Dominican National Residency Revocation and Family Reunification Denial on Sham Marriage Grounds
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a woman from the Dominican Republic who married a Swiss citizen while pregnant from a previous relationship. After her entry into Switzerland, which was delayed until 2013, she received a residence permit, which was subsequently extended. However, when she applied for family reunification for her two daughters, the Migration Office of Zurich revoked her residence permit and denied the reunification requests, claiming she entered into a sham marriage. Her appeal to the Zurich Administrative Court was dismissed, prompting her to bring the case to the Swiss Federal Tribunal, which did not admit her appeal due to insufficient legal justification. The case highlights issues regarding immigration, family reunification, and the validity of marital relationships in the context of residency rights.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 45 Abs. 1 BGG, Art. 54 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 42 Abs. 1 AuG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Dominican National Residency Revocation and Family Reunification Denial on Sham Marriage Grounds: After her entry into Switzerland, which was delayed until 2013, she received a residence permit, which was subsequently extended. However, when she applied for family reunification for her two daughters, the Migration Office of Zurich revoked her residence permit and denied the reunification requests, claiming she entered into a sham marriage. Her appeal to the Zurich Administrative Court was dismissed, prompting her to bring the case to the Swiss Federal Tribunal, which did not admit her appeal due to insufficient legal justification. The case highlights issues regarding immigration, family reunification, and the validity of marital relationships in the context of residency rights.
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KI-generiertUsed by the President to decide not to enter upon the appeal due to insufficient grounds for appeal.
Cited as the legal requirement that the appeal brief failed to meet, justifying the use of Art. 108 BGG.
Cited in the context of determining court costs.
Cited as the general rule for imposing court costs on the losing party, although ultimately modified by Art. 66 Abs. 3 BGG for this specific case.
Used to impose the court costs on the representative of the appellant due to the clearly inadmissible nature of the appeal.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (10)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_822/2017
Urteil vom 27. September 2017
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
Verfahrensbeteiligte
A.________, Beschwerdeführerin,
vertreten durch Etienne Epengola, ACSCA Cabinet Juridique,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.
Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung und Familiennachzug,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 24. August 2017 (VB.2017.00439).
Erwägungen:
1. A.________, eine 1990 geborene Staatsangehörige der Dominikanischen Republik, heiratete am 11. Oktober 2011 in ihrer Heimat nach kurzer Bekanntschaft den Schweizer Bürger B.________; sie war zu jenem Zeitpunkt von einem anderen Mann schwanger. Ihrem Gesuch um Einreisebewilligung wurde erst im Rechtsmittelverfahren entsprochen, und A.________ reiste am 19. November 2013 in die Schweiz ein; die schliesslich vom Kanton Zürich erteilte Aufenthaltsbewilligung wurde zuletzt bis zum 18. November 2016 verlängert. Nachdem A.________ um Familiennachzug für ihre zwei im Mai 2009 bzw. Januar 2012 geborenen Töchter ersucht hatte, widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich mit Verfügung vom 8. Juli 2016 ihre Aufenthaltsbewilligung, verfügte ihre Wegweisung und wies das Nachzugsgesuch für die Töchter ab. Den gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 29. Mai 2017 ab, soweit er nicht - nämlich wegen zeitlichen Ablaufs der Aufenthaltsbewilligung - gegenstandslos geworden war. Die gegen den Rekursentscheid erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 23. August 2017 ab; es setzte die Ausreisefrist neu auf den 30. September 2017 an und lehnte das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab.
Mit von einem Juristen (aus einem Cabinet juridique in Biel, nach eigenen Angaben lic.iur.) verfasster undatierter Eingabe in französischer Sprache, beim Bundesgericht eingegangen am 26. September 2017 und wohl spätestens am 25. September 2017 (mithin unter Berücksichtigung von Art. 45 Abs. 1 BGG fristgerecht) zur Post gegeben, wird namens von A.________ im Wesentlichen beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts und die Verfügung des Migrationsamtes aufzuheben.
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.
Mit dem vorliegenden instanzabschliessenden Urteil, das in deutscher Sprache ergeht ( Art. 54 Abs. 1 BGG ), wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt schweizerisches Recht ( Art. 95 BGG ) verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die Beschwerde führende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen).
Der Widerruf (bzw. die Nichtverlängerung) der gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AuG erteilten Aufenthaltsbewilligung beruht darauf, dass die Beschwerdeführerin nach Auffassung der Behörden eine Scheinehe eingegangen ist, was allfällige Bewilligungsansprüche erlöschen liess (Art. 51 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a AuG). Das Verwaltungsgericht schildert umfassend, unter Berücksichtigung der Verhältnisse beim Eheschluss und in der darauf folgenden Zeit und der als kohärent gewerteten Aussagen des Ehemanns, wie es zum Schluss auf eine Scheinehe kommt (E. 3 seines Urteils). Die Beschwerdeschrift enthält - in die Anträge verpackt - zwar einige wenige Worte zu Bestand und Natur der Ehe, und es soll das Migrationsamt zu entsprechenden Untersuchungen angewiesen werden. Es wird jedoch in keiner Weise, selbst nicht ansatzweise, auf die einschlägigen Erwägungen der Vorinstanz eingegangen. Die Beschwerde enthält keine, jedenfalls offensichtlich keine hinreichende, den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG genügende Begründung ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ). Es ist darauf mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
3. Die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht ( Art. 66 Abs. 3 BGG ). Nach der Rechtsprechung (auch schon zum mit Art. 66 Abs. 3 BGG übereinstimmenden Art. 156 Abs. 6 OG ) sind die Kosten ausnahmsweise nicht der unterliegenden Partei, sondern deren Rechtsvertreter aufzuerlegen, wenn dieser schon bei Beachtung elementarster Sorgfalt erkennen musste, dass das von ihm eingelegte Rechtsmittel offensichtlich unzulässig ist oder die von ihm praktizierte Prozessführung mutwillig erscheint ( BGE 129 IV 206 E. 2 S. 207 f. mit Hinweisen; zu Art. 66 Abs. 3 BGG selber Urteile 9C_644/2016 vom 31. Oktober 2016 E. 3; 4A_612/2015 vom 3. März 2015 E. 1.3; 2C_1038/2013 vom 7. November 2013 E. 2.3; je mit Hinweisen). Eine Kostenauflage an den Vertreter (insbesondere den fachkundig auftretenden Vertreter) kommt namentlich dann in Betracht, wenn den gesetzlichen Begründungsanforderungen in keiner Weise Genüge getan wird (Urteile 2C_1011/2013 vom 6. Mai 2014 E. 4; 2C_686/2010 vom 21. September 2010 E. 3.2; 1B_116/2007 vom 10. Juli 2007 E. 3; vgl. auch AIMO JAN ZÄHNDLER, Die Auferlegung von Gerichtskosten an Parteivertreter, Justice-Justiz-Giustizia 2015/2, Rz. 35 ff.).
Der als lizenzierter Jurist auftretende Vertreter der Beschwerdeführerin hat eine in jeder Hinsicht untaugliche Rechtsschrift verfasst. Nicht nur hat er es, unter Missachtung der klaren gesetzlichen Regelung ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), unterlassen, eine wenigstens minimale Beschwerdebegründung vorzulegen; zusätzlich wiederholen sich die Anträge teilweise, wobei zweimal Bezug auf eine Verfügung des Migrationsamts des Kantons Zürich vom 24. August 2017 genommen wird, die nicht Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Urteils ist. Der Verfasser der Rechtsschrift hat die elementarsten Sorgfaltspflichten vermissen lassen und eine Rechtsschrift verfasst, von der er wissen muss, dass das Bundesgericht darauf nicht eintreten kann. Unter diesen Umständen lässt sich nicht rechtfertigen, die von ihm unnötig verursachten Kosten seiner Mandantin aufzuerlegen; er hat sie selber zu tragen. Es erübrigt sich damit auch, ihn zur Nachreichung einer Vollmacht der Beschwerdeführerin aufzufordern (Art. 40 Abs. 2 und 42 Abs. 5 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
4. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden lic.iur. Etienne Epengola, ACSCA Cabinet Juridique, Rue de Boujean 39, 2501 Biel, auferlegt.
5. Dieses Urteil wird lic.iur. Etienne Epengola, A.________, dem Migrationsamt, der Sicherheitsdirektion und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich sowie dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. September 2017
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Seiler
Der Gerichtsschreiber: Feller