Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_821/2015 KI-generiert

Foreign National Residence Permit Non-Renewal and Judge Recusal Appeal

Geschäftsnummer 2C_821/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involved a family's appeal against the non-renewal of a residence permit for one of the family members, who had previously been convicted of serious crimes, leading to a significant prison sentence. Following the initial denial by the migration office, the family sought legal aid to contest the decision, which was subsequently denied due to its perceived lack of merit. They also requested the recusal of the presiding judge handling their aid request, but this request was rejected. The family's further appeal to a higher court regarding the judge's impartiality also proved unsuccessful.

Legislator-Regeste

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Art. 92 Abs. 1 BGG, Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 6 EMRK, Art. 30 Abs. 1 Satz, Art. 64 Abs. 1 BGG; Foreign National Residence Permit Non-Renewal and Judge Recusal Appeal: Following the initial denial by the migration office, the family sought legal aid to contest the decision, which was subsequently denied due to its perceived lack of merit. They also requested the recusal of the presiding judge handling their aid request, but this request was rejected. The family's further appeal to a higher court regarding the judge's impartiality also proved unsuccessful.

Schlagwörter

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Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung Ausstandsbegehren Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ausländische Staatsangehörige Aufenthaltsbewilligung Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege ausländischer Entscheid Eröffnung des Entscheids

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 92 Abs. 1 BGG
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid über den Ausstand ist zwar zulässig ( Art. 92 Abs. 1 BGG ), aber offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren unter Verweisung auf den angefochtenen Entscheid nach Art.
Art. 30 Abs. 1 BV
Der Ausstand richtet sich deshalb zunächst nach kantonalem Recht; dessen Bestimmungen werden indes nicht als verletzt gerügt, sondern lediglich die Minimalvorschrift von Art. 30 Abs. 1 BV .
Art. 6 Abs. 1 EMRK
Art. 6 Abs. 1 EMRK ist nicht tangiert, da es sich bei Entscheiden um Ausländerfragen nach ständiger Rechtsprechung des EGMR weder um eine zivilrechtliche noch eine strafrechtliche Angelegenheit i.S.
Art. 6 EMRK
von Art. 6 EMRK handelt (dazu Urteil 2C_108/2014 vom 15.
Art. 30 Abs. 1 Satz
Nach Art. 30 Abs. 1 Satz 1 BV hat jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht.
Art. 64 Abs. 1 BGG
Used to refuse the request for legal aid because the appeal was without merit.
Art. 65 BGG
Cited in relation to the imposition of court costs following the dismissal of the appeal.
Art. 68 BGG
Cited to establish that no party compensation is due.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG

Used to dismiss the appeal in simplified procedure due to lack of merit.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to refuse the request for legal aid because the appeal was without merit.

Art. 65 BGG

Cited in relation to the imposition of court costs following the dismissal of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG

Used to impose court costs jointly and severally on the appellants.

Art. 68 BGG

Cited to establish that no party compensation is due.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_821/2015

Urteil vom 24. September 2015

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Bundesrichter Seiler, Stadelmann,

Gerichtsschreiber Errass.

Verfahrensbeteiligte

1. A.A.________,

2. B.A.________,

3. C.A.________,

Beschwerdeführer,

alle drei vertreten durch Advokat Dr. Andreas Noll,

gegen

Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung

Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Präsidentin.

Gegenstand

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung;

Ausstandsbegehren,

Beschwerde gegen den Beschluss

des Kantonsgerichts Basel-Landschaft,

Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht,

vom 6. August 2015.

Erwägungen:

1. A.A.________ ist mit B.A.________ (Schweizerin) verheiratet; sie haben einen gemeinsamen Sohn. Das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft verlängerte die Aufenthaltsbewilligung des A.A.________ am 27. November 2014 nicht mehr. Grund dafür sind Straftaten, insbesondere versuchte Tötung und versuchte schwere Körperverletzung, die zu einer Freiheitsstrafe von 4 1/2 Jahren führte (vgl. Urteil 6B_132/2014 vom 1. Mai 2014). Gegen die Nichtverlängerung führte die ganze Familie Beschwerde, zuletzt vor dem Kantonsgericht Basel-Landschaft. Mit Eingabe vom 5. Juni 2015 beantragten sie, vorweg über den Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu entscheiden. Mit Verfügung vom 30. Juni 2015 wies die Präsidentin das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit ab. Dagegen erhob die Familie Einsprache, gleichzeitig verlangte sie den Ausstand der für den Entscheid um unentgeltliche Rechtspflege verantwortlichen Präsidentin. Das Ausstandsbegehren lehnte das Kantonsgericht am 6. August 2015 ab.

2. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid über den Ausstand ist zwar zulässig ( Art. 92 Abs. 1 BGG ), aber offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren unter Verweisung auf den angefochtenen Entscheid nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG abgewiesen wird.

2.1. Das ausländerrechtliche Verfahren (Widerruf bzw. Nichtverlängerung der Aufenhaltsbewilligung) ist grundsätzlich kantonales Verfahren. Der Ausstand richtet sich deshalb zunächst nach kantonalem Recht; dessen Bestimmungen werden indes nicht als verletzt gerügt, sondern lediglich die Minimalvorschrift von Art. 30 Abs. 1 BV . Art. 6 Abs. 1 EMRK ist nicht tangiert, da es sich bei Entscheiden um Ausländerfragen nach ständiger Rechtsprechung des EGMR weder um eine zivilrechtliche noch eine strafrechtliche Angelegenheit i.S. von Art. 6 EMRK handelt (dazu Urteil 2C_108/2014 vom 15. September 2014 E. 2.1; Urteil des EGMR i.S.

Maaouia gegen Frankreich vom 5. Oktober 2000 [Nr. 39652/98], Ziff. 40; bestätigt im Nichteintretensentscheid des EGMR

Dalea gegen Frankreich vom 2. Februar 2010 [Nr. 964/07]).

2.2. Nach Art. 30 Abs. 1 Satz 1 BV hat jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Die Garantie des verfassungsmässigen Richters wird verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen, wenn also Umstände bestehen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Solche Umstände können in einem bestimmten Verhalten des betreffenden Richters oder in gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein. Bei der Beurteilung solcher Umstände ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Für die Ablehnung wird nicht verlangt, dass der Richter tatsächlich befangen ist (zum Ganzen BGE 139 I 121 E. 5.1 S. 125 f.; BGE 137 I 227 E. 2.1 S. 229; je mit weiteren Hinweisen). Verfahrens- oder Rechtsfehler, die einem Gericht unterlaufen, vermögen den Anschein der Befangenheit nur zu begründen, wenn sie wiederholt begangen wurden oder besonders schwer wiegen ( BGE 138 IV 142 E. 2.3 S. 146; Urteil 2C_308/2015 vom 7. Juli 2015 E. 2.3.3 m.H.); in Betracht kämen diesbezüglich etwa augenscheinlich unhaltbare Verfahrensabschlüsse oder ungewöhnlich häufige Prozessfehler (vgl. Urteil 2C_308/2015 vom 7. Juli 2015 E. 2.3.3 m.H.).

2.3. Die Rügen in Bezug auf die Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren (Geringschätzung, verkürzte Güterabwägung) sind Fragen der richtigen Anwendung des materiellen Rechts und vermögen hier unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht den Anschein der Befangenheit zu begründen (vgl. E. 2.2).

Auch die Zustellung der Verfügung vom 30. Juni 2015 zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auf den 1. Juli 2015, während der Ferienabwesenheit des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer, vermag nicht den Anschein der Befangenheit zu begründen. Der Rechtsvertreter hat mit Eingabe vom 4. Juni 2015 für die Begründung der Beschwerde eine "ausnahmsweise [...] Fristerstreckung bis am 21. August 2015" aufgrund mangelnder Kapazitäten beantragt und ausgeführt, dass er "im Juli weitestgehend mit [seiner] Familie [...] ferienbedingt abwesend" sei; ein genaues Datum der Ferienabwesenheit hat er nicht genannt. Aus der Zustellung der genannten Verfügung während der möglichen Ferienabwesenheit lässt sich jedenfalls nicht schliessen, dass die Präsidentin willentlich in Kenntnis dieser Situation gehandelt hat.

3. Bei diesem Verfahrensausgang kann dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht entsprochen werden ( Art. 64 Abs. 1 BGG ). Damit sind die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG ). Parteientschädigungen sind keine geschuldet ( Art. 68 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. September 2015

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Errass