Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_821/2009 KI-generiert

Federal Supreme Court Decision on Appeal Withdrawal and Continuation of Proceedings Concerning FINMA Precautionary Measures

Geschäftsnummer 2C_821/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed by a company against the Federal Financial Market Supervisory Authority regarding precautionary measures that were issued superprovisionally. The complaint was submitted to the Swiss Federal Tribunal following a decision made by the Federal Administrative Court in November 2009. The company later withdrew its complaint, leading the Tribunal to consider the withdrawal and assess the associated court costs, ultimately determining that the company was responsible for the incurred costs due to the withdrawal of the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 32 Abs. 2 BGG, Art. 32 Asb, Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 71 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 3 BGG; Federal Supreme Court Decision on Appeal Withdrawal and Continuation of Proceedings Concerning FINMA Precautionary Measures: The complaint was submitted to the Swiss Federal Tribunal following a decision made by the Federal Administrative Court in November 2009. The company later withdrew its complaint, leading the Tribunal to consider the withdrawal and assess the associated court costs, ultimately determining that the company was responsible for the incurred costs due to the withdrawal of the appeal.

Schlagwörter

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Superprovisorisch verfügte vorsorgliche Massnahmen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 32 Abs. 2 BGG
dass das Verfahren gestützt auf Art. 32 Abs. 2 BGG mit Verfügung des Abteilungspräsidenten (vgl.
Art. 32 Asb
dass das Verfahren gestützt auf Art. 32 Abs. 2 BGG mit Verfügung des Abteilungspräsidenten (vgl. Art. 32 Asb. 1 BGG) abgeschrieben werden kann, wobei über die Gerichtskosten zu entscheiden und die Höhe einer (allfälligen) Parteientschädigung zu bestimmen ist ( Art. 5 Abs. 2 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG ),
Art. 5 Abs. 2 BZP
1 BGG) abgeschrieben werden kann, wobei über die Gerichtskosten zu entscheiden und die Höhe einer (allfälligen) Parteientschädigung zu bestimmen ist ( Art. 5 Abs. 2 BZP in Verbindung mit Art.
Art. 71 BGG
2 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG ),
Art. 66 Abs. 1 Satz
dass die Gerichtskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt werden ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ) und unnötige Kosten zu bezahlen hat, wer sie verursacht ( Art.
Art. 66 Abs. 3 BGG
1 Satz 1 BGG ) und unnötige Kosten zu bezahlen hat, wer sie verursacht ( Art. 66 Abs. 3 BGG ), wobei bei Erledigung eines Falles durch Abstandserklärung auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden kann ( Art.
Art. 66 Abs. 2 BGG
3 BGG ), wobei bei Erledigung eines Falles durch Abstandserklärung auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden kann ( Art. 66 Abs. 2 BGG ),
Art. 65 BGG
dass mithin die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind und diese keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat ( Art.

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 Satz 2 bzw. Abs. 2 BGG

Used in the ruling to justify not imposing costs on the withdrawing party (X.________ Interessenverband).

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_821/2009

Verfügung vom 18. August 2010

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident.

Verfahrensbeteiligte

X.________ AG,

Beschwerdeführerin, vertreten durch Dr. Michael Winkler und Dr. Dimitri Santoro,

gegen

Eidgenössische Finanzmarktaufsicht.

Gegenstand

Superprovisorisch verfügte vorsorgliche Massnahmen,

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung II, vom 20. November 2009.

Nach Einsicht

in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. November 2009, welche am 13. Dezember 2009 namens der X.________ AG, A.________, sowie der Y.________ KMU, B.________, beim Bundesgericht eingereicht worden ist,

in die Verfügung vom 23. Dezember 2009, womit der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung vom Rückzug der Beschwerde mit Wirkung für die Y.________ KMU, Kenntnis genommen und das Verfahren für diese als erledigt erklärt hat,

in das Schreiben des Rechtsvertreters der X.________ AG, vom 13. August 2010, womit auch diese den Rückzug der Beschwerde erklärt,

in Erwägung,

dass das Verfahren gestützt auf Art. 32 Abs. 2 BGG mit Verfügung des Abteilungspräsidenten (vgl. Art. 32 Asb. 1 BGG) abgeschrieben werden kann, wobei über die Gerichtskosten zu entscheiden und die Höhe einer (allfälligen) Parteientschädigung zu bestimmen ist ( Art. 5 Abs. 2 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG ),

dass die Gerichtskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt werden ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ) und unnötige Kosten zu bezahlen hat, wer sie verursacht ( Art. 66 Abs. 3 BGG ), wobei bei Erledigung eines Falles durch Abstandserklärung auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden kann ( Art. 66 Abs. 2 BGG ),

dass, wer eine Beschwerde zurückzieht, vorbehältlich besonderer Umstände, die hier nicht gegeben sind, als unterliegende Partei zu betrachten ist,

dass vorliegend etlicher Aufwand entstanden ist, weshalb ein Verzicht auf Kostenerhebung bei nachträglichem Rückzug der Beschwerde ausser Betracht fällt,

dass mithin die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind und diese keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ),

verfügt der Präsident:

1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Diese Verfügung wird der Beschwerdeführerin, der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. August 2010

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zünd Feller