Taxpayer Challenge to Procedural Fine Based on Alleged Privatization of Tax Authority Upheld
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, a taxpayer residing in the canton of Solothurn appealed against a fine issued by the cantonal tax authority for not submitting their tax return for the 2020 tax period. The individual argued that the tax authority was illegitimate due to its registration in a "global company register," a claim they supported with information alleged to be from a high-ranking US military member. They further claimed that administrative entities, including the tax authority, were privatized and not officially recognized worldwide since December 25, 2012. Additionally, the taxpayer challenged the legitimacy of the tax authority's actions, citing the lack of a contract and valid identification from the authority's staff. A previous court decision did not admit the appeal due to insufficient justification, prompting the taxpayer to submit the case to the Swiss Federal Tribunal, where similar arguments were reiterated.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 1 BGG, Art. 99 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 95 lit. a BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG; Taxpayer Challenge to Procedural Fine Based on Alleged Privatization of Tax Authority Upheld: The individual argued that the tax authority was illegitimate due to its registration in a "global company register," a claim they supported with information alleged to be from a high-ranking US military member. They further claimed that administrative entities, including the tax authority, were privatized and not officially recognized worldwide since December 25, 2012. Additionally, the taxpayer challenged the legitimacy of the tax authority's actions, citing the lack of a contract and valid identification from the authority's staff. A previous court decision did not admit the appeal due to insufficient justification, prompting the taxpayer to submit the case to the Swiss Federal Tribunal, where similar arguments were reiterated.
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KI-generiertThe appeal was dismissed because it lacked sufficient reasoning, leading to a decision not to enter upon the merits by the single judge.
Cited as the general basis for imposing court costs on the losing party.
The costs of the federal court proceedings were imposed on the unsuccessful appellant.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_821/2022
Urteil vom 13. Oktober 2022
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Kocher.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kantonales Steueramt Solothurn, Schanzmühle,
Werkhofstrasse 29c, 4509 Solothurn,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Solothurn
und direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2020,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonalen Steuergerichts Solothurn vom 16. August 2022 (SGDIV.2022.2).
Erwägungen:
1.
1.1. A.________ (nachfolgend: die Steuerpflichtige) hat steuerrechtlichen Wohnsitz in U.________/SO. Das Steueramt des Kantons Solothurn (KStA/SO; nachfolgend: die Veranlagungsbehörde) sprach ihr und B.________ (nachfolgend: der Steuerpflichtige) gegenüber eine Busse von Fr. 100.-- wegen Verletzung von Verfahrenspflichten aus (Nichteinreichen der Steuererklärung zur Steuerperiode 2020; dazu Verfahren 2C_816/2022). Die Bussenverfügung erging am 28. April 2022.
1.2. Dagegen gelangten die Steuerpflichtigen mit Eingabe vom 20. Mai 2022 an das Steuergericht des Kantons Solothurn.
Ihre Begründung ging dahin, dass die Veranlagungsbehörde im "weltweiten Firmenregister" eingetragen sei. Aufgrund der Umwandlung in eine "Privatfirma" sei die Veranlagungsbehörde "nicht mehr hoheitlich handlungsfähig", gleich wie "alle Regierungen weltweit", da diese seit dem 25. Dezember 2012 "zwangsvollstreckt" seien. Auf diesen Umstand sei sie, die Steuerpflichtige, "von einem ranghohen Angehörigen des US-Militärs" hingewiesen worden. In der Folge habe die Veranlagungsbehörde, trotz Eintrags im "Firmenregister", keine Legitimation vorlegen können. Sie sei daher nicht bereit, eine Steuererklärung einzureichen oder Steuern zu bezahlen.
Mit Verfügung vom 27. Mai 2022 setzte das Steuergericht den Steuerpflichtigen Frist bis zum 10. Juni 2022 zur Einreichung einer Rechtsschrift "mit betragsmässig bestimmten Begehren und Begründung", unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. Die Steuerpflichtigen hielten mit Schreiben vom 8. Juni 2022 an den bisherigen Ausführungen im Wesentlichen fest.
Das Steuerrekursgericht erachtete die Begründung insgesamt als unzureichend, weshalb es mit Entscheid vom 16. August 2022 im Verfahren SGDIV.2022.2 androhungsgemäss auf die Rechtsmittel nicht eintrat.
1.3. Die Steuerpflichtige erhebt mit Schreiben vom 6. Oktober 2022 (Poststempel: 7. Oktober 2022) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Sie beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Urteils. Zur Begründung bringt sie in einem ersten Punkt vor, dass die Veranlagungsbehörde über eine UID-Nummer verfüge und im "weltweiten Firmenregister von D&B" eingetragen sei. Aus welchem Grund diese Einträge vorgenommen worden seien, habe ihr niemand erklären können, ebenso wenig wie die "persönlich angetroffenen" Mitarbeitenden seitens der Veranlagungsbehörde einen "Amtsausweis" vorzulegen vermocht hätten. Sie sei durchaus bereit, eine Steuererklärung einzureichen und Steuern zu bezahlen, aber nur, sofern ihr ein Vertrag und eine Legitimation vorgelegt würden. Zweitens sei das angefochtene Urteil vom Präsidenten und dem Gerichtsschreiber "in Form eines Unterschriftenstempels" unterzeichnet worden, weshalb das Urteil ungültig sei. Hierzu verweist sie auf das bundesgerichtliche Urteil 6B_684/2021 vom 22. Juni 2022. Und drittens seien "weder die Steuerrechnungen noch die Zahlungsbefehle und/oder Steuererklärungsvorlagen auf unsere amtlichen Namen ausgestellt" worden. Daher "betreffen diese Schreiben nicht uns". Zusammenfassend werde die Steuerpflicht in der Schweiz nicht anerkannt.
Das Bundesgericht hat von Instruktionsmassnahmen, insbesondere von einem Schriftenwechsel gemäss Art. 102 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.100), abgesehen.
2.
2.1. Rechtsschriften an das Bundesgericht haben einen Antrag, eine Begründung und die Beweismittel zu enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ; BGE 140 III 115 E. 2). Die Begründung hat sich auf den Streitgegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens zu beziehen. Dieser kann vor Bundesgericht, verglichen mit dem vorinstanzlichen Verfahren, zwar eingeschränkt (minus), nicht aber ausgeweitet (plus) oder geändert (aliud) werden ( Art. 99 Abs. 2 BGG ; BGE 143 V 19 E. 1.1). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, dass und inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Das Bundesgericht prüft das Bundesrecht zwar von Amtes wegen ( Art. 106 Abs. 1 BGG ) und mit uneingeschränkter (voller) Kognition ( Art. 95 lit. a BGG ; BGE 147 II 300 E. 1). Es untersucht aber nur die geltend gemachten Rügen, sofern eine Rechtsverletzung nicht geradezu offensichtlich ist ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 146 IV 88 E. 1.3.2).
2.2. Die Vorinstanz hat einen Nichteintretensentscheid gefällt. Streitig und zu prüfen kann im bundesgerichtlichen Verfahren nur sein, ob die Vorinstanz bundesrechtlich einwandfrei zum Nichteintreten gelangt sei. Die Steuerpflichtige scheint dies zu übersehen, geht sie doch auf die Verfügung vom 27. Mai 2022 (vorne E. 1.2) höchstens ganz beiläufig ein. Vielmehr bedient sie sich einer wenig zielführenden Argumentation, die auf angeblich weltweiten Ereignissen beruht und von der "Privatisierung der Verwaltungsbehörden" ausgeht, was aber in den Tatsachen offenkundig keine Grundlage findet. Weshalb es sich beim Steueramt des Kantons Solothurn um keine hoheitlich tätige Behörde handeln sollte, legt die Steuerpflichtige nicht näher dar, jedenfalls nicht in einer nachvollziehbaren Art. Sie beschränkt sich auf eine knappe, recht sonderbar anmutende Argumentationslinie, die auf Informationen aus Kreisen des US-Militärs beruhen soll.
Was die zweite Rüge betrifft, so kann dem angefochtenen Urteil kein aufgedruckter "Unterschriftenstempel" entnommen werden. Vielmehr dürfte es sich um eine Fotokopie handeln, wobei auffällt, dass die Unterschrift des Präsidenten nicht angebracht wurde. Mangels einer Rüge, die den Anforderungen genügt, wie sie im Fall der angeblich willkürlichen Auslegung und/oder Anwendung des kantonalen Rechts bestehen ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 148 I 104 E. 1.5 ; 148 I 127 E. 4.3), ist diesem Vorwurf nicht weiter nachzugehen.
Und drittens dürfte die Steuerpflichtige einen (weiteren) Nichtigkeitsgrund vorbringen wollen, wenn sie geltend macht, die Veranlagungsbehörde habe ihre Schriftstücke nicht mit dem "amtlichen Namen" versehen. Wie dieser "amtliche Name" zu lauten hätte, legt sie freilich nicht dar, weshalb das Bundesgericht auch nicht klären kann, wie es sich damit verhält.
2.3. Die Eingabe enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Es ist darauf nicht einzutreten, was durch einzelrichterlichen Entscheid der Abteilungspräsidentin zu geschehen hat (Art. 42 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).
3. Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens der unterliegenden Partei aufzuerlegen ( Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ). Dem Kanton Solothurn, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen ( Art. 68 Abs. 3 BGG ).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonalen Steuergericht Solothurn und der Eidgenössischen Steuerverwaltung mitgeteilt.
Lausanne, 13. Oktober 2022
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Der Gerichtsschreiber: Kocher