen Kindern und seinen Enkelkindern ergibt, da der Beschwerdeführer kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung darlegt ( BGE 137 I 154 E. 3.4.2 S. 159; s. auch BGE 139 II 393 E. 5.1 S. 402; Urteile 2C_421/2016 vom 12. Mai 2016 E. 2.2 und 2C_133/2016 vom 9. Februar 2016 E. 2.3),

dass auch die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme keinen Anspruch auf Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz begründen können,

dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten deshalb offensichtlich unzulässig ist,

dass damit nur eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde ( Art. 113 ff. BGG ) zulässig ist,

dass darin in rechtsgenüglicher Weise die Verletzung verfassungsmässiger Rechte dargelegt werden muss (Art. 116 und Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG ), andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann,

dass mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde zwar unabhängig vom Vorliegen eines Aufenthaltsanspruchs die Verletzung von Verfahrensgarantien gerügt werden kann, solange dies nicht auf eine materielle Überprüfung in der Sache hinausläuft ( BGE 133 I 185 E. 6.2 S. 198 f.; 137 II 305 E. 2 S. 308; Urteil 2C_281/2016 vom 5. April 2016 E. 2.3),

dass der Beschwerdeführer wohl eine Verletzung des verfassungsmässigen Anspruchs auf materielle Beurteilung eines neuen Gesuchs behauptet, aber sich nicht mit dem Umstand auseinandersetzt, dass die Vorinstanz das neue Gesuch um Aufenthaltsbewilligung unter dem Titel von Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG materiell geprüft hat, womit offensichtlich keine ausreichende Begründung dieser Rüge vorliegt,

dass es sich bei den behaupteten drohenden Verfolgungen in der Türkei einerseits um unzulässige Noven handelt ( Art. 99 Abs. 1 BGG ; namentlich datiert der Putschversuch vom 15. Juli 2016, das allein konkret angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts vom 13. Juli 2016) und sich andererseits die Vorbringen des Beschwerdeführers in allgemeinen Bemerkungen zur Lage in der Türkei erschöpfen, ohne neue, in den bisherigen Urteilen nicht bereits behandelte Aspekte betreffend eine ihm konkret drohende Verfolgung darzulegen,

dass es offensichtlich rechtsmissbräuchlich ist, rechtskräftige Wegweisungsentscheide nicht zu befolgen und stattdessen immer wieder neue Aufenthaltsgesuche zu stellen, weshalb auch unter diesem Titel auf die (79 Seiten umfassende) Beschwerde nicht eingetreten werden kann ( Art. 42 Abs. 7 BGG ),

dass unter diesen Umständen der Präsident als Einzelrichter über das Nichteintreten entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit a-c BGG ),

dass mit dem vorliegenden instanzabschliessenden Urteil die prozessualen Anträge gegenstandslos werden,

dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist ( Art. 64 Abs. 1 BGG ) und der unterliegende Beschwerdeführer die Verfahrenskosten trägt (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG),

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsamt des Kantons Zürich, der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. September 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Feller